Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 20.07.1951 – 1 StR 645/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des _Volkes i

In der Strafsache - ei gegen l

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den Glasdrucker Heinz 7? EEE zu: LCD 4. | = geboren am MB. ED EEE ir Dm/ Cs, E:

DR Mu wegen Meineids ES

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Jamuar 1952, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel

Bundesrichter Dr. Geier ° er Bundesrichter Glanzmann E Bundesrichter Dr. Jdagusch . Be: als beisitzende Richter, " SE Bundesanwalt BR als Vertreter der _Bundesanwaltschaft, u Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, . 3 :

für Recht erkannt: j . BR

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil . des Landgerichts in Memmingen vom 20. Juli 1951 im Strafausspruch samt den diesem zugrunde liegen- "DE

den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, 8

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das

Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

" * Von Rechts wegen

u.

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2. Gründes3z

Entgegen der Meinung der Revision ist der Schuläspruch wegen Meineids nicht zu beanstanden. Denn der Angeklagte hat . als Zeuge in dem Ehescheidungsprozess Sch@B ausgesagt, er sei, wenn er Frau Sch» besucht habe, am Abend immer heimgefahren; nur an Weihnachten, als er einige Tage krank gewesen sei, habe er bei den Eltern der Frau Sch "geweilt",. In Wahrheit war der Angeklagte auch ausserhalb der Weihmachtszeit des öfteren in der Wohnung der Eltern der Frau Sche über Nacht geblieben, also nicht heimgefahren; in dieser Wohnung, die aus zwei .ineinandergehenden Zimmern bestand, wohnte . auch Frau Sch una führte dort mit ihren Eltern einen gemein-E samen Haushalt. Dem Angeklagten war nach der Überzeugung der u Strafkammer auch bewusst, dass er Unwahres sagte, und dass die \ unwahre Aussage unter den Eid fiel,

Was die Revision hiergegen vorbringt, scheitert an den _ tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer, die das Revisionsgericht binden, Die Revision meint, die Aussage, in der der Meineid gefunden wurde, sei für den Scheiäungsrechtsstreit bedeutungslos, auch nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses gewesen, Das kann der Revision nicht zugegeben werden; aber auch wenn es zuträfe, so wäre es für die Schuld des Angeklagten 5 unerheblich, weil er nach dem Gegenstand seiner Aussage aus- _ drücklich gefragt worden und weil ihm bewusst war, dass seine Antwort zur Aussage gehöre und unter den Eid falle. Die von der Revision aufgeworfene Frage wird nur dann erheblich, wenn ein Zeuge durch Verschweigen von Tatsachen seinen Eid | verletzt; hier aber hat der Angeklagte nach der bedenkenfreien % Annahme der Strafkammer nicht die Wahrheit verschwiegen, Rn; sondern bestimmte von der Wahrheit abweichende Aussagen ge-

tan.

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5.

-3-

Bedenken erweckt nur der Strafausspruch des Urteils. Das Landgericht hat die Höglichkeit, die Strafe nach § 157 StGB zu ermässigen, verneint, E. weil dem Angeklagten bei wahrheitsgemässer Aussage nicht #- die Gefahr gerichtlicher Bestrafung gedroht habe, Dabei ist zunächst übersehen, dass es für die Anwendung des § 157 in seiner geltenden Fassung nicht darauf ankommt, ob dem Täter eine solche Bestrafung tatsächlich drohte, sondern nur darauf, ob er sich das - - wenn auch irrig - vorstellte und deshalb falsch aussagte, um der Bestrafung zu entgehen, Sodann führt die Strafkammer weiter aus, die Aussagen zweier Zeugen erweckten den dringenden Verdacht, dass der Angeklagte eines Abends im Zimmer der Frau Sch@® in deren Bette gelegen:;;habez; erwiesen sei das freilich nicht. Unter diesen Umständen liegt es nahe, dass die Strafkammer den Angeklagten auch im Verdacht hatte, mit Frau Sch deren und seine eigene Ehe gebrochen zu haben. Dieser Verdacht durfte freilich nicht gegen den Angeklagten verwertet werden. Andererseits nötigte er aber doch zur u Prüfung der Frage, ob der Angeklagte den Meineid nicht möglicherweise aus der Furcht, wegen Ehebruchs . bestraft zu werden, geleistet hat. Die Vergünstigung. des § 157 durfte ihm nur versagt werden, wenn die Strafkammer die volle Überzeugung erlangt hatte, dass das nicht der Fall war. Tas Urteil lässt nicht erkennen, ob diese Frage geprüft worden ist.

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4 -

Deshalb musste der Strafausspruch nach

‘Hauptstrafe, Nebenstrafe und Nebenfolge aufgehoben

werden, Richter Mantel Dr. Geier

Glanzmann Jagusch