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BGH Entscheidung vom 24.08.1951 – 2 StR 633/51

2. Strafsenat

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"2330 096

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kraftfahrer Hens Augurt Ferdinand B am aus

En - 7 EEE», geboren am Mn 1907 in Ha:

wegen Deleidigung u.2.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 16. Kei 1952,. an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke “ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Lundesrichter Werner : Eundesrichter. Dr. Ludwig

Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt als Vertreter ‚der Bundesamneltöchaft,

Justizangestellter. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt: un Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. August 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die. Sache wird zur neuen . Verhandlung und Entecheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an ı das Landgericht zurückvervie-

sen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Beleidigung ; zu vier „onaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit ‘der er die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet.

Die Strefkemmer sieht die Deleidigung darin, dass

der Angsilaste :die dreizehnjährige Anneliese KB, deren jugendliches Alter er verkannte, unsittlich berührt hat. Das iet an sich rechtlich unbedenklich. Das Urteil lässt jedoch Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit , ‚des Angeklagten zur Tatzeit (18 1/2 Uhr) offen. Er ist betrunken gewesen. Dei der späteren Untersuchung (24 Uhr) sind '2,61 %o Dlutal:!:ohol festgestellt worden. Das: ergibt für den Zeitpunkt der Tot einen Gehalt von 3, 5 Ko, ‘der nach der Annahme der

etrelliciuer die Zurechnüngcfühigkeit ausschliesst. Die „trelkeiier ist aber überzeug gt, dass der Angeklagte yor der Tat nicht soviel getrunken habe,. wie nach der Elutbestirmung anzunehmen sei, sondern noch nachher Alkohol

zu sich. genormien haben, müsse. Als Gründe hierfür führt, sie en, dass die Trinkzeit von. etwa 17 bis höchstens 18 1/4 Uhr für den Genuss einer so erheblichen. lienge ‚Alkohol

- 3,5 § 0 entsprüchen nehr els einer. Tlasche Anuavit - unwehrecheinlich kurz sei und: der Angettlagte sich gegen

19 1/4 Var, von d dem Vater der Anneliese zur Rede gestellt, sveckdienlich und verni ‚nftis bonommen, euch bei der polizeilichen Vernehmung gegen 23 2 Uhr klare und sichere Antvorten gegeben habe. Sie, ‚stellt dann fest, "dass der Angeklagte sich zur Zeit der Tat nicht in einen Vollrausch, wohl aber in einen Zustendg‘ erheblich verminderter Zurechnungsfühigkeit befunden. hatt. De

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1.) Mit einer so formelhaften Wendung lüsst sich die zureciinung seunfähiskeit des Angeklagten nicht ausschliessen. Der Angeillagte ist erheblich betrunken gewesen. Es bederf dechalb einer klaren Feststellung darüber, wie sich Ciese Trunkenheit auf sein zinsichts- und llemmungsvermögen eusgerirkt hat. Da es hieran fehlt, ist der Senat nicht in. ücr Iege, die Richtigkeit der Rechtsanwendung nachzuprüfen,

2.) Die Umstände, auf die die Strafkammer ihre Überzeugung stützt, der Angeklagte habe sich nicht in einem Vollrausch befunden, schliessen eine Zurechnungsunfähigkeit nicht cus. Eine Stunde mag eine kurze Zeit für den Genuss einer Flasche Aquavit sein, Dennoch lehrt die Erfahrung, dass sie für manche lenschen hierfür ausreicht, Das zwec!{dienliche und vernünftige Verhalten des Anscklagsten nach der Tat beweist ebenfalls nicht, dass seinem Ver-

halten gegenüber dem Kinde sine freie Yillensbestimmung zu Grunde lag (RGSt 63, 46; 64, >, 353; 67, 149; 73: 121; Balist 1, 385) .

" 3.) ach der Sachdarstellung konnte sich der Angeklagste offenber zur Tatzeit nicht mehr allein ‚auf den Deinen helten,.r kroch "kurz zuvor mühsan, die Böschung eines Grekons Linauf, Ein ‚Junge "führten ihn.und "übergab" ihn der “uneliese, Sie "hakte den zunächst hin und her schwankenden Angeklagten ein", Plötzlich blieb er stechen, lehnte

’ sich an cinen liest ‚und berührte das Rind in unsittlicher „eisc. Sie "zogl'ihn: dann .weiter,, bis sie sich vor dem Hause ihrer Eltern von ihm entfernte. Diese Tatsachen sind in hohen !.asse geeignet, ‘die Beurteilung des Sechverhalts urter den Gesichtspunkte des.§ 51 Abs 1 StGB zu Gunsten des Angclilagten zu beein? lussen, Die Strafkemner hat sie

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jedoch bei der abschliessenden Würdigung unbeachtet gelassen. Rine solche "lückenhafte" Beweisführung ist, ein

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in weiterer sachlicher liangel des Urteils (rest ‚17, 157: “ 160). | F 4.) In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer ’ die Zurechnungsfühigl:eit des Angeklagten zur Tatzeit nach ' den Grundsützen prüfen müssen, die das Reichsgericht in Ei den zu 2.) angeführten Entscheidungen aufgestellt hat. | Dr. Hoericke Dr. Dotterweich Werner Dr. mWiwieg ©. Dr. Ortlieb \

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