Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 05.07.1951 – 4 StR 288/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR. 288/51
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kriminalpolizeiwachtmeister Herbert P ED cu:
GES, geboren am GE 1920 aaselbet,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr‘ Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär aD
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Bochum vom 8. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründes
Der Angeklagte wurde im Jahre 1946 zum Kriminalwacht-- meister auf Widerruf ernannt und war seitdem bei der Kriminalpolizei in Herne beschäftigt. Er tat dort in der Nacht vom 22. auf 23. Oktober 195C Dienst; dessen ungeachtet suchte er in dieser Nacht mehrere Gastwirtschaften auf und nahm er-- hebliche Mengen Alkohol zu sich. Bei seiner Rückkehr auf die Kriminalwache, die gegen 5 Uhr erfolgte, wurden ihm zwei Frauen vorgeführt, die in einer Wirtschaft eine Aktentasche entwendet haben sollten. Während die festgenommene Frau Sn zunächst im Wachlokal verblieb, nahm der Angeklagte die andere, die khefrau GW, in sein Dienstzimmer mit. Dort vernahn er sie als Beschuldigte und verwendete zur Niederlegung ihrer Angaben das vorgeschriebene Formular. Es kam darauf zu einer Gegenüberstellung der beiden Frauen, bei der Frau GP die andere des Diebstahls bezichtigte. Letztere wurde dann in das Polizeigefängnis Hg überführt. Nachdem der Angeklagte die Frau Gg hatte unterschreiben lassen und die Niederschrift abgeschlossen hatte, näherte er sich dieser, mit der schon während ihrer Vernehmung ein freundschaftlicher Ton aufgekomnen war, Beide küssten sich nun. Der Angeklagte schloss darauf die zum Flur führende Türe ab, schaltete das Licht aus und führte Frau GP zu dem im Zimmer stehenden Sofa, wo es zwischen beiden zu geschlechtlichem Verkehr kam. Vorher hatte. er mit dem Betriebsführer der Firma D, bei der Frau tätig war, ein Telefongespräch geführt, und ihr Ausbleiben da-: mit entschuldigt, dass sie festgenommen sei und noch zu N
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leistete dem späteren Vorgehen des Angeklagten gegenüber keinen Widerstand, zumal dieser zuvor geäussert hatte: "Ja, gleich. geht!s ab in die Kiste!"
Auf Crund dieses Sachverhalts hat das Landgericht ln N den Angeklagten wegen Verbrechens gegen 8 174. 2iff 2 hi: StGB zu einer Gefängnisstrafe von zehn ilonaten verur- | teilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung
In dieser Gesetzesbestimmung und die Nichtbeachtung allge-Ni, meiner Denkgrundsätze rügt und die widersprüchsvollen HE “ Feststellungen beanstandet, ist unbegründet, Gegen die Hi: rechtliche Yürdigung, die die Verfehlung des Angeklagten | in dem angefochtenen Urteil erfehren hat, bestehen keine ‚ Bedenken. Die Vernehmung im Rahmen der kriminalpoli-
zeilichen Fahndung nach dem Dieb der Aktentasche schuf erst die Gelegenheit für den Angeklagten, Frau kennenzulernen und ihr näherzutreten. Während der amtlichen Tätigkeit fand im Dienstzimmer des Angeklagten, das dieser zuvor nach Abschaltung des Lichtes verschlossen hatte, der geschlechtliche Verkehr statt. Nach \ den Urteilsfeststellungen war zwar die Vernehmung der Frau c® abgeschlossen, diese jedoch noch nicht -entlassen worden; sie befand sich auf Grund der vorläufigen Festnahme noch immer in polizeilichem Gewahrsan. veil sich Frau Ügp vom Angeklagten abhängig fühlte, und besonders durch seine Äusserung;"Ja, gleich geht's ab in die Kiste" verängstigt war, gab sie sich ihm widerstandslos hin. Der Angeklagte hatte ihre innere Einstellung erkannt und diese in verwerflicher Weise im BeWlfästsein ihrer Abhängigkeit von ihm dazu benutzt, um gich die Frau zur Befriedigung seiner Geschlechtslust gefügig zu machen. Er hat demnach das dienstliche Verhältnis, das ihn mit der ru BB --------------- —
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verband, dazu ausgenutzt, um sie zur Unzucht zu missbrauchen. Das angefochtene Urteil ist, entgegen der Beanstandung der Revision, auch frei von Widersprüchen. Soweit ein solcher in der behaupteten Unvereinbarkeit der Annahme, der Angeklagte habe weitere Massnahmen gegen Frau B ) nicht beabsichtigt und das auch in dem Telefongespräch mit dem Ingenieu von der Firma DB zum Ausdruck gebracht, mit der” eutstellung gesehen wird, dass Frau 1 durch die Äusserung“ des. Angeklagten "gleich geht ea ab in die Kiste" verängstigt °* gewesen sei und geglaubt habe, es hinge allein von ihm ab,
ob sie noch weiter in den Händen der Polizei bleibe, de sie nicht habe wissen können, welche Folgerungen er aus ihrer Vernebmung und der Gegenüberstellung wit der Frau ‚SB ze20gen habe, ist er, wie geltend gemacht, in dem Urteil nicht vorhanden.
Die Tatsache, dass Frau GP das Telefongespräch mit dem Betriebsleiter der Firma DB mitangehört hat, brauchte dem Lundgericht nicht die Überzeugung aufzunötigen, dass Frau GB dadurch von jeder Furcht befreit war. Der Angeklagte hat- ‚te bei diesem Telefongespräch hervorgehoben, sie werde noch zu Vernehmungen gebraucht, aber bald erscheinen. Diese Ankündigung schloss an sich weitere Vernehmungen nicht aus und liess jedenfalls die Möglichkeit einer Änderung der Auffassung des Angeklagten über die angekündigte Freilassung durchaus in der Schwebe. Namentlich Widersprach dieser telefonischen, keineswegs unbedingten Zusage die Bemerkung des Angeklagten: "Gleich geht's ab in die Kiste!" Als er sie dann zum Geschlechtsverkehr missbrauchte, war sie noch nicht entlassen, Wenn das Urteil dieser Sachlage gegenüber annimmt, dass Frau Ggf der
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drohenden Bemerkung des Angeklagten die grössere. Brget tung »beilegte, und weiter davon ausgeht, dass sie darüber hinaus nicht wissen konnte, welche Folgerungen der Angeklagte aus der Vernehmung und der Gegenüberstellung mit der zugleich festgenommenen Frau si tstsächlich gezogen hatte, dass sie sogar, wie es bei der weiblichen Gemütsart auch gar nicht “ f verwunderlich war, damit rechnen musste, dass die polizeilichen Massnahmen mit dem Abschluss der Niederschrift noch nicht be- ; endet waren, so lässt diese Auffassung, die sich frei von Wider: sprüchen hält, keinen Rechtsirrtum erkennen. Frau Ge ist { auch nach dem geschlechtlichen Verkehr zunächst nicht entlas- f sen worden. Der Angeklagte musste zuvor noch seinem Dienst- ° vorgesetzten Bericht erstatten und hätte es nicht verhindern können, wenn dieser entweder weitere Vernehmungen für erforderlich erachtet oder nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen angeordnet hätte, dass die beschuldigte Frau GB dem Richter vorzuführen sei, Auch die Rüge der kevision, i die sich gegen die Feststellungen zur inneren Tatseite richtet, $ ist nicht begründet. Zu dieser hat das i_.ndgericht ausgeführt, & der Angeklagte habe das Bewusstsein gehabt, dass er unter Ausnutzung seiner Stellung sein Opfer zur Unzucht missbrauche. Wenn die Revision davon ausgeht, dass diese Feststellung im Widerspruch zu dem vorausgehenden Satz der Urteilsbegründung stehe, näch dem " für den Angeklagten vielleicht die pclizei- } lichen liassnahmen beendet gewesen seien", so kann dieser Ansicht nicht beigetreten werden. Die Ausnutzung der Amtsstellung des e Angeklagten war nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Vernebmung der Frau Ge vorerst beendet war; denn diese be-
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bewusst, dass er die auf Grund der Festnahme der Frau ag
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fand sich immer noch im Gewahrsam der Polizei und damit
des Angeklagten. So empfand auch die durch die Drohung des Angeklagten eingeschüchterte Frau cn ihre Lage. Der Angeklagte kannte diese innere Einstellung der Frau. Er war sich
und der sich daran anschliessenden Massnahmen immer noch _ bestehende und von dieser so empfundene Abhängigkeit in verwerflicher Weise ausnutzte, wenn er auch willens war, weitere Schritte gegen sie, wie etwa die Vorführung vor den Richter, von sich aus nicht mehr zu unternehmen. Damit ist die ' innere Tatseite ausreichend und frei von Widerspruch darge-
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Das Urteil lässt auch im übrigen keinen Rechtsirrtum
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erkennen. Aus den Ausführungen über den Trunkenheitsgraä u
des Angeklagten ist zu entnehmen, dass das Landgericht u
nicht nur Zurechnungsunfähigkeit infolge Alkoholgenusses “
verneint, sondern auch die Anwenäbarkeit des § 51 Abs ,2 “> StGB ausgeschlossen hat. Es stellt nämlich fest,. a
klagte sei für seine Handlung voll verantwortlich. 6 7
Die Revision kann daher keinen Erfolg haben. ne ee
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Dr. Gross Dr. Hörchner Engels 5
Dr. Hülle Dr. Augustin De