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BGH Entscheidung vom 03.08.1951 – 1 StR 273/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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15ER ATM/3L 2304 014

In der Strafsache gegen den Kraftfakrer Karl Peter K EB aus UM, geboren or EEE 1914 ir Tem,

vcgen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter \iantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanselt: un

als Vertreter der Bundesanwaltscheft, Justizobersekretär ER

als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Lendgerichts in !iemmingen vom 8. März 1951 nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben unä die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

I. Der Ingeklagte fuhr am 2. November 1950 morgens gegen 7 Uhr mit einem Omnibus von UM her über die SE icke nach TEW-UMM. Von der Siiip brücke führt in südlicher Richtung die une stressee, in die nach 250 m aus südöstlicker Richtung die ipetrasse einmündet. NTisser Teil der ViiiENED strasse ist Fernverkehrsstrasse, Cie eich als solche in der F@strasse fortsetzt, während der von der Finmündung der R@strasse weiter nach Süden führende Teil der lBstresse keine besondere Verl.ehrebedeutung hat. Der /ngeklagte befuhr die Ternver-

‚ kehrsstresse nach Süden zur Rtresse. Ihm entgegen kem auf dem für den Fernverkehr bedeutunzslosen "Teil dor YBBS trasse aus südlicher Fichtung ein Rad- ‚fehrer. Er stiess en der Winmlindung der Mstrasse mit dem Omnibus des Angeklagten zusemnen und erlitt dedurch eine so schwere Sch“del- und Gehirnverletzun‘‘, dass er sofort an der Unfallstelle verstarb.

Des Landgericht hat den Angel:lagten wegen fahrliissiger Tötung in Tateinheit mit einer Übertretung nach §§ 1, 49 StVO zu einer Gef#ngnisstrafe von ärei llonaten verurteilt. a

II. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlich- und verfahrensrechtlicher Vorschriften.

1) _ Die Sachbeschwerde ist im firgebnis begründet.

Das Lendgericht führt im wesentlichen folgendes zur Schuldfrage aus: Der Angeklagte sei auf der linken

- 3.

Stressenseite in die Kpstrasse eingefahren. Nas „inbiegen habe er durch herausstellen des ‘linkers engezeigt. Na dem Kadfahrer, der in Richtung zur SCHE: icke haba weiterfehren wollen, irgendvielche sonstigen Unstände nicht entgegengestanden hiitten, könne sein Abweichen von der ps tresec in die Ipstrasse nur durch des festgestellte Kurvenschneiden des Angeklagten verursacht worden sein. Tiese unerwartete vorschriftswidrige Fahrvieise des Angeklagten habe den Hadfahrer so heftig erschreckt, dass er in seiner Reaktionsfähigkeit erstarrt und infolge dessen ausserstande gevesen sei, zu breiisen. Ner Angeklagte habe unbehinderte Sicht gehabt und habe den Radfahrer schon aus weiter ntfernung wahrnehmen können. Zr habe ihn auch vor dessen Ankunft en der Stresseneinmündung gesehen und sei trotz des von ihn sneilelsfrei bemeri-ten jineusfahrens des nachher Getöteten auf die Stresseneinnündung Gesnalb auf der linken Strassensrite in die RB: tresse eingebogen, weil er des Vorbeifahren des Redfahrers nicht habe abuiarten wollen, um dadurch nicht aufgehalten zu werden. "ir habe dessen Tod hierdurch zweifelsfrei durch Fehrlässigkeit verschuldet.

Die kevision wendet hiergegen ein, der Angeklagte sei erst kurz vor dem Unfall auf die linke Strassenseite gefahren, um den durch das vorschriftsvwidrige, nicht voraussehbare Verhalten des Radfahrers drohenden Zusammenstoss zu vermeiden.

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Tesentlich für die Trage des Verschuldens des Anze-

kler:ten ist, ob er in dem Zeitpunkt, als er erkennen lonnte und musste, der Redfahrer vierde unter Verletzung der Bestimmungen über das Vorfahrtsrecht

über die “inmündung des als Fernverkehrsstrasse geltenden Teiles der Bs trasse in die rn strasse hineus fehren, noch zur Varmeidung eines Zuserrenstosses gerignete j.assnehnen ergreifen konnte. Des Lendgerickt hat nach dieser KHichtung keine "eststellungen getroffen. is lässt unsrörtert, vie weit der Aneeklagte in diesem Zeitpunkt von der "inmündung in die Rstrasse entfernt gewesen und wann er auf die linke Strassenseite gefahren ist. Nas Urteil ist infolge Hichtberücksichtigung dieses für Cie antscheidung viesentlicken Punktes sachlichrechtlich fehlerhaft. Nas Revisionsgericht ist dieses !iengels wegen nicht in der lage, zu prüfen, ob Gas Landgericht des Cesetz richtig angewendet hat. Nas Urteil muss deshalb nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgzehoben werden,

2) Zines fingehens suf die sonst in der ?evisionsbegründung geltend gemachten Verstösze bedarf es daher

nicht mehr.

Dr. Groß nr. Peatz Mantel kKrumme . Dr.körchner