Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 21.06.1951 – 4 StR 285/51

4. Strafsenat

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. . Jn Namen des Volkes

In ver Strafsache

gecen den Kaufmann Heinrich K wm aus DOEEEE , ge-

boren am EEE 1910 in Ve

wegen Hehlerei

hat der 4.Strafsene et des Bundesgericht ishofs in der Sitzung vom 21.Juni 1951, an der. teilg enommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, ' Bundesrichter Krumne u . Bundesrichter Dr ‚Engels " Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr.Augustin BEE als beisitzende Richter, \ Antsgerichtsrat Em als Ver treter der Bundesanı Justizengestellter um Be E als Urkundsbeanter der Geschäft

für Recht c erkannt: nn u Die Revision des ! Ingeklasten zu ‚gegen des " 200.005 Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 25. Januar 1951 wird ve worfen. E | Die Kosten des Rechtsmittels hatı der Ange-

klagte zu tragen.

Von Rech is wegen

Der ! Angeklagte ist wogen Hehlerei in zwei ‚Fällen 5 verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechtes.

1.) Zu Unrecht bea anstandet die: Revision, dass der Vertagungsamtrag des Angeklagten erst in den Urteilsgründen, und zwar ablehnen, beschieden worden ist. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hatte der Angeklagte bei seinem Schlusswort Freispruch, hilfsweise, . Vertagung der Hauptverhandlung mit der Begründung beantrast, er sei gesunäke eitlich nicht mehr in der Lage, dem Prozess zu folgen. Diesem Antrag hat die Strafkammer, ' vie äns angefochtene Urteil ausführt, nicht stattgegeben, weil der Antrag nur zur Prozessverschleppung gestellt sei: der Angeklagte habe während der gan- "zen Hauptverhanälung nie den Eindruck hinterlassen, dass er der Verhandlung nicht mehr folgen könne; er sei im Gegenteil den Ausführungen besonders aufmerk- “sam gefolgt und dauernd bei seinen neven und mit kluser Überlegung vorgetragenen Einlassungen | geblieben. |

Dieses Verfahren. lässt einen Prozessverstoss nicht. erkennen. Da der Vertegungsintrag.nicht unbe-

dingt, sondern nur hilfsweise für den Fall gestellt war, dass das Gericht nicht zu einen Freis spruch g8- langen sollte, war die Strafkamner nicht verpflichtet, dem Angeklagten die über spinen Vertagungsan-

trag getroffene Entscheidung vor der Urteilsfällung bekanntzugeben (vgl Rest 23, 137). Die aus dem | Inbegriff c der Hauptverhandlung geschöpfte tatrich-

. denken. auch der Angeklagte an der .von. ihm be sächlichen Yerehigung sgewalt. der Femili

terliche Überzeugung, dass der Angeklagte sehr wohl in der Lage gewesen sei, dem Prozess zu folgen, ist mit Rech ıtsgründen nicht. angreifbar. Sie ergibt, dass der vom Angeklagten geltend gemachte Vertagungsgrund tatsächlich nicht vorgelegen hat und rechtfertist daher die Zurückweisung des Antrages.

2.) Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Angeklagte hatte als Geschäftsführer und Küchenleiter in dem Gastwirtschaftsbetrieb der

"Familie Sg eine völlig unabhängize Stellung;

er hatte insbesondere freien Zugang ‚und freie. Verfügung äber die Kasse und die Gelder. Ausserdem gehörte er sozusagen zur Familie SE; er: wohnte \

“und aß mit ihr zusammen und duzte sich mit der

verwitweten Frau SB: Er ver nit dem Gedeihen der Gastwirtschaft nicht mur wirtschaftlich, sondern auch familiär-persönlich sehr eng verbunden.

Unter diesen Verhältnissen unterliegt die Auf- _ fassung der Strafkamner, dass der Angeklagt ve. die

beiden Radiogeräts, ‚die der dieserhalb rechtskrä iftig verurteilte Vertreter. Tuellmeier durch Betrug, erlangt hatte, an. sich gebracht habe, keinen Be-;

e Denn das angefochtene Urteil. ergibt, dass

entgegen, dass er möglicher: reise da as erste

als Vertreter der Frau Sn angekauft und das

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zu ;eite im Rinvernehmen mit deren Sohne entgegen

lung tat sächlich über die Geräte verfügen konnte.-

äurch strafbare Handlung erlangt war, hat der Ange- „Klage, wi ie festgestellt, unmit;elbar gewusst.

beschaffung des dafür aufgev ndeten Kaufpreises im.

seinen eigenen Vorteil zu ı dienen.

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genommen hat; denn beides schliesst. nicht aus, dass - wie festgestellt - auch. der Angeklagte. auf Grund seiner geschäftlichen und persönlichen Stel-

Der . subjektive Tatbestand ist für beide Fälle gleichfalls recht ‚sbedenkenfrei festgestellt.

Die von der Strafkammer aufgeführten Verdachtsgründe (persönliche Verhältnisse des Verkiufers, sehr niedriger Preis, Unstände des Verkaufs) : waren an sich Gurchaus geeignet,. dem Angeklagten den Gedanken aufzunötigen, dass das erste angekaufte Gerät strafbar e:worben war: Die Überzeugung der Strafe kamner, dass die Unstände dem Angeklag gten das Wissen - um die strafbare Herkunft des Gerätes aufgedrängt haben, und dass er aus den vorliegenden. Verdachtsgründen auch Bedenien geschöpft hat, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Dass das zweite. Gerät

Zueck "und, Ziel des Ansichbrängens" war. beide Male - durch‘ billige Beschaffung eines Rediogerätes im ersten, und nach dessen Beschlagn ahme durch Rück-. 2

zweiten Falle - die Vermögenslage des Gastwirtschaftsbetriebes ZU verbessern und dadurch mittelbar, auch. BR

ar

Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler erkennen lassen, war somit die Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Dr.Groß Krumme Dr.Engels | Dr. Hülle Dr. Augustin