Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 31.08.1951 – 4 StR 504/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
wegen Betrugs u.a.
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I n Na nen des Volkes "In der Strafsache gegen
1) den Keufnann £ R aus ED, geboren am 1895 in ”
2) .den Kaufmann R aus EB, geboren am’ in ’
”
hat der 1. Ferien-Strafsendt des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1951, an der teilgenommen habens -
Bundesrichter Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. «E> als Vertreter der desanwaltschaft,
Justizobersekretär > 0 als Urkundsbeähter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Soweit die Angeklagten nach den §§ 5 Abs 1, 26
Abs 1 Ar 3 des Weingesetzes in Verbindung mit Art
5 Abs 5 der AusfVO vom 16. Juli 1932 zum Weingesetz verurteilt sind, werden ihre Revisionen verworfen. Jeder Angeklagte trägt insoweit die Kosten seines Rechtsmittels. ..
Im übrigen wird das Urteil des Landgerichts in Essen’ vom 10. April 1951 mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen auf die Revisionen der Angeklagten aufgehoben. In diesen Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und äntscheidung, auch über die Kosten
‘ der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Verurteilung nach den §§ 5 Abs 1, 26 Abs 1 :Yr 3 Tein@ in Verbindung mit Art 5 Abs 5 der AusfVO vom 16. Juli 1932 zum WeinG (R6B1 1932 I S 358) ist rechtlich bedenkenfrei. Die im Januar 1950 vom Angeklagten Egon R (Sohn) aufgestellte, vom Angeklagten Josef (Vater) nicht beanstandete und an Kunden ausgegebe:.e Weinpreisliste diente auch zu Werbezwecken. Auf ihr waren 6 im Urteil näher angegebene eine als "Original-Abfüllung" bezeichnet, obwohl diese nicht im Keller der Erzeuger ausgebaut und abgefüllt waren und daher nach Art 5 Abs 5 AusfVO vom 16. Juli 1932 zum WeinG nicht so bezeichnet werden durften. Dieser Sachverhalt war nach der Überzeugung des Landgerichts beiden
Angeklagten bekannt; sie haben diese unzulässige -Bezeich-
nung aus Absatzgründen gewählt, also vorsätzlich Wein un - ter einer irreführenden Bezeichnung angeboten. Dass die Flaschen möglicherweiss nicht die Bezeichnung "Original-Abfüllung" trugen, ist unerheblich, weil das Weinangebot nicht im Vorzeigen fertig ausgestatteter, abgefüllter Flaschen, sondern im Versand der VWerbepreisliste gefunden worden ist, der den Tatbestand des § 5 Abs 1 VeinG ebenso erfüllt. Insoweit sind die Revisionen unbegründet.
Dagegen ist die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Vergehen gezen Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes, des Lebensmittelgesetzes und des Weingesetzes nicht ausreichend begründet, die Anwendung des Weingesetzes neben Betrug ausserden ausgeschlossen ( § 31 WeinG). In der Zeit vom 4. August 1949 bis zum
30. Dezember 1949 haben, wie das Urteil ausführt, Prüfungen erreben, dass die Firma der Angeklagten Abnehmer in 6 Fällen mit ‘jeinbrand und Weinbrandverschnitt beliefert hat, der teils zu wenig Alkohol, teils unzulässige Zusätze enthielt und deshalb nach den §§ 16, 18 TeinG in Verbindung mit Art 15, 16 Aus£VO vom 16. Juli 1932 nicht so bezeichnet in den Verkehr gebracht werden durfte. In der Bezeichung von Trinkbranntwein ‘von weniger als 38% Raumteilen Alkohol mit "Goldbrand 32%", der Verwendung von Dreisternhalsschleifen und gewisser Etikettabbildungen hat das Landgericht fer- _ ner den Verkauf von Lebensmitteln unter irreführenden Bezeichnungen erblickt (§ 4 Abs 3 LebensmG). '
: Die Strafkammer geht davon aus, die Angeklagten hätten diesen gesetzwidrigen Zustand der Waren entweder selbs bewirkt, oder doch gekannt und jahrelang gebilligt in der Absicht, sich äurch den Absatz verfälschten und irreführend bezeichneten Trinkbranntweins zum Nachteil der getäuschten Abnehmer einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Erwägungen, auf die sich diese richterliche Überzeugung gründet, sind | aber in einigen Punkten möglicherweise rechtsirrig;
insoweit kann das Urteil nicht bestehen bleiben.
Soweit die Revisionen allerdings vorbringen, der beanstandete Teinbrand und Verschnitt stamme nicht nur aus Lieferungen der Brennerei 7 7 sondern auch .aus anderen Lieferungen, gehen sie von einem. andern als dem festgestellten Sachverhalt aus. Das Urteil stellt zwar fest, die Angeklagten hätten auch noch anderwärts Weinbrand und Teinbrandverschnitt bezogen. Das Gericht
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ist aber ohne ersichtlichen Rechtsirrtum von _
ihrer eigenen Einlassung ausgegangen, der en die Drogerie 2 | gelieferte, am 5. Dezember 1949 dort behördlich beanstandete "Deutsche Weinbrand" stamne aus einer Lieferung der Brennerei > an die Angeklagten. Die weitere Behauptung der Angeklagten, der Weinbrand müsse bereits dort mit Sprit gestreckt oder tzu hoch abgebrannt" und dadurch geschmacklich verschlechtert worden sein, hat das Gericht durch die Aussage des Brennereiinhabers NED für widerlegt erachtet und es hat festgestellt, der fragliche Weinbrand sei zvar von ie ) geliefert, aber einwandfrei
‘gewesen und könne demnach .nur im Betriebe der Angeklag-
ten mit Sprit versetzt worden sein. Diese Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit bieten, den Bezug bei
anderen Firmen und die Beschaffenheit der dort bezogenen
Erzeusnisse aufzuliilären, Das Revisionsgericht ist nach dem Gesetz gehindert, insoweit in eine tatsächiiche Prüfung einzutreten.
Dass das Landgericht bei der Errechnung des Bestandes an '/einbrand und Verschnitt den Schwund und den Umsatz im Ladengeschäft der Angeklagten unberücksichtigt gelassen hat, ist kein Rechtsfehler, weil diese Zahlen das Gesamtbild des Bestandes nach der Überzeugung der Strafkammer nicht wesentlich zu Gunsten der Angeklagten verändert haben würden. Dies ist Tatfrage. Immerhin wird das Landgericht in der neuen Ver-
handlung @elegenheit haben, auch diese Zahlen inner-
halb des Gesamtumsatzes nochmals zu prüfen.
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‘ Dagegen sind die Erwägungen zur inneren Tatscite des Betrugs und der tateinheitlich damit zusammentref- £enden anderen Vergehen rechtlich nicht haltbar. Die Angeklagten haben sich- damit verteidigt, bis Anfang August 1949, also bis kurz vor den ersten festgestellten Beanstandungen vom 4. August 1949, sei ihr Betrieb im wesentlichen von zwei inzwischen verstorbenen Angestellten geleitet worden, einem Destillateur und einem Buchhalter; sie hätten den beiden Angestellten Vertrauen geschenkt und keinen Grund gesehen, näheren Einblick zu nehmen; nach dem Tode dieser Angestellten hätten sich "erhebliche Verfehlungen" herausgestellt; aus dieser Zeit müssten äle beanstandeten Lieferungen stammen. Das Landgericht hält diese Einlassung nur für widerlegt, soweit die Angelilagten ihre Kenntnis von den 5
Weinbrandverfälschungen leugnen. Es führt dazu aus, als alleiniger Geschäftsführer der Firma habe: der Ange- "klagte Jose? Rp eire allgemeine ?rüfungspflicht gehabt; diese habe ihm geboten, sich um die Betriebsvorgänge zu kümmern; dasselbe gelte für Igon re August 1949, soweit \Weinbrand und Verschnitt "nach diesem Zeitpunkt. verfälscht oder in den Verkehr gebracht" worden ist; nach Aufdeckung der Verfehlungen der nach ihrer Feinung ungetreuen Angestellten hätten die Angeklagten auch für eine neue Bestandsaufnahne sorgen müssen; sie würden dann die Unrichtigkeit der Bestands- ‚aufnahme vom 30. Juni 1949 erkannt haben. Auch aus dieser Unterlassung folgert das Landgericht die Kenntnis der Angeklagten von den Verfälschungen. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.
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Was den Angeklagten Josef RB (Vater) angeht,
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- 6 - so ergibt sich aus dem etwaigen Bestelien seiner Prüfungsp£licht als äeds alleinigen Geschäftsführers der Gesellschaft noch nicht, dass er dieser Pflicht auch wirklich nachgekommen ist und etwaige Verfehlungen der Angestell-. ten erkannt hat, sondern allenfalls, dass er diese bei
ordnungsmässiger Tätigkeit als Geschäftsführer ‚hätte erkennen nüssen, Daraus lässt sich also nicht der Ver-
..Zälschungsvorsatz, sondern höchstens fehrlässige Nicht- . kenntnis der Verfälschungen entnehmen. ine andere Frage . ist es, wieweit das Gericht dem Angeklagten Josef rg
überhaupt die behauptete Unkenntnis der Betriebsvorgänge geglaubt hat. Aus dem Urteil geht nicht mit der rechtlich erforderlichen Gewissheit hervor, dass das Landgericht
hat feststellen wollen, er habe sich nicht nur um das
Abfüllen kümmern müssen, sondern habe das auch getan und die Verfälschungen erkenrt und gebilligt, wenn nicht sogar veranlasst. Nur bei so gearteter und ausreichend begründeter gerichtlicher Iberzeugung wäre der innere Tatbestand insoweit rechtlich einwandfrei Testgestellt.
Den Angeklagten Egon ru (Schn) hält das Gericht
nur für verantwortlich, soweit Lieferungen ab August 1949
in Frage konnen, weil er das Spirituosengesch#äft der Firma REED erst von da ab geleitet hat. Hier gilt unöchst das Pür Josef ra Ausgeführte entsprechend, Im Urteil ist aber auch nicht festgestellt, welche der beanstandeten Massnahmen seit diesem Zeitpunkt im Betriebe getro??en worden sind; Zumindest 53 von den sechs im. Urteil festgestellten Beanstandungen stammen von 4. August
1949, also aus den ersten Augusttagen, ohne dass ersicht-
lich ist, wann die beanstandete ‘are an diese Kunden ge-
liefert worden ist und wieso der 'ngeklagte Egon Regie .
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| insoweit verantwortiich sein soll. Im Falle 5 ist überhaupt kein Zeitpunkt angegeben.
Bei beiden Angeklagten Polgert das Landgericht
die Kenntnis von den Verfälschungen weiterhin da- ‚ raus, dass sie "im August 1949" nicht sofort eine "neue Bestandsaufnahme zum 1. September 1949 veranlasst haben, was sie nach Aufdeckung der Verfehlungen der angeblich ungetreuen Angestellten unverzüglich hätten. tun sollen. Die Urteilsangaben Über den Zeitpunkt der Aufdeckung dieser Verfehlungen sind aber nicht frei von Widerspruch, wie die Revision mit Recht rügt. Das Landgericht führt aus, der Buchhalter Steg habe die Buchführung erst "im September 1949 übernommen" und
"in der !olxezeit bei der Überprüfung der Bücher Unregelmässigkeiten und Falschbuchungen festgestellt",
Aus dem Urteil ist aber nirgends ersichtlich, dass die etwaigen Veruntreuunsen den beiden Angeklagten schon früher eu? andere Weise als durch. Steg pekannt geworden sind. Das Landgericht durfte daher allein auf ‚erund dieser Feststellung den Angeklagten nicht als Beweistatsache für ihre Kenntnis von den Yeinbrandverfälschungen zur Last legen, dass sie nicht schon im Ausust 1949 den Bestand neu ermittelt haben. Da das Gericht‘ ‚diese zrwägung im Urteil besonders anführt, und . . zwar. als erste, ist nicht auszuschliessen, dass die ge- - riehtliche Überzeugung von der Schuld der Anzeklagten "mindesiens auf ihr beruht. Das Urteil kann schon aus. diesen Grunde insoweit nicht bestehen bleiben, |
: Dasselbe gilt Pür die Aussage des sachverständigen Zeugen GEW, such in früheren Jahren seien bei den
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Angeklagten " fortlaufend Beanstandungen der gleichen Art vorgekommen", die das Gericht dahin würdigt, die Angeklagten häötten "das Verfälschen von Veinbrand also mit Systen betrieben". Abgesehen von der Unbestimmtheit dieser Aussage, wie das Urteil sie mi';tweilt, könnte sie einen so ‚schwerwiegenden Vorwurf nur dann stützen, wenn - diese früheren Beanstandungen vom Gericht sorgfEltig geprüft und für richtig befunden worden wären. Ob und mit welchem Ergebnis dies geschehen ist, geht aus dem Urteil wiederum nicht hervor. Bei Tegfall wesentlicher Beweispunkte, die noch weiter aufgeklärt werden müssen, lässt sich nicht sagen, dass die im Urteil allgemein ausgedrückte Überzeugung des Gerichts, die Angeklagten hätten den \leinbrand fortgesetzt vorsätzlich verfälscht, den Schuldspruch fir sich allein trägt. Das Urteil
war daher insoweit aufzukeben urd die Sache zurück- .
zuverweisen. .
In der neuen Hauptverhandlung werden die die Bezeichnung "Goldbrand" betrefTenden. Vorschriften klarzustellen sein. - Sollte das Landgericht wiederum auf Verurteilung wegen Betruss erkennen, so sind die Strafvorschriften des leingesetzes daneben unanwendbar, weil die Tat durch § 265 StGB mit höherer Strafe bedroht ist (§ 31 YWeing).- Auf die §§ 26 Abs 5 Teint, 11 Abs 5 LebensmG wird für den Fell verwiesen, dass sich vorsätzliche Verfälschungen nicht feststellen lassen.
BRUNO PERLE ARE
at:
-9.
Kommt das Landgericht wiederum zur Schuldfeststellung, so wird die Tatzeit wegen des Straf?freiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 jeweils genau festzustellen sein. Auf den Zeitpunkt der Entdeckung kommt es dabei nicht an. \
Dr. Hörchner Glanzmann Dr. Augustin
Bundesrichter Dr.Ludwig
ist beurlaubt und orts-
Jagusch abwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.
Dr. Hörchner
Sud
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