Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 05.07.1951 – 4 StR 294/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Für das" Nachschlagewerk ; Nicht für die Amtliche Sammlung |
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Aktenzeichen;4 StR 294/51
Urteil vom 5. Juli 1951 1G Göttingen
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In. Namen des Volke In der Strafsache regen
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den Sattler und Polsterer Heinz N
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wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
benatspräsident Dr. Gross
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat j
als Vertreter der Bundesanwaltschalt,
Justizobersekretär >
als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,
Zür Recht erkannt:
Die Revisirn des Angeklagten gegen das Urteil des Lenägerichts in Göttingen vom 3l. Januar
1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitiels zu tragen.
Von Rechts wegen
lo In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Revision geltend, dass durch Gie Ablehnung des hilfsweise gestell.- ten, auf Vernehmung der Zeugin Emma zug gerichteten Beweis antrags die §§ 244, 368 Ziff 8 (gemeint ist ersichtlich § 338 Ziff 8) Sip0:yerletzt. seien.
Diese Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben;
Die bezeichnete Zeugin sollte nach dem Beveisamtrag darüber vernommen werden, dass die kartha \ ” sittliche Zinsicht bezüglich eines ausserehelichen®: &'
anlässlich entsprechender Vorhaltungen im Herbet"150 gezeigt hat",
Das wundgericht hat diesen Hilfsamtrag in zulässiger
„ Weise in den Urteilsgründen abgelehnt, und zwar mit folgender Begründung; Zs komme nicht auf die unter Beweis gestellte Tatsache an, äenn selbst wenn Martha Tb damals äer Frau EB auf Vorhaltungen etwas geäussert habe, was ülese als Wiedergabe solcher sittlichen Einsicht aufgefasst hat. so wäre diese Äusserung nur wieder auf Vorhaltungen zurück zuführen und nicht auf eigene Urteilsfähigkeit; ausserdem könne für die Strafkemner nicht entscheidend sein, was Frau > auf Grund ihrer Vorhaltungen ag deren ürgebnis aus den Äusserungen der Mertha entnahm. sondern das, was der fachlich dazu weit geeignetere Sechverständige gutacht.: lich erklärt hat, sowie der persönliche Eindruck des Wäd.- chens in der Eauptverhandlung; der hilfsweise gestellte Artrag sei daher abzulehnen gewesen, weil das in das Wissen
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der Zeugin Gestellte, soweit es überhaupt erheblic 1, als wahr unterstellt werden könne (§ 244 Abs 2 StPo).
Diese für die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags Enden Begründung begegnet keinem durchgreifenden verfahrensrechtlichen
Bedenken. -
Die Revision rügt, dass die Hertha TB nach iem Beweisentrag die "sittliche Zinsicht" anlässlich er“pprechender Vorhaltungen der Frau Lg gezeigt haben soll. während das üandgericht den Beweisamtrag dahin ausgelegt habe, dass das tädchen jene »insicht erst nach entsprechenden Vorhaltungen der benannten Zeugin an den Tag gelegt habe, Mit diesem V-rbringen kann die Revision nicht durchdringen. Das Landgericht hat den Beweisamtrag so ausgelegt, wie er verständigerweise aufgefasst werden musste, nämlich dahin, dass die als Zeugin “ benannte Frau gg im Herbst 1950 wegen der in Grossenrode aufgekomacnen Gerüchte üer kartha- a7 O3 Vorhaltungen ‚gemacht, und dass diese daraufhin im Verlauf des weiteren Gesprächs das Unterscheidungsvermögen und die Intschlussfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung zu § 176 Ziff 2 StGB gezeigt hebe.
Die Strafksmmer hat die unter Beweis gestellte Zatssche, dass die lertha VD in Herbst 1950 anlässlich von Ver. haltungen der Frau en ° dieser gegenüber die "sittliche winmeint, eine Aussage er Frau Ep in Sinne des Beweisamtrags als wehr unterstellt. Der gegenteiligen Ansicht der nevision, der Watrichter nabe insoweit das .esen der „ehrunterstellung verkannt und in unzulässiger Weise das Beweisergebnis vorweggen-snen, kann nicht beigetreten werden. Die Ausführungen der
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Strafkemmer halten sich vielmehr im Rahmen der zulässigen tatrichterlichen Beweiswürdigung.
äbensowenig kann von einer Verletzung der Aufklärungs- »flicht im Sinne des § 244 Abs 1 (gemeint ist von der Revisi.ng ersichtlich Abs 2) StPO gesprochen werien. j
Offensichtlich fehl geht auch die Rüge der Revision, der Sachverständige habe sein Gutachten auf Grund ven .„rkundigun- | gen bei unbekannten dritten Personen erstattet, Dus Gegenteil % ergibt sich einwandfrei aus seinem schriftlichen Gutachten Fr vr-m 6. Jenuar 1951. Eiernach hat sich der Sachverständige seind Üverzeugung ersichtlich auf Grund einer mehr als zweistün- i digen Untersuchung der lertha ve» gebildet.
II. Auch die lachprüfung des Urteils in sachlich-rechtli.- cher Hinsicht hat keinen xechtsirıtum erkennen lassen.
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Der Tetrichter hat zum Susseren Tatbestand ‚Zeatgestellt: R. Die iartha vg habe zur Tatzeit en schwerer Wan Idiotie grenzender Imbezillität gelitten; ihr Schwachsinn sei 50 er-- heblich gewesen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, zwischen einer dem Sittengesetz entsprechenden und einer ihm widerstreitenden Befriedigung des Geschlechtstriebs zu unterscheiden und dem en sie gestellten Verlangen nach: ausser-- ehelichem Beischlaf mit freier Entschliessung zu begegnen; j sie habe sich gleichsam wie ein willenloses \ierkzeug betä-: tigt und gebrauchen lassen. Das landgericht hat das Mädchen demgemäss bei der rechtlichen \üräigung des Sachverhalts ei.. ner Geisteskranken gleichgestellt. Des entepricht der Hecht.
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sprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschliesst (vgl insberondere RGSt 70, 32; RG JW 1934, 905, 16; 1934, 3131, 16; RC HRR 1940 Nr 639). £s besteht keine Veranlassung, von ”
äieser kechtsprechung abzugehen, die dem BegrifT der Geisteskrank
heit im Sinne des § 176 Ziff 2 StGB eine dem gesetzgeberischen Grundgedanken dieser Verschrift entsprechende Auslegung hat zuteil werden lassen. Kit Ausführungen, die sich geger die Beweiswürcigung Ges Tatrichters richten, kann äie xerisi'n nach dem Gesetz nicht gehört werden. Verstösse gegen Denk-- gesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sind insoweit nicht erkennbar, Das gilt namentlich auch für die Ausführungen,
mit denen die Strafkemer zu den von der Revision herrv.'rgehotenen Gesichtspunkten Stellung nimmt, dass die iirrtha VD. sen sich beim ersten und dritten Verkehr erst nach mehrfacher Aufforderung hingegeben und beim dritten Verkehr geäussert hat. sie wolle "es nun nicht mehr machen",
Aber auch der innere Tatbestand ist im engefochtenen Urtei!. rechtlich einwandfrei festgestellt. \enn öie Straf. kammer an einer Stelle der Urteilsgründe ausgeführt hat. der Beschwerdeführer habe möglicherweise scinerzeitnicht gewusst. dass die Martha vg nie eine Geisteskranke schwachsinnig wer, als er mit ihr geschlechtlich verkehrte, so . sollte hiermit, wie der Urteilszussmmenhang zweifelsfrei erkennen lässt, nur zum Ausäruck gebracht werden, dass dem Beschwerdeführer nicht der bestimte Vorsatz voll nachzuweisen sei. Bei der zusammenfassenden Stellungnahme zur inneren Tatseite hat das Lenägericht ohne Rechtsirrtum den bedingten.
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ll V:rsatz festgestellt, indem es dargelegt hat: Der Beschwerde. _ ‚N m “ Tührer habe bewusst den abartigen Zustand des Mädchens in Kauf & m. n-:mmen und es zur Befriedigung seines Gcschlechtstriebes selbst@ auf die Gefahr hin missbraucht, dass es sich um eine "fast gei.s steskranke Person" handelte, Demit sollte ersichtlich eine : Ferson gemeint sein, deren hochgradiger Schwachsinn an Ceistes & krankheit grenzt und im Sinne der höchstrichterlicten liechtspref zu § 176 Ziff 2 StGB der Geisteskrankheit gleichzuschten ist. 4 Venn das Lendgericht em Schlusse seiner Siellungnshbme zum inneren Tatbestand zu den irgebnis gelangt, der Beschwerde-
führer habe "zwar möglicherweise nicht schlechthin vorsätz--
lich, aber bedingt wursätzJich, d.h. mit scgenanntem jolus. eventualis gehendelt", so sollte hiermiü, wie es nach der Rechtsprechung zu § 176 Ziff 2 StGB erfrderlich ist (RG HRR
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scheidungsvermögen und die ntschlussfähigkeit in dem bezeichneten Sinne, und dass er diesen Geis teszustand des wÄdchens in Fi: Ai Keuf genommen hat; als er es zum Bcischlaf miosbreuchte. Diese: 3 1un3. Auslegung des Urteils kann nach den rechtlich einwandfreien | Feststellungen, die vom Lendgericht zum Eusserenglätbestand
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u getroflen worden sind, nicht zweifelhaft seinzi®
j) zu, dass der Beschwerdeführer nech den Feetahe unger | Urteils dieselbe Dorfschule wie die kiertha. I
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hat, dass ihm ihre körperliche Abartigkeit (die vers aupfte schiefe &undhaltung, die ganz ungeschickte Gehweise und die merkwürdige Kopfhaltung) sowie ihre starke geistige Zurück
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gebliebenheit von Kindheit an bekannt war, und dass er bis zur Tet in demsel.beni.... kleinen Dorfe, wie die Martha I gewohnt hat. Gegenüber der einwandfreien tatrich!: terlichen Würdigung des Beweisergebnisses vermag die Revi.- sion nicht mit der Berufung zuf einen allgemeinen Erfahrungs. satz durchzudringen, der dahin gehe, dass man die Abartigkeit einer in seiner Umgebung lebenden Persan zufrige länge. rer Gewöhnung nicht mehr empfinde. Derauf, ob sich der Be. schwerdeführer über den strafrechtlichen Begriff der Geisteskrankheit oder über die Strafbarkeit seiner rundlungsweise in einem Irrtum befunden hat, kommt es nach der kechtsprechung nicht an. Es genügt, dass er die tatsächlichen üerk-
male, die zum gesetzlichen Tatbestend gehören, bei Begehung . ,
der Tet gekannt oder wenigstens mit ihrem Vorliegen gerechnet hat. D:s ist den Urteilsgründen zweifelsfrei zu ıntaehmen. .
Nzch alledem war der Revision der ärfolg zu versegen.
Dr. Gross “ Dr. Hörchner Engels Zn
Dr. Hülle Dr. Augustir