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BGH Entscheidung vom 24.08.1951 – 4 StR 157/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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. Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Holzgrosshändler Georg T ‚ geboren am

1916 zu Eggs ve: 0 ‚ wohnhaft in Ds,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. August 1951, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Glanzmanın Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt (ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär |

als-Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkant:

‚Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 2. November 1950 wird . verworfen:

20 Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

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al 557 PERF.

Dem Angeklagten ist zur Last gelegt worden, am

. Morgen des 20. September 1950 in angetrunkenem Zustande mit seinem Araftwagen den Schleifer Zarl N ange-

fahren und dadurch dessen Tod fahrlässig herbeigeführt zu haben. Das Landgericht hat ihn freigesprochen, weil

es sich nicht ausschliessen lasse, dass er bei einer vor-

angegangenen Schlägerei infolge von erlittenen Faustschlägen und Aufschlagens mit dem Kopf gegen eine Haus- . mauer eine Gehirnerschütterung erlitten habe und infolgedessen zur Zeit des. Zusammenstosses mit dem verunglückten Radfahrer > zurechnungsunfähig gewesen sei. '

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts; sie ist nicht begründet.

I. Verfahrensrügen:

1) Das Landgericht hat die ihm obliegende Aufklärungsp£licht nicht verletzt. Es hat zwei Sachverständige über

den Geisteszustand des Angeklagten zur Zeit des Unfalles u

gehört und während der unterbrochenen Hauptverhandlung

eine röntgenologische Untersuchung des Angeklagten durch-

führen lassen. Den Sachverständigen, Oberarzt Dr.Schulze-

Aussel, bezeichnet das Urteil als in der Beurteilung von Gehirnerschütterungen und Trunksuchtsfällen besonders

erfahren. Der. auf Antrag der Verteidigung zugezogene . zweite Sachverständige, Professor Dr. Sopp, hat nach den Urteilsfeststellungen besondere gerichtsmedizinische

Kenntnisse und ürfahrungen. Beide Sachverständigen haben.

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auf Grund einer sorgfältigen Untersuchung ihre Gutachten übereinstimmend dahin abgegeben, es sei eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass die Faustschläge, die der Angeklagte bei der Auseinandersetzung .

vor dem Unfall erhalten hatte, und das Aufschlagen ge-

gen die Hausmauer eine Gehirnerschütterung und demit die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Zeit des Zusammenstosses mit dem Redfahrer herbeigeführt

hatten. Diese gutachtlichen Äusserungen beruhen nicht, .. wie die Revision behauptet, auf Zalschen tatsächlichen : ' Unterlagen. Das Landgericht stellt zwar fest, die Zeugen hätten zunächst zurückhaltende Angaben gemacht; es

ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass kein Anlass besteht, den endgültigen Angaben der Zeugen den

das Revisionsgericht gebunden. Es ist auch nicht er-

sichtlich, inwiefern die beiden Gutachten mit den allgemein enerkannten Lehren der ärztlichen Wissenschaft . in Widerspruch stehen soilen. für diese Behauptung hat

die Revision keine nähere Begründung vorbringen können. Die Sachverstänäigen haben auch nicht erklärt, eine Ge-

hirnerschütterung habe immer die Zurechnungsunfähigkeit des betroffenen Menschen zur Folge; sie haben aber im vorliegenden Falle eine solche köglichkeit

- als sehr wahrscheinlich bezeichnet. Schliesslich kann. die Revision auch mit der Behauptung, die Gutachten -

enthielten Widersprüche, nicht durchdringen. Die nn 8

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Glauben zu versagen, zumal da die Aussagen zum grössten u Teile beschworen worden seien. An diese vürdigung ist

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verständigen hatten zwar bei der Abgabe ihrer ursprünglichen Gutachten die Auffassung ‘vertreten, beim Ver-. lassen des Hachtlokals TB habe die Trunkenheit des Angeklagten dessen freie Willensbestimüng bereits ausgeschlossen gehabt; sie haben jedoch diese ijeinung in der Schlussverhandlung angesichts der zur Sprache. gekommenen Widerstandsfähigkeit des Angeklagten gegen Alkohol geändert und nur noch eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für diesen ‚Zeitpunkt angenommen (§ 51 Abs 2 StGB). Sie haben sich aber, was entscheidend ist, stets dahin ausgesprochen, dass der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit schön infolge der Gehirnerschütterung für sein Tun nicht ver-

eantwortlich gemacht werden könne. Ein Widerspruch, der

zu verfahrensrechtlichen Bedenken Anlass geben könnte,

ist daher in den Gutachten nicht zu finden.

Auch sonst ist entgegen der Auffassung der Revision

" nicht ersichtlich, dass das Landgericht seine Pflicht

zur Wiahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt habe, obwohl sich. „Ihm die Benutzung weiterer Beweismittel ‚hätte aufärängen müssen; Wie sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Sopp. (BL 131 ££, 134 der HA), das der Senat bei der Prüfung der Verfahrensrige der mangelnden Sechaufklärung ale...

Akteninhalt verwerten darf, ergibt, hat dieser Gutachter " die Angaben des Polizeinachtmeisters Hp, des Holz-.

händlers \% und des Polizeibeamten FD verwer-

tet. Dies berechtigt zu der Annahme, dass beide Sachyer-

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. 0 ständigen bei ihren Gutachten auch alle jene Tatsachen ji berücksichtigt haben, die auf eine ungehemmte Fähig-I... 2 keit des Angeklagten zu einsichtsgemässem Handeln | ...... sehliessen lassen. Wenn die Sachverständigen trotzdem ;: zu einem anderen Srgebnis kamen, so rechtfertigt das ” ® nicht den Vormurf, das Landgericht habe Widersprüche N. N zwischen den Bekundungen dieser Zeugen und den Ergeb- | | |

. . nissen der Gutachten nicht genügend aufgeklärt. Die vermeintlichen Widersprüche finden ihre Aufklärung vielmehr darin, dass auch die von den’ Zeugen wahrge-

| . nommenen Umstände nach der Überzeugung der Sachver-N ständigen der Annahme einer Gehiinerschütterung nicht \ "entgegenstehen. Insoweit durfte sich. das Landgericht . der Ansicht zweier erfahrener Sachverständigen anee . schliessen, die erkennbar den ganzen in der Beweisaufii _ nahme erörterten Tatsachenstoff bei ihren Gutachten _ 5 verwertet haben. Es kam schliesslich auch nicht darauf N; an, genau festzustellen, wann die Unzurechnungsfähig-I keit begann und wann sie endete; entscheidend ist, dass ) Ei. nach der Überzeugung des Landgerichts der Angeklagte io. zur Zeit des Zusammenstosses mit dem Radfahrer mög-. N... licherweise infolge der Gehirnerschütterung nicht in . der Lage war, das Unerlaubte der Tat einzusehen und I... . äleser Einsicht gemäss zu handeln.

2) Auch die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 4 StPO.

ist nicht begründet. Nach der Sitzungsniederschrift stellte der: Vertreter der Anklagebehörde bei seinem Schlussvortrag hilfsweise den Antrag, einen Universitätspurofessor der Psychiatrie als Obergutachter darüber

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©’: Abs 4 5 2 StPO war daher gerechtfertigt. Dass der nicht

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zu hören, dass der Angeklagte keine Gehirnerschütterung erlitten habe. Das Lendgericht hat den Filfsamtrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil es vom Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits überzeugt sei. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Land- :

gericht hat zwar nicht festgestellt, dass der Angeklagte .

“ eine Gehirnerschütterung erlitten habe und aus diesen

Grunde für seine Tat nicht verantwortlich sei; es hat

aber die Überzeugung gewonnen, dass sich eine solche A lichkeit nicht ausschliessen lasse. Das Landgericht = hielt also das Gegenteil der im Hilfsamtrag unter Be-. weis gestellten Tatsache in diesem Sinne für erwiesen. Die. Ablehnung des Hilfsamtrages nech Hassgabe des $.24% .

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namentlich benannte Obergutachter über Forschungsmittel verfüge, die.denen der beiden Sachverständigen überlegen erscheinen konnten, hat die Revision nicht dargetan.

Das gilt auch für die Behauptung der Revision, die Sach- E

kunde der vernomnenen Sachverständigen sei zweifelhaft. Der Gutachter ‚Professor Dr. Sopp hat im übrigen auch bei seinem Gutachten berücksichtigt, dass der Angeklagte | eingenommen hatte. (Bl 132 4 IA). Auf der Diagnose des praktischen Arztes Dr. ii ] beruhen die beiden Sachverständi, sgengutachten nicht. u

. Das Landgericht brauchte auch ungeachtet des Hlfsamtrags keinen weiteren Sachverständigen von Amts Magen, zu hören. :!lach freiem richterlichen ärmessen konnte es sich ohne Bindung. an. die Anträge der Beteiligten seine.

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. Gesprächs mit dem R Zeugen ‚> machte er auf diesen . ..

‚ärztlichen Frage gehandelt haben mag. Diesem pflicht-

digen nur von einer hohen Yahrscheinlichkeit, nicht

“Ein Schlag traf ihn am Kinn. Der Angeklagte schlug aus

Überzeugung auf Grund der erstattetern Gutachten bilden, 5 wenn es sich auch um die Xjärung einer schwierigen .._

gemässen Zrmessen war mur durch das Gebot der \lahr- E heitsermittlung eine Grenze gesetzt (RG HRR 1959 Nr ME 1940 Nr 20%; vgl auch R6St 64, 115). Dass der Sachverhalt dem Gericht die Notwendigkeit eines weiteren Gut- . achtens hätte aufdrängen müssen, kann nicht anerkennt \ werden. Wenn die Revision nierzu ausführt, das Landge- . richt habe selbst Zweifel en der Richtigkeit der Gut- .-" achten gehabt, es habe sich ihnen daher such nicht voli Ri angeschlossen, so’ üÜbersieht sie, dass die. Sachverstän-..

aber von einer Sicherheit ihrer ürgebnisse gesprochen. . haben und dass das Lanägericht auch nichts anderes en-.- genommen hat. .. u

II. Die Sachrüge: Auch die Sachrüge ist nicht begründet.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Ange- Be klagte nach Verlassen des Nachtlokals Tb in einen Streit verwickelt wurde, wobei er mehrere aust- .: schläge von einem jungen, kräftigen Menschen erhielt. “

einer Entfernung von 1 bis 1 1/2 m mit dem Kopfe gegen: = eine Mauer und brach in sich zusammen. Nachdem er etwa... 1 Hinute auf der Erde gelegen hatte, erhob er sich; _ er blutete im Gesicht. während eines anschliessenden .

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einen ruhigen, geradezu nüchternen Zinäruck. Danı ging er zu seinem Xraftwagen, bei dem er sich erbrach. Er fuhr darauf zum Rathaus, hielt an und erbrach sich erneut. Etwa eine Stunde blieb er sodann im Vagen und schlief. Schliesslich fuhr er mit einer Stundengesckwindigkeit von mindestens 55 km die VB: trasse in, entlang; dabei kam es zu dem Zusemmenstoss mit dem Radfahrer zB Das Lanägericht hat die Überzeugung gewonnen, es lasse sich nicht. ausschliessen; dass der Angeklagte infolge einer durch die Faustschlä-. ge und das Aufschlagen mit dem Kopf. gegen die Wand herbeigeführten Gehirnerschütterung zurechnungsunfähig, ‚gewesen sei. Es hat ihn deshalb mangels sicheren lachwei- ‚ses eines vorwerfbaren Verhaltens freigesprochen. Die Revision wendet sich nicht gegen die Verneinung der Schuldfähiskeit zur Zeit des Unfalls; sie ist aber der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht ein fahrlässiges Hindeln des Angeklagten ?ür die frühere Zeit verneint. Dieser Angriff geht fehl. ilach der Iberzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte, solange er noch zurechnungsfähig war, auch bei Anwendung p£lichtgemässer Sorgfalt den Zusammenstoss und den Tod des Rad-Fahrers nicht voraussehen können. Die Strafkamner führt auss Es entspreche nicht der gewöhnlichen Erfahrung des Lebens, ‚dass ein Mensch nach Genuss von. ‘Alkohol in eine :. Schlägerei verwickelt wird, hierbei eine ‚Sehirnerschtitterung 4 erleidet, in dieser geistigen Verfassung "seinen: Xraftwa-. Br gen in Betrieb Betzt und während der Fahrt einen Nenschen a

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tötet; ein derartiger ungewöhnlicher Ablauf der tatsächlichen Geschehnisse sei für den Angeklagten nicht voraussehbar gewesen, als er Alkohol zu sich nahm; daher scheide ein vorwerfbares Verhalten während eines dem Unfalle vorausgehenden Zeitabschnittes aus. Die-

se im wesentlichen auf dem Gebiete tatrichterlicher Würdigung liegenden Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Eine Bestrufung wegen fahrlässiger Tötung setzt zwar nicht voraus, dass der Angeklagte alle Einzelhei- : ten des Tatsachenablaufes vorauszusehen in 'der Lage war. Die möglichen Folgen seines Handelns müssen sich aber innerhalb des. Rahmens der gewöhnlichen Erfahrung halten (R6St 61, 318, 321). An diesen Grundsatz nat sich das Landgericht gehalten. Die gegenteilige Auffassung der Revision Üüberspannt die Anforderungen, die an die zu beachtende.. allgemeine Sorgfalt ‚gestellt werden können. | | 5

Schliesslich kann der äevision auch darin nicht "beigetreten werden, das Urteil sei insoweit nicht frei "von Widerspruch, als es den Angaben der Zeugen Glauben - geschenkt nat. Das Lendgericht hat ausreichend darge- ..2e8t, werum die Zeugen trotz ihrer Zurückhaltung glaub-. .; würdig seien. Ein unlösbarer Widerspruch der Urteilsbe-.

" gründung. ist insoweit nicht zu ersehen. WB

. Die Revision der Stantsanweltschaft kann daher BR: ‚keinen Erfolg haben. Diese Entscheidung entspricht den :&

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Antreg des Oberbundesanwalts.

Fr:u Bundesrichter {rumme Dr. Hörchner Glanzmann ist beurlaubt und ortsab- " wesend und deshalb an der

Unterschriftsleistung ver-

hindert. Dr. Augustin Jagusch

Dr. Hörchner

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