Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 19.06.1951 – 2 StR 147/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Tm Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Friseurgehilfen Otto Tritz B EEEEEn in Ta
EEE W, zehoren end 1920 in ED dei TED,
vegen Unzucht mit liännern u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender , Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Eenneka Bundesrichter Werner Bundesrichter, Dr. Sauer als beisitzende Richter, Bundesanrolt ip .als Vertreter der Bundesannaltschaft, Justizangestellter Mi als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteii des Landgerichts in Flensburg vom 28. November 1950 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten durch Urteil vom 26. April 1950 wegen Unzucht mit Kännern in sieben Fllen und wegen Kuprelei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Von diesen Straftaten liegen sechs Fälle der Unzucht vor dem 15. September 1949. Für sie sind Einzelstrafen von einem bis zu drei Hionaten, insgesemt elf lionate, ausgesprochen. Das Oberlandesgericht hat das vorbezeichnete Urteil em 24. August 1950 unter Aufrechterhaltung
der tetsiichlichen Feststellungen hinsichtlich der vor dem
15. September 1949 liegenden Fälle im Schuld- und Strafausspruch und ausserdem hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Frage, ob für diese Fälle eine Gesamtstrafe bis zu sechs lionaten verwirkt und das Verfahren deshalb insoweit nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 einzustellen sei, an des Landgericht zurückverwiesen. Durch das Urteil des Landgerichts vom 28. November ist der Angeklagte wiederum viegen Unzucht mit Mennern in sieben Fällen und wegen Kuppelei zu einer Gesemtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Strefkemmer-hält für die vor dem. 15. Septembe 1949 liegenden Straftaten eine Gesamtstrafe von mehr ls Esche lionaten. Gefingnis für angemessen. | u
Der Ingekhgte. greift ı mit der Revision den Strafausspruch dieses Urteils mit der Behauptung an,, er verstosse . gegen das Verbot der reformatio in peius, § 358 Abs 2 StPO. Zur Begründung verweist er auf den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts vom 22. Juni 1950. Fr lautet, soweit er den
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Angeklrgten betrifft:
"DB ist vegen Unzucht mit Männern in sieben Fällen und wegen Kuppelei zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr. Gefängnis verurteilt worden. Nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes (15. September 1949) sind von ihm folgende Straftaten begengen und mit folgenden Einsatzstrafen belest
worden Lig (Fall am) 2 iionate Gaf#ncnis Ilh (Kuppelei) 6 lionate Gefängnis.
Gemäss § 4 Ziff 3 des Straffreihoitsgesetseg.nird Be
die zu vollstreckende Strafe euf 7 Konate? Sees setzt."
Die Revision meint, durch diesen Beschluss sei die im Urteil vom 26. April 1950 ausgesprochene Strafe auf sieben ilonate herabgesetzt worden; deshalb dürfe nunmehr euch nur noch auf eine Strafe in dieser höhe erkannt worden. Des ist jedoch rechtsirrig.
Die Strafkemmer ‚geht in dem Beschluss von 22% Juni 1950 von der Annahme aus, dass die Strafen für die vor dem 15. September 1949 liegenden Fälle bedingt erlessen werden könnten. Deshalb bestimmt sie, dass wegen der nach den Stichtag ‚begangenen Straftaten sieben lionate Gefängnis zu vollstrefken seien, Damit ist aber keine Herabsetzung der
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- im Urteil vom 26. April 1950 gebildeten Gesemtstrafe erfolgt,. sondern nur eine Anordnung für den Strafvollzug getroffen. Die Strafkammer ist deshalb nicht gehindert geuesen, erneut’ auf eine Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis zu erkennen.
Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob die in einem Urteil verhängte Strefe überhaupt im Beschlusswege herabgesetzt werden kann. As. besteht auch kein Anlass, die sonstige Bedeutung des Beschlusses vom 22. Juni 1950. zu prüfen. Für das gegenwärtige Verfahren genügt der Einweis, dass er dem Strafausspruch des engefochtenen Urteils nicht entgegensteht.
nr. Kirchner Dr. Notterweich Henneka Werner 0 Dr. Sauer