Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 20.07.1951 – 1 StR 162/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ir
I
it. R 162/51
IV 1423 |
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schuhmachermeister
Aaoıf I EEE aus zB, dort geboren aıı EEE 1907,
wegen versuchten Totschlages
hat der 1. Perien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1951, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Richter
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Hantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hüile
als beisitzende Kichter,
Erster Staatsanwalt EEE
als Vertreter der DBundesanwaltschaft,
Justizobersekretär EEEEED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanveltschaft und des vebenklägers wird das Urteil des Schwurgerichts in Stuttgart von 29. November 1950 nebst den zugrunde licsienden Teststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Lo
Il:
iD f
Gründe§
Dem Angeklasten liegt ein Verbrechen des versuchten Totschlags zur Last. Er wird beschuldisst, am 23. Dezember 1949 gegen 20.50 Uhr aus einem Penster seines \iohnhauses in ZB einen über 10 kg schweren Stein auf den Bäckermeister GC herabgeworfen zu heben, um ihn zu töten. CEEER wurde von dem Stein am Kopf und an der linken Schulter getroffen und erlitt eine schwere Sckädelverletzung und einen Bruch des linken Schlüsselbeins,
Das Landgericht hat den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen.
Gegen das Urteil haben die Staeatsanvaltschaft und der ilcbenkläsger CR Revision eingelegt.”Sie rügen die Verletzung des sachlichen iechts, der .jebenkläger auch die des Verfahrensrechts.,
zur verfahrensrechtlichen Züge,
Der Nebenkläger rügt die Verletzung des § 60 Nr 3 StPO. Das Schwurgericht habe entgegen dem Antrag des Verteidigers die Zeugen EB alt, EM jung und AED cut Gie Frase vereidigt, ob sie den Stein geworfen haben, obwohl es festgestellt habe, dass diese mindestens zeitvieise mit dem Verletzten verfeindet gewesen seien. Trotz der Vereidirung sei das freisprechende Urteil dann aber in erster Linie darauf gestützt, dess gerade diese Zeugen als mögliche Täter nicht ohne jeden Zweifel auszuschliessen seien. Wäre die Vereidigung nach § 60 Nr 3 StPO unterblichben,
dann hätte der Nebenkläger weitere Beweisamträge dahin gestellt. dass diese Zeugen z.2t. der Tat zu Hause weren und als Täter ausscheiden. Ls sei widerspruchsvoll und irreführend, einen Zeugen, der nach der Überzeugung des Gerichts als möglicher Täter in Frage komme und damit der Tat verdächtig sei, über sein Aussagererweigerungsrecht zu belehren, ihn zu vernehmen und zu vereidigen und dann doch festzustellen, dass er der
Tat verdächtig sei.
Das Sitzungsprotokoll ergibt, dass die Zeugen SOEB alt und jung, sowie AU vereidist wurden. Das Urteil lässt nicht klar erkennen, ob das Schwurgericht später angenomnen hat, sie seien der Tat verdächtig oder ob es nur eine blosse Höglichkeit für gegeben zehalten hat. Es führt en einer Stelle aus, dass sich kein dringender Tatverdacht gegen eine bestimmte andere Person ergeben habe, an einer anderen, die mögliche Täterschaft anderer Personen sei nicht ohne jeden Zweifel auszuschliessen. Die Vereidigung eines Zeugen hat nicht nur dann zu unterbleiben, wenn er der Tat Arin;end verdächtig ist, sondern schon, wenn er der Tat überhaupt verdächtig ist; auf den Grad des Verünchter kommt es nicht an. Die blosse llöglichkeit, ein Zeuge könne einer Straftat schuldig oder an ihr mitschuldig sein, rechtfertigt es jedoch nicht, von der Beeidigung abzusehen (RGSt 44, 385; 47, 297; 59, 167). Die Frage, ob § 60 Nr 3 StPO verletzt ist, kann unbeantwortet bleiben, da das Urteil aus einem
endınaon Gzum'e aufgehoben werden muss. Zu den. Sachbeschwerden.
Sie haben im Ergebnis Erfolg. Das Schwurgericht führt aus (S 14 UA), es sei zu der Überzeugung gelangt, dass dem Angeklagten die Täterschaft auf Grund der erörterten Indizien nicht nachgewiesen werden könne. Dazu reichten sie weder im einzelnen noch in ihrer Gesamtheit aus. keines spreche zwingend gegen den Angeklagten. "Zu einer anderen Auffassung hätte das Schwurgericht unter Umständen denn kommen können, wenn keine andere Person als mäter in Betrecht käme. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar hat die Hauptverhandlung auch keinen dringenden Tatyserdacht gegen eine bestimmte andere Person ergeben, doch liess sich feststellen, dass weitere Personen mit dem lebenkläger verfeindet sind, darunter auch Fachbarn, und unter diesen wiederum eine, die sogar im Hause IWW, nämlich bei den Lietern VO. verkehrt".
Diese Begründung ist unvollständig und leidet auch an den schon bei der Verfahrensrüge erörterten Unklarheiten. Sie ermöglicht dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung, ob die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte nicht überführt sei (§ 267 Abs 5 StPO), auf rechtlich einwandfreien Erwägungen beruht. Da es zu erkennen gibt, dess es schwerwie;sende Beveisanzeichen für gegeben hält, hätte es ausführlicher darlegen mtissen, aus welchen Umständen es die Täterschaft anderer Personen nicht ausschliessen zu können glaubt und welches Gewicht diese Gründe heben. Dazu hätten Ausführungen darüher Ssut”t, ob ar!uie Personer ;o heftig mi” om Ver-
u tn bean mn mil tm en wanela
III,
letzten verfeindet sind, dass ihnen eine derart vervwerfliche Tat zugetraut werden könne. ls hätte erörtert werden müssen, ob solche Personen die iöglichkeit hatten, die Tat auszuführen, ob sie zur Tatzeit an das Fenster, von dem aus der Stein geworfen wurde, gelangen konnten, auch ob sie ortsanwesend waren. In anderer Weise konnte das Schwurgericht nicht die Möglichkeit von Zweifeln ausschliessen, dass es bei der Abwägung der Beweistetsachen und der Entlastungsmöglichkeiten den Begriff der richterlichen Überzeugung zu eng
‚aufgefasst habe. Diese Lückendes Urteils sind des-
halb sachlichrechtliche Kängel. Das Urteil muss daher mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgchoben werden, um eine neue erschöpfende Prüfung zu ermöglichen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Bei der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht, wenn es den Angeklagten als überführt ansieht, auch zu prüfen haben, ob seine Beweggründe niedrige waren,
ob die Tat also etwa als versuchter Lord zu beurteilen ist.
Richter, Dr. Peetz - Mantel
mit dem Vermerk,
dass Bundesrichter Dr. Hülle Dr. Engels durch
Urleub verhindert
ist, seine Unter-
schrift beizufügen.