Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 28.08.1951 – 2 StR 727/51

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den lagerarbeiter lleinrich Sch «ui: - = ° geboren an EB 1927 in EU (Polen),

(bisherige Sachbezeichnung: gegen Pa u.2.) wegen llehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, Februar 1952, an der teilgenommen haben?! Senatspräsident Dr. Koericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. ludwig als beisitzende Richter,

Oberstaetsanwalt Dr. “m als Vertreter der Bundesamvaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für techt erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 28. August 1951, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des nechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Lechts wegen

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Gründe: Der Tc.tbestand der Hehlerei ist bisher nicht ausreichend dargetan. Nach der Feststellung des Landgerichts hat der Beschverdeführer, mit bedingtem Vorsatz handelnd, ängenommen, dass die von Pie, gestohlenen Zigaretten "durch eine strafbare ilandlung erlangt waren"; Welcher Art diese Vortat nach der Vorstellung des Angeklagten gewesen ist, sagt das Urteil auch nicht . mittelbar. Darauf kommt esyaber entscheidend an, Denn die Vortat des § 259 StGB kann nach anerkanntem Recht nur eine solche sein, die sich gegen das Vermögen richtet, Vortaten, die andere Rechtsgliter verletzen, genügen nicht, nementlich nicht Handlungen, die gegen Wirtschaftsgesetze oder ähnliche Normen verstossen. Nach der Urteilsdarstellung ist es nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte einen solchen Verstoss angenommen hat. Auf S 6 der Urteilsabschrift heisst es nämlich: *.. Fi. hatte ihm (dem Angeklagten) eingeschärft, niemals, falls er geschnappt würde, zuzugeben, woher er die Zigaretten habe ... Auf Sch: Frage, woher die Zigaretten denn stammten, erklärte ihm ... Pegmp- dass sie von seinem Bruder kämen. der am lIiafen im Grosshandel tätig sei und sie zum Zinkaufspreise von 5 Pfg (d.i. der Preis,,.den der Angeklagte bezahlte) nicht verkaufen dürfe", Wäre es.’wirklich so gewesen, so wäre die Vortat kein Vermögensdelikt. In der neuen Verhandlung wird die Strafkanner. den Sachverhalt in dieser Richtung zu klären haben. Zur Verurteilung wegen Hehlerei würde es genügen, wenn der Beschverdeführer mit einer Vortat rechnete oder-den Um-

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ständen nach rechnen müsste, die fremdes Vermögen verletz- “ te, und trotzdem erwerben wollte (bedingter Vorsatz).

Dr. Moericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich Werner Dr, Iudwig