Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 06.09.1951 – 3 StR 614/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
E StR 614/51
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Im Namen des Volkes
In der »treisäache gegen
‚„ geboren am
, wohnhaft in \ggw
den Althändler Christoph 3 CHE :::3 ir vd
wegen Dnachhehlerei
hat der 2. Ferien-ntrafsenat des Bundesg ‚crichtshofs in er Sitzung vom 6. September 1951, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. lioericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. 5usch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. »vauer Bundesrichter scharpenseel
als beisitzende Aichter, nn Oberstaatsanwalt Dr. da bei der Yerha ınalunz Überstwaatsanwalt a bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalts chai t, Justizangestellter >
| als Urkundsbeanter der Geschäfts stelle,
für ükecht erka nt:
Die Revision des Ange! Aagten geg sen. ‚das Urteil des Landgerichts in Duis burg. vom 18. ‚Mai A951
wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. |
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Die Straf] sammer hat den Angeklagten weren Sachhehlerei in zwei Fällen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision 15t unbegründet. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzuläss sig, 9 344 Abs 28 2 StPO. Auch die Sachbeschwerde kann keinen Er-
folg haben.
Nach den Feststellungen der Straf kammer hat der | Angeklagte als Altwarenhändler in einem Falle ge ne stohlenes Altmetall selbst gekauft und in seinen werbebetrieb übernommen und in einem weiteren Falle von seiner Shefrau für seinen Yandel ange: sauftes ent wencetes Alimetall in seinem Stallgebäude untergestellt und dann veräus ssert. Jemit Ist: der.äussere:. | Tatbestand des 9 259 StGB in neiden Fällen erfüllt.
Zur inneren Tatseite ergeben die Tesiste ilungen der Ütrafkamner zwar nicht, dass der Angeklagte von Ger stralbaren Herkunft der erworbenen Sachen "gewusst" hat. Der Vorderrichter ist jedoch in beiden . Fällen überzeugt, dass deren Beschaffenheit und lienge
ihn zu der Annahme eines strafbaren Vorerwerbs genötigt. ' asaben. Der ängeklagte hat also "den Ums tänden nach an-
nehmen müssen", dass die Sachen mittels einer straibaren Handlung erlangt waren. a
Dass die Strafkammer den Begriff des "Annehmenmüssens" verkemnt und davon ausgegangen sein könne,
es genüge zur Nehlerei eine zahrlässige Unkenntnis der strafbaren Herkunft der Sachen, ist angesichts. der
klaren Fes tstellungen zur Schuldfrage aus geschlossen.
Bei der straizumessung rechnet es die Sstrafkamner allerdings dem Angeklagten strafschärfend ar, dass
er "unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des gehehlten Materials leichtfertig gehandelt" habe. Nach dem Zusammenh ang der Gründe soll jedoch damit nicht der Vorwurf einer fahrläscigen Begehungsweise erhoben werden. Die Strafkamner hebt nämlich zunächst zu vunsten des Angeklagten hervor, dass er "nicht grundsätzlich bedenkenlos vorges sangen" sei. Deshalb
kann die wiedergeg ‚ebene Bemerkung nur den Sinn haben,
dass der Angek! ‚agte in den zur Aburteilung stehenden Fällen Jjm Gegensatz zu seiner sonstigen Haltung keine Bedenken zezeigt habe, Sachen zu &i werben, deren Beschaffenheit ihm den Schluss auf eine strafbare Her-
Auch die St ‚rafzumessung enthä t keinen den An-
geklagten beschi '‚erenden Rechtsf ehler. Jyas in dem dar- .
en Sinne leichtferiis ‘e Verhelten durfte ai e.
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raikammer strafschärfend berücksicn tigen. Denn es.
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kann für die Höhe der Schuld von Bedeutung sein, ob
ein Angeklagter sich erst nach Über ‚incung sittl icher "se
Hemmungen oder ohne irgendwelche Bedenken ZU einer. Straftat entschliesst,.
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Die Revision br "ingt geg en den Schuldspruch im ersten Falle vor, die Feststellungen der Strafkammer
enthielten Widers prüche und Verstösse gegen die al-
gemeine Lebenser fahrung und die Denkgesetze. Das Bu rifft Jedoch offensicht tlich nicht ZUe Teitere Ausführungen erübrigen sich deshalb, .
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In zweiten Falle £greiit die Revision die Beweis-
würdigung an. Sie will das Beweisergebnis anders ge-
würdigt haben, als dies der Tatrichter getan hat. Hier-
zu ist jedoch das Revisionsgericht nicht befugt, weil. es das angeTochtene Urteil nur auf Recktslehler hin nachprüfen darf, § 337 StPO.
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Dr. berickee Busch Werner.
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Dr. Sumer _ Scharpenseel .
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