Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 28.06.1951 – 3 StR 286/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Jm_ Namen, des. Vo}

Jn der Strafsache

gezen den Kreisoberinspektor i.R. Fritz P «ED ::

ED. Haus Ir. (@@, Kreis GW. geboren an GEB ::7: :: SO.

veren Sittlichkeitsverbrechens

hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senetspräsident Dr.Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr.Baldus

als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesenwaltscheft, Justizangestellter

“ als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,

fiir Recht erkennt

Luf die Revision. des Ingeklagten wird des Urteil des Landgerichts in Hanau vom 20.Dezember 1950 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen eufgehoben. _ Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an des Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Br

Gründer:

Der angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in sechs Füllen zu einer Gesamtgefüängnisstr-fe von zehn Honcten verurteilt worden, die cus einer Einsatzstrafe - von fünf Nonaten und fürfEinzelstrafen von je 2 Monaten. gebildet ist. Mit sciner Revision macht er unzulässige Beschrünkung seiner Verteidigung geltend, weil das Lendgericht zu Unrecht seinem Antrag auf Erholung eines ürztlichen Obergutachtens nicht stattgegeben habe.

Dem Reshtsmittel konnte der Erfolg nicht varscogt verdene

Die Begründung, mit der des Landgericht den Beweisamtrag abgelehnt het, gibt Anlass, zu zweifeln, ob es sich des Umfangs der ihm durch § 244 Lbs 2 StPO euferlegten Aufgabe, den Scechverhalt genigend aufzuklren, bewusst gewesen ist.

‚ Zunüchst ist unverständlich, was mit der Bemerkung . gemeint ist, das Gutachten des Kreiserztes Dr.Schmidtchen # stehe nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts. Wie ein solcher Widerspruch auftreten könnte, lässt sich schlecht vorstellen, da der Sachverstündige nicht rechtliche, sondern medizinische Fregen zu beantworten hat.

Der Umstand, dass das Landgericht sich dem vom Kreiserzt erstatteten Gutachten angeschlossen hat, entbend es von der Verpflichtung zur Einholung des erbetenen weiteren Gutochtens nur dann, wenn nicht eine der Toreussetzungen des § 244 Abs 2 Halbsatz 2 StPO

- 3.

vorlag. Gerrde des hatte aber der Verteidiger behaup-. tet. Er hette ein Obergutachten cuf Grund einer länger Gcuernden Untersuchung des Angeklagten in einer Klinik verlengt. Dadurch sollten Forschungsergebnisse über dessen sircfrechtliche Verantwortlichkeit erzielt werden, die denen des Kreisarztes überlegen sein mussten. Deswegen und mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles - der bisher völlig unbescholtene Angeklogte hat sich erst in einem genz hohen Alter sittliche Verfehlungen zuschulden komnen lessen - war die Ablehnung des Beveisentrages nicht gerechtfertigt.

Durch diesen Verfchrensverstoss ist die Verteidigung des Angeklosten in einem wesentlichen Punkt unzuliissig beschränkt worden, § 338 Ziff 8 StPO.

Die Löglichkeit, dess der Erstrichter cuf Grund eines enderen Gutachtens, das aufgrund klinischer Beobachr... tung des Ängeklagten erstattet werden soll, zu einem abweichenden Ergebnis gelengt, ist nicht gusgeschlossen. Das Urteil musste deher aufgehoben werden.

Bei der neuen Verhendlung vıird des Landgericht euch Gelesenheit haben, die summarische Feststellung der Tetzeit hinsichtlich der einzelnen Fülle noch einmal zu überprüfen. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, innerhslb welcher Zeit im Binzelfalle,der Angeklagte die strafberen Handlungen ce Dir Diese Feststellung ist hier im Hinblick auf. das. Stroffreiheitsgesetz vom 31.Dezember 1949 nicht zu

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umgehen. Väre eine Einzelstreftat oder wären mehrere derselben vor dem 15.September 1949 begengen worden und wärde die dereuf entfallende Einzel- oder Gesentstrafe sechs Koncte nicht übersteigen, so würe Iinsoweit des Verfchren einzustellen.

Neumenn Krauss Dr .Koeniger Scharpenseel Beldus