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BGH Entscheidung vom 27.07.1951 – 4 StR 269/51

4. Strafsenat

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2289 052

4_St_R 269/51

Im ilamen des Volkes !

In der Strafiszche gegen den Gastwirt Willi

aus A

wegen' Unzucht mit:Männern

‚ geboren an GE 1907 in > 7

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der litzung vom 27. Juli 1951, an der teilgenommen

heben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter hWentel

Bundesrichter Dr. 3undesrichter Dr. Sundesrichter Dr.

als beisitzende

Ceier „ngels Lülle Richter,

Oberstaatsanvalt iD

els Vertreter der Bundesanwaltschalt,

‚Justizobersekretär mn

els Urkundsbeanter ücr Geschäftsstelle,

für \lecht erlar:nt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landzerichts in Arnsberg vom 12. Tebruar 1951 wird

verworfen.

Der Angeklagte hat die Zosten des kechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Anzchklagte ist wesen Verbrechens nach § 175 a

ir 3 GtC3 in Felle VW (Frühjahr 1950) und wegen Vergekens gegen § 175 StG3 in den zwei Füllen Bi (Frühjehr 1948) und Dip (Osterzeit 1950) zu einer ' Gesentgeflüin:nisotrefe, ausserdem wegen des Falles VOEMD zur verlust der bürge: lichen ihrenrechte verurteilt worden. Seine Revision rüst Jie Verletzung foraellen und neteriellen Lechtes.

. Zu Unreckt meint die hevision, dass die Verurteilung im Falle Be die Vorschriften des Straf-Treikcitsgesotzes von 31. Dezember 1949 ausser Acht lzs55c. De üio Streikammer Tür Ciescs Vergchen eine Linselstrafe von 9 - also mehr c.1ls 6 - Loueten Ge-Iin,nis für erforderlich gehalten hat, var insoveit für eine Verfahrenseinstellung nach { 3 des Gesetzes kein _cun. Vielmehr neren gemüss Ger zwinsenden Vorschrift des 5 74 8163 slle zugleich aus-Sesprochonen Zinzelstrafen zu einer Geseutstrafe zusımıenzufessen (GH 3 St R 65/51 - 5. ipril 1951). “ber die Frage, ob die Voraussetzungen eines bedingten Irlcssos bestehen, hat nicht das erkennende Gericht, sondern die Vollstrechungsbehörde und gegebenenfells Gas Vollstreckun;;cgericht

(§ 462 StIO) zu entscheiden (BET 1 \tR 223/51

- 19. Juni 1951).

Die Lüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht im Falle VW greift ebenfells nicht

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durch. ilach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen, die das kevisionsgericht seiner Früfung allein zu Grunde legen kann, hatte die Strafkemmer schon anhand der ihr vorliegenden Beweisergebnisse die Jberzeugung erlangt, dass der Arigeklagte den l18jährigen Vgl in Ausrutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit durch anfäncliche Zärtlichkeiten bewusst zur Unzucht Gefügig gemacht hat. Damit war der innere Tatbestand der Verführung als der Geneigtmachung eines en sich zur Unzucht nicht Bereiten durch Einvirkung auf seinen Willen (R6$t 70, 199) er-Tillt. Var aber somit die Strefkammer schon auf C:und der erhobenen Beweise dc.von überzeugt, dass der Angeklagte den VB vorsätzlich verführt hat, so bedurfte es zu diesem Funkte Feiner weiteren Aufklürung, insbesondere nicht danin, in welcher Form Ve den Angeklagten vorgsestellt und in die gleichgeschlechtliche Gesellschaft eingeführt worden ist. Das angefochtene Urteil bietet daher keinen Anhalt dafür, dass die Straikammer ihre Pflicht, von imts wegen die Wahrheit zu ermitteln, unerfüllt gelassen hätte.

Da auch die allgemeine sachliche Prüfung des angefochtenen Urteils weder zum Schuläspruch noch hinsicittlich der Strafzumessung einen zum Nachteil des Anscklagten wirkenden kechtsfenler ergeben

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hat, war dessen Revision, unter Kostenfolge aus § 473 StPO, zu verwerfen.

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