Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 04.08.1951 – 3 StR 889/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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= StR 889/51
ImNamen des Volkes
In der Strafsache geogen
den Kaufmann Mattrias Wem aus Ki, Ni Lat: BB, geboren am EMEENEEEEB 1595 in Ku,
wegen Betrugs
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Jamuar 1952.an der teilgenommen habens
Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus .
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Han
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter H aıs Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 4. August 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird: zur anderweiten.Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründes
Der Angeklagte ist wegen Betrugs zu einer Gelästrafe von 100 DM verurteilt, der Antrag auf Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt ist abgelehnt worden.
‘Der Angeklagte, der zur Tatzeit Brauereivertreter war, hatte zum Besuch mehrererGastwirte, die er zu einer Ausstellung des Brauereigewerbes einladen wollte, eine Taxe genommen, Der Fahrpreis betrug am Ende der Fahrt 16 DM, während der Angeklagte nur 10 DM bei. sich hatte.
Der Angeklagte rügt mit der Revision ausdrücklich nur Verletzung sachlichen Rechts und behauptet, ihm habe der Betrugsvorsatz gefehlt, weil er gewusst habe, dass der im Ausstellungsgelände anwesende Inhaber der Brauerei das nötige Geld zur Bezahlung der Taxe geben werde, wie es auch wirklich geschehen sei. Dieses Vorbringen kann zwar, weil es sich in Ausführungen tatsächlicher Art erschöpft, in der Revisionsinstanz keine Beachtung finden. Tie Revision fügt jedoch hinzu, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung Beweis für das Fehlen eines Betrugsvorsatzes angetreten habe, der zu Unrecht nicht erhoben worden sei. Diese Verfahrensrüge greift durch,
Ausweislich der Sitzungsniederschrift war der Beweisamtrag gestellt worden, den Brauereibesitzer CHE darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte den Zeugen am 4. Oktober 1950 gegen Abend auf dem Messgelände in Re-DEEEB gesucht und von ihm 20 DM erbeten und erhalten habe, suwie den Zeugen BA darüber, dass der Angeklagte anschliessend zum Ausgang des Messegelände s zurückgekehrt sei, um von dort aus mit der Taxe zur wirtschaft Bei zu fahren.
3.
oe. Das Protokoll ergibt nicht eindeutig, ob es sich * 2 j hierbei um einen Hilfsbeweisamtrag oder um einen selbstän digen Antrag gehandelt hat, der in der Hauptverhandlung ge hätte beschieden werden müssen. Die Frage kann jedoch!auf sich beruhen, da die Nichtbescheidung in der Hauptverhand nicht ausdrücklich gerügt worden ist (§ 244 Abs 6 StPO).: In den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass die erste Be. weistatsache für die Entlastung des Angeklagten zwar erheblich sei, aber als wahr unterstellt werden könne, dass hingegen die zweite Beweistatsache für die Entscheidung keine Bedeutung habe.
Die hahrunterstellung wird, wenn man die weiteren # Ausführungen der Strafkammer berücksichtigt, dem Sinn de Beweisamtrags nicht gerecht. Hinsichtlich des inneren Tatbestandes kommt nämlich die Strafkammer zu dem Ergeb- # nis, der Angeklagte habe zwar mit der Möglichkeit gerechnet, dass er von dem Brauereibesitzer CME den Fahrpreis erhalten würde,. falls er-diesen träfe,. Es sei aber für den Angeklagten zu Beginn der Fahrt fraglich gewesen, ob er CE finden würde, und er habe das Risiko, CM unter Unständen. nicht zu finden, in Rauf genommen und sei für diesen Fall auch mit einer Vermögensschädigung des Taxichauffeurs einverstanden gewesen.
Die Strefkammer hat also eindeutig zum Ausdruck | gebracht, dass nach ihrer ‚Überzeugung der Angeklagte nicht etwa ein Risiko hinsichtlich des Geldempfangs
eingegangen ist, sondern nur das Risiko, den Zeugen’ CHE unter Umständen nicht zu finden,
„An Demgegenüber ging aber der Sinn des Beweisamtrags ganz offensichtlich dahin, dass der Zeuge CME auf dem Messegelände anwesend war und dass der Angeklagte dies wusste, Iavon musste die Strafkammer um so mehr ausgehen, als sie an anderer Stelle feststellt, dass sich auf dem lessegelände ein Stand der CilWeschen Brauerei befand, zu dem der Angeklagte Gastwirte einladen wollte. Bestanden in dieser Beziehung irgendwelche Zweifel, so wäre- es die Pflicht des Gerichts gewesen, auf eine eindeutige Fassung des’ Beweisamtrages hinzuwirken, Wenn das Urteil im übrigen bemerkt, der Angeklagte müsse deshalb mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben, weil er dem Taxifahrer nicht erklärt habe, dass er von CWEP Geld holen wolle, so "Ast wiederum auf die Feststellung an anderer Stelle zu verweisen, dass nämlich der Angeklagte ‘dem Taxifahrer, als dieser den Fahrpreis von 16 DM am Eingang des Messegeländes verlangte, erklärt hat, er werde gleich wiederkommen und bezahlen, Warum die Nennung des Namens CE für die Frage des bedingten Vorsatzes entscheidend sein soll, ist nicht ersichtlich,
War aber die Wahrunterstellung unzureichend, und wurde sie dem Sinn des Beweisamtrags nicht gerecht, so ist dieser zu Unrecht unter Verletzung des’ § 244 Abs 3 StPO abgelehnt worden, Das Urteil beruht auch auf diesen Verfahrerlsverstoss. u | \
Ebenso ist die Auffassung, das zweite Beweisthema (Rückkehr des Angeklagten zum Ausgang des kebuegels des, um mit der Taxe weiterzufahren) sei für alnmıng dung
unerheblich, sachlich unzutzeffend, die Ablehnung des
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-5. Beweisamtrages daher ebenfalls ein Verstoss gegen*® § 244 Abs 3 StPO. Die Strafkammer meint, dass es nicht darauf ankomme, welche Zahlungsmöglichkeiten der Täter nach Vollendung des Betrugs finde, Das war aber wiederum nicht der Sinn des’ Beweisamtrags, Durch die zweite Beweistatsache sollte in Verbindung mit der ersten klargestellt werden, dass der Angeklagte nicht erst nachträg - lich eine Möglichkeit zur Zahlung des Kaufpreises gefun. den hat, sondern dess er,. weil diese Möglichkeit von vornherein gegeben war, die auch von vornherein bestehende Zahlungsabsicht durch die Rückkehr zum Standort der Taxe in die Tat umsetzte,
Das angefochtene Urteil war demgemäss aufzuheben, und zwar mit Rücksicht auf § 358 Abs 2 Satz 2 StPO in vollem Umfang. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts,
o Krauss Busch Scharpenseel
Dr. Sauer Baldus
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