Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 07.08.1951 – 3 StR 861/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

3 StR 861/51 | 2275 006

Beschluß

In der Strafsache

gegen

den Hendelsvertroter Ludol? I EM cscvoren am GUEEEEEER 1917 ir CE eis u vohnheft in Tg, Hits

wegen Rückfallbetrugs

v

hat der 3, Strefsenat des Bundesgerichtsho?s auf das Gesuch des Angeklagten vom 7. August 1951, ihm wegen Veroiunung der Revisionsbegründungsfrist Viederein-

setzung in den vorigen Stand zu gewähren, sowie auf

scinen gegen den Beschluss des Landgerichts in Kassel von 25. Juli 1951 gerichteten Antrag aus § 346 bs 2 3t20 nach Anhörung des Oberbundesanmwalts in der Sit.

zung vou 24. Olitober 1951 beschlossen:

Dos Wiedereinsetzungssgeeuch Ces Anszeizlagten wird als unzulässig, der Antrag aus § 346 Abs 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe§

Der Angcklagte ist üurch ‚Urteil Ges Lenügerichts in kassel vom 22, Hai 1951 wegen Rückfallbetruges in zwölf rüllen sowie wegen Untorschlagung zu einer Gesontetrale von drei Jahren Celtugnis verurtcilt wor-

dh d

. .er un.

3%

- .. “a . ER § 2aRh } PYEEERS

Lei

153

eK

u. “

u _=

a ru vr.

den. Ausserdem wurden ihm auf äie Dauer von fünf Jahren der Betrieb eincs selbständisen Lenlelsgewerbes und Gie “Wätickeit als Handelsverireter untersagt. Gesen dieses Urtoil hat der Verteidiger des Angeklagten Zristgerecht Revision eingelegt. Die Zustellung des Urteils ist arı 28.Juni 1951 en den Verteiäiger, der Zustellungevollnaecht hatie, erZolgt. Der Angeklagte selbst ist von der Zustellung benachrichtigt worden. lachdem innerhalb der Revisionsbesründungsfrist weder Gie Revisionsj' antrüge noch deren Rechtferiisung beim Landgericht angebracht waren, hat dieses die Kevision . des Angeklagten durch Beschluss von 25. Juli 1951 als unzulässig verworfen.

7

iersesen hat der Angeklagte auf Intscheidung les Revisionsgerichts nach § 346 Abs 2 St20 angetregen und gleichzeitig un “iedereinsetzung

iu den vorigen Stand wegen dor Versimmung der le- Fa visionsbe;;rindunssfrist gebeten. Demu het er Sgel- DR“

tenä scaecht, sein Verseidiger habe infolge Lichtzehlung des Lonorers die Vertretung nicht weiterge-Zührt. Dadurch sei die rochtzeitige Zezriindung der Revision unterblieben.

Die Antrüge des Angelilagten mussten ohne ürfols;

. bleiben, Das Wiedereinsetzungszesuch scheitert schon . deren, Cess der Angeklagte entge;jen der Vorschri?

des % 45 Abs 2 St?0 es unterlassen hat, mit dem Gesuch Cie versäumte Trozessheandlung selbst nachzu-

|

holen, In übrigen wöre es aber auch sachlich unbe-- gründet, Ca der von den Ans;cklasten anceTiührte Unstard weder als ein laturereignis noch als ein anderer unebwendbarer Zufall im Sinne des 9 344 St7O angesprochen werden könnte, durch Gen er an der .“inueltung der Revisionsbegrüncungssirist verhindert worden wöre,

Derınach ist auch der Beschluss des Landgerichts von 25, Juli 1951, durch den die Revision als unzulüssig vervorfen ist, zu Recht ergangen, so dass der intra; Cos Angeklagten aus § 346 Abs 2 St?O eben’alls ablehnend zu bescheiden war.

Treumenn “ Scharpenseel

E.

eg