Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 02.08.1951 – 3 StR 510/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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f StR 510/51
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hat der 2, Kerienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr, Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss
Bundesrichter Dr..'Koeniger Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Dr, Baldus
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent EEE
als Urkundspeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt:
AUT die Revision der Dtaatsanwaltschaft wird d teil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. März 195]
mit den ıhm zuesrunde lie end A hoben. > & en Feststellungen aufge-
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ne „one ird zu neuer Verhandlung und untscheidung, auc über die aosten des Rechtsmittels, und zwar an das Jandgericht Köln zurückverwiesen, |
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und einer Übertretung des § 5 StVO zur Gefängnisstrale von zwei Monaten verurteilt worden, Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen kechts durch Nichtanwendung der
%% 115, 125 StGB. Sie ist begründet.
Der Angeklagte schloss sich 318 Mitglied der KPD einem von ihr am 27. September 1950 in Düsseldorf veranstalteten verbot onen Demonstrationszug an. Als die Polizei sich bemühte, die Hermannstrasse gegen die andrängende Wenge abzusperren, kam es zu einem Zusammenstoss zwischen ihr und einer Anzahl von Zugsteilnehmern. Von diesen wurden Steine gegen ale Beamten geworfen. Der Angeklagte warf einen Stein von der Grösse eines Pflastersteins gegen eine Gruppe von Polizisten, die in ein Handgemenge mit einem der Demonstranten verwickelt war, und traf den Polizeiwaechtmeister Wilhelm
H aD am linken Oberschenkel. Dieser hatte heim Auftreten einige Zeit Schmerzen. Gesen den Polizeiwachtmeister Ernst
K «uiE> holte der Angeklagte zu einem Boxhieb aus.
Durch dieses Verhalten sollen nach der Ansicht des Landgerichts die Tatbestände des Aufruhrs und des Landfriedensbruchs nicht erfüllt sein. Es hat als erwiesen erachtet,. dass der Angeklagte an einer öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen und sich in der Menschenmenge befunden hat;
en ebenso, dass die lienge mit vereinten Kräften Gewalttätigen gegen die in der rechtmässigen Ausübung begriflenen . Er ‚ Vollstreckungsbeamten begangen und diesen dadurch Widerstand
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geleistet hat, Es hält jedoch den inneren Tatbestand der %% 115, 125 StGB für nicht nachweisbar.
Die Urteilsausführungen zu diesem Punkte erwecken Bedenken, ob sich der ärstrichter über die ürfordernisse der in-
neren latseite von Landfriedensbruch und Aufruhr völlig klar
läters, dass die lienge einen rechtswidrigen Zweck verfolgt
gewesen ist, Für deren Bejahung genügt die Kenntnis des
‚und'daßer dessen srreichung durch seinen Anschluss fördert
(RGSt 53/46).
Das Landgericht hat eingangs der Urteilsbegründung test-.
gestellt, dass die letzten Teilnehmer des Demonstrationszuges,
unter ihnen der Angeklagte, gegen die Polizisten drängten, die ZUT Absperrung ger
„trasse angetreten waren, Bei dieser Sachla-.
ge var Tür den Angeklagten die Vermutung naheliegend, dass es zu
vewalttätigkeiten der gegen die Polizeikette anrückenden Menge Kommen werde, Spätestens in dem Zeitpunkt, als die Polizeibeamten ihrerseits gegen die wenschenansammlung vorgingen, zwangen die äusseren Umstände dem Angeklagten das Bewusstsein auf, dass der Zusammenstoss unmittelbar bevorstehe, Die gegentei-- lige Annahme des Erstrichters ist mit dem von ihm als erwie-
sen erachteten Sachverhali nicht zu vereinigen,
Die latsache, dass die Kundgebung auf dem Hermannplatz Widerstand aufgelöst werden konnte, recht-
gezogene Folgerung,; der Angeklagte habe nach Bildung des Demonstrationszuges mit einem
untätigen Verhalten seiner Teilnehmer rechnen können, Die Fra-
ge, ob der Angeklagte von dem Bewusstsein und dem Willen be-
seelt war, ein auf Gewalttät
ig! eiten abzielendes Verhalten
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der im Zuge zusammengeschlossenen iienge durch seine Anwesenheit zu unterstützen, konnte nur auf Grund der Haltung der
Zugsteilnehmer einwandfrei beantwortet werden, Dass diese aber planten, der Polizei Widerstand entgegenzusetzen, war Tür den Angeklagten mindestens dann erkennbar, als die letzten Gruppen des Zuges, unter denen er sich befand, umkehrten und sich gegen die Folizei wandten.
Das angefochtene Urteil weist bei der Würdigung des inneren Tatbestandes darauf hin, der Angeklagte habe sich
im Zeitpunkt des Erscheinens der Polizei aus der Ansamm-Jung gelöst und umgewandt in der Absicht, durch die abgeriegelte Hermannstrasse in seine dort gelegene Wohnung zu gelangen. Diese tatsächliche Annahme steht im Widerspruch zu der vorher getroffenen reststellung, der Angeklagte habe sich in der ersten Reihe der 'Zugsteilnehmer befunden, die gegen die Polizeikette gedrängt hätten. Sie ist auch kaum
in Einklang zu bringen mit seinem späteren Angriff aut den Poli zeiwachtmeister rm
Diese Unklarheiten in der Tatsachenfest stellung stehen
zuverlässigen rechtlichen Folgerungen im Wege und nötigen deshalb zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung
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der Sache. Der Senat hat dabei von der kErmächtigung des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
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