Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 05.07.1951 – 3 StR 283/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im. Namen.des TWolkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Hedvig R geb. sn aus wi
geboren em zz» 1897 zu m bei a
B wegen vorsätzlicher Falschaussage
hat der 3. Strafsenat des Dundesgerichtshofs in der „Sitzung vom 5. Juli 1951, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter .Krcuss “ Bundesrichter Dr. Koeniger “Bundesrichter Scharpenseel . ‚Bunäesfichter Dr. Baldus Dr als beisitzende Richter, OB Amtagerichtorat: BB » en Yals, Vertreter der. ‚Bundesanvaltschaft, 0 Tustindssistent nz “ als Urkündsbeamter der Conchäft steile, für Recht erkannt:
‘Auf die Revision der Angeklagten wird das“U. arte dcs Landgerichts in Krofeld vom 22. Februar" 1951 .. samt den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen Bu eufgchoben. Re: ‚a Die Sache wird zu neuer Verhandiung und Zntscheidung, ' Ri euch ::ber die kosten dos Rechtsmiitels, an das Landgericht zurückverwiesen. un
Von Rechts wegen
bekannte Hausierersfrau.Klara D EM in ihrer ehelichen:
.seine Ehefrau angestrengt hatte, vor dem Amtsgericht Krefelä
. sächlich gewesen, dass sie keiner Erv: "ähnung bedurft hätte. .
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Gründe§
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Im Jahre 1927 oder 1928 wollte die Angeklagte die ihr
Tohnung : 'zu Krefeld besuchen. Sie hatte bein Versuch, die Wohnungstür zu öffnen, den Eindruck, dass sie verschlossen sei. Deshalb und weil sie in der Wohnung der Eheleute I] | eine Lännerstimme gehört hatte, suchte sie eine Nachberin der Frau vB auf. Diese erzählte der Angeklagten, | Frau DB nero Besuch von cinem Wäschereisenden.
Am 12. Januar 1950 wurde die Angeklagte in dem Enescheidungsstreit, den der Hausierer Gottfried DEE gegen
als Zeugin uneiälich vernommen. Dabei gab sie an, ‚sie habe nie etwas gehört oder sonstwie festgestellt, dass Frau Di sich einnal.vährend der Abwesenheit ihres Ehemannes mit einem fremden kiann in der Tiohnung eingeschlossen habo. Sie ist wegen vorsätzlicher Falschaussage, bestehend in bevwusstem Verschweigen des Sachverhalts, zu drei iionaten Gefüngnis verurteilt wor-
den.
Die Angeilagte wendet sich gegen das Urteil mit der Sachrüge, Sie habe den Vorfall vergessen gehabt. Sie habe eine Wahrnehmung im Sinn des Beweissatzes nicht gemacht, sodass sie diesen hätte verneinen müssen. Ausserdem Sei die Beweistatsache für den Ehescheidungsstreit belanglos und so neben-
Der Revision konnte der Erfolg nicht versagt werden.
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‚dass das Verschweigen zum Gegenstand der Vernchrung gehörte
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Kenntnis. erlengt hatte. Aber nach scinen Inhalt erotreckte a “er sich zweifelsfrei darauf: ‚Depnack:, ver die Angel: este ver- |. pflichtot, ihr gesentes Tlesen über den Vorfall den Bericht be-...';
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Die Anwendung des § 153 StGB setzt objektiv voraus, dass die Aussage nit der Wirklichkeit nicht übercinstimit,
‘+ Die innere Tatseitc verlangt das Bewusstsein des Täters
von dieser Nichtübereinstirmung. Besteht die Verletzung der ii Wahrheitspflicht im Verschweigen, so muss klargestellt sein,
und dass der Täter das wusste. Dabei kann das mangelnde Bewusstsein von der Erheblichkcit der zu bekundenden Tatsache für, die. Frege der Vorsätzlichkeit von Bedeutung sein. il
Im vorliegenden Fell hat der Erstrichter festgestellt, die Angci:lagte habe beveiserhebliche Tatsechen, die sie solbst beobachtet und von der Nachbarin der rau Di erfahren habe, ebsicktlich verschwiegen. Dicso Tatsachen hätten mit den in der Bewoisfrage umrissenen Vermekrungssegenstend in erliernberen und untrennbarem ZUSEALONUENG Gestenden. Dice Angeklagte hebe vorsätzlich Gehe. ndolt, weil sie die lange zurückliegenden Ereignicse nicht ı „icder hebe aufrüh- ir
Soweit diese rechtliche Beurteilung die äussere Tatseite
. botri it2t, ist gegen siönichts einzuwenden.. Zwar umfasste der
Beweissatz, die Ehefrau DB habe sich einmal in ihrer iiohnung mit einem fremden Ziann eingeschlossen, nicht ausdrücklich ze alle Tatsachen, von denen die Angeltlagte teils durch. dar Bu eigene Vehrnehrung, ‚teils. durch "itteilung von anderer Seite‘
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"geschlossen. Durch einen Irrtum dieser Art, der sich auf die
'klagten durch einen etwaigen Irrtum über den Una,
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kanntzugeben. Sie konnte sich dieser Verpflichtung auch nicht auf Grund der Erwägung entziehen, die zu bekundenden Tatsachen seien für den Scheigungsstreit belenglos. Das konnte sie gar nicht beurteilen. Die Entscheidung über die Frage der Erheblichkeit einer Tatsache kann nicht dem Zeugen überlassen werden. Objektiv liegt daher eine unrichtige Aucsage vor.
. Indes gibt das angefochtene Urteil Anlass zu Bedenken 5: hinsichtlich des inneren Tatbestandes. Bei der Länge der Oi scit dem Ereignis verflossenen Zeit muss mit der Wglichkeit gerechnet werden, dass die Angeklagte die Einzelheiten des Vorsanges nicht mehr oder nicht mehr gcnau im Gedächtnis hatte. Ds ist also derkbar, dass sie die ihr etwa noch erinnerlichen Tatsachen für unerheblich ansah. Denn könnte # ein Irrtum über den Umfang dor Bekundungspflicht vorlie- wu» gen. Dieser könnte darauf beruhen, dass der Ber Teissatz über 3 die der Angelilagten unbekennte.. ‘Tatsache gelautet hatte, Frau DE Habe sich mit einem fremden Mann in ihrer Wohnung ein-
Bedeutung des Beweissatzes und der Eideenorm bezieht, würde die zum inneren Tatbestand gehörende Wissentlichkeit: der Palsch-; N aussage ausgeschlossen: (Best 61, .429). j
Zur Frage der vorsätzlichen Verletzung der Wahrkeitepflicht
hat der‘ Erstrichter nicht ausreichend Stellung genoryen..‚Ins-. un wi %:
besondere ist nicht erörtert, inwieweit die Bekundu '
sagepflicht: "beeinflusst worden ist.
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