Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 21.08.1951 – 4 StR 836/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache gegen
den Kaufirann Georg N um -.: : GE. scboren am ED 1914 in SCHE. 2.27%. unbekannten
Aufenthalts, wegen Betruges
hat Ger A. Strafsenat des Bundesserichtshofs in der Sitzung vom 20.lürz 1952, an der teilgenomuen habens
Senatspräsident Dr. Groß eis Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle ürnuesrichter br. Augustin als beisitzende Richter, Dundesenwalt Mi . | els Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justi zangestellteraiiiiißp als Vrkundsbeamter der Geschiftsstelle, für Recht erkannt: ' Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil Ges Lendgerichts in Bielefeld vom 21. August 1951. wird vervorien. Die Kosten des Rechtsmitt vels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Sachheschwerde des wegen. Betrugs verurteilten Angeklagten kenn keinen Erfolg haben, Der als Textilgros händler tätige Angeklagte hat dem Verkaufsleiter einer Strickvarenfahrik die unvahre Teatsache- vorgespiegelt, er.habe die in seiner Liste enthaltenen Waren. bereits fest verkauft, brauche sie nur noch zu verveilen und erhalte.sofort sein Geld. Hierdurch hat er den Verkaufsleiter in den Irrtum versetzt, er werde innerhalb der ‚id-tägigen Laufzeit des Wechsels seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises von .4387,50 Dii abdecken, und hat ihn auf diese ljeise veranlasst, ihm die Ware auf: Kredit zuszuhändigen. Dadurch erhielt die Fabrik stett üer Ware eine völlis unsichere Forderung, auf die denn auch keine Zahlung erfolgt ist. Dass dieses Verhalten des Angeiilagten zur äusseren wie zur inneren Seite den Tetbestand eines vollendeten Betrugs verwirklicht, lest des Landgericht ohne. Rechtsirrtun dar und wird euch von der kevision zugesiandel.-
In Fortführung seiner ersten Täuechungshandlurg hat der Angeklagte dem Verkaufsleiter weiter vorgespieselt, er habe. seinem Brief? vom 2. November 1950 einen ‘Scheck über 1000.-DI beigelegt.. Dabei. ging er bewußt nit der Absicht um, den ihm unter Zalschen Voraussetsungen’ eingeriumten Xrelit zu verlängern. Der durch das Schreiben hervorgerufene Irrtum über den Zahlungswillen und die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten hat auch den Verkaufsleiter veranlasst, die. Sicherung. der verkauften Yaren durch dinglichen Arrest um über einen
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lionat zurückzustellen und hierdurch, wie das Landse- „icht zusführt, das Vermögen der Strickwarenfabrik weiter in einen Uufange gefährdet, der einer Vermögensschöüdisung gleichkommt.
In der weiteren Vorspiegelung erblickt Gie Straikaimer keine Tortgesetzte Handlung, weil sie nicht für sich bereits den Tatbestand des Betruss erfülle; denn als der Angeklagte den Brief vom 2.11.1950 schrieb, sei. er bereits im Besitz des Kredits gewesen, den er Sich
nunmehr zu erhalten suchte, Vielmehr handele es sich ins-
gesamt um eine einheitliche Straftat, durch die ein längerer Kredit mittels unwahrer Angaben erstrebt und erreicht wurde,
Diese rechtliche Würdigung enthält entgegen der Auffassung der Revision keinen zu Ungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler. Ob in der weiteren, einer Schädigung gleichkormenden Vermögensgefährdung ein neuer Schaden erblickt worden ist, wöre nur dann von Belang, wenn die Strefkammer eine neue Verwirkiichung des Detrugstatbestandäes annähme. Eine sclche Zewertung lehnt das Gericht aber ausdrücklich ab. Es sieht vielmehr in der zweiten Täuschungshandlung nur eine Ausnutzung und Sicherung des bereits vollendeten Singvitis in das Tremde Vermögen und behandelt sie demgenöss als straflose Nachtat. Dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert,
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Dass für die Strafzumessung aus der wiederholten
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Vorspiesclung auf eine erhebliche verbrecherische Enersie geschlossen wird, ist nicht Zehlerhaft.
tiernach war das Rechtsmittel unter Kostenfolge eus § 473 StPO zu verwerfen.
Groß ‚Dr. Geier 2. Engels Dr. Hülle Dr. Augustin