Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 14.06.1951 – 4 StR 309/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2279 Ra

Im Na m en des Volkes In der Strafsache ‚gegen

den Buchbinder Rolf S —,—— aus. DEE. N Fiaa =: geboren em zuzu 1929 in nd

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des. Bundesgerichtshofs. inder Sitzung vom 14. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Engels . Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Jagusch ‚als beisitzende Richter, 0 berlande sgeri chtsrat m als Vert reter der Bundesenvaltschaft,. : & Justizangestellter a als, Urkundsbeanter der Gesch ietostelle,

für Recht hear

Auf "die Revision des Angeklagten wird das, Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20. Januar 1951 mit ‚den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-- sen.

Von Rechts wegen

2.

.un

Gründe§

Das Landgericht hat den Angel Klagten wegen fahrlä issig 3 Tötung in Tateinheit mit Übertretung: aer 88 1, 7 kbs 3 Stvo füngnisstrafe zu einer.

anstelle einer an sich verwirkten. Geldstrafe verurteilt. Es hat. ‚Tolgenden ‚Sachverhalt els festgestellt erachtet:

Am 5a Oktober 1950. fuhr der Angeklagte auf seinen Ho-- . torrad gegen 19.30 Uhr auf der Huilistrasse zu BB WR in Richtung 5 Er hielt eine Stundengeschwindigkeit von etwa 38 kn ein und hatte 'sein Fernlicht abgeblen: det. Auf der 11,80 m breiten Strasse war nur schwacher Ver. . kehr. Es war dunkel und trocken. Der Angekl agte fuhr unmitte .ba ır rechts neben der reehten Schiene der beiden je 1, 15 m breiten Schienenpaare der Strassenbahn, z zwischen denen in der liitte der Strasse der Zwischenraum 1; bon betrug. Die Fahrbahnen rechts und links der Aussenschienen ’ beider Schienenpaare sind je 4 m breit. Als der Angeklagte | sich etwa lonm hinter der Einmündung der Festrasse befand, sah er plötzlich unmittelbar halblinks vor seinen

| Rade eine Fussgängerin. Er versuchte zu brensen, rutschte aber bei dem im gleichen Augenblicke erfolgenden Zusammen-. prall mit dem Fusse von der Bremse ab. Die Fussgängerin stürzte zu Boden, erlitt dabei einen "Sch&ä idelbruch und ver- . starb am nächsten Tage. Bei ihr handelte es sich um die 79 Jahre alte Frau Tu, die Brillenträgerin war: und. an diesen Tage ihre Tochter besucht hatte. Während sie: sonst nach den Besuchen von ihrer Enkelin über die. £ | :S.- am Untallstäge zus.

strasse geleitet wurde, unterblieb

ersten üale.

3...

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung. des formeilien und sachlichen Rechtes. Sie ist begründet. | u

Das Landgericht konnte nicht aufklären, wie sich die. Verletzte beim Überschreiten der strasse verhal-- ten hat; denn Tatzeugen, die den Vorgang beobachtet hatten, _ waren nicht ermittelt. £rst in der Hauptverhandlung hat “ nach den Urteilsgründen eine Zeugin darauf hingewiesen, ‘dass der Schüler Pi den Unfall beobachtet habe. Anz

trag auf Vernehmung des PB wurde. von keiner Seite, gestellt, das Gericht hat auch nicht, . hauptet, die Vernehmung des Zeugen a angeordnet. Es hat viele

vie die Revision ve-

mehr erwogen, ob es im Rahmen seiner Aufklä irungspflicht ge-_ halten sei, den Zeugen zu hören, Es: hat’ diese Pflicht ver-- neint;"denn dessen Ausse

ge, wie immer sie auch lauten würde, sei für die] Entscheidung ohne Bedeutung; denn da der ‚Angeklagte die Getötete bis unmittelbar vor dem Infall überhaupt nicht gesehen habe, sei es gleichgültig, wie sich diese im einzelnen verhalten habe. Der Angeklagte - hätte unter Berücksichtigung des trockenen Wetters, der ausreichenden Beleuchtung, der verhi Sltnismässig geringen “ Fahrgeschwindigkeit und des fehlenden Gegenverkehrs die | später tötlich Verletzte so früh sehen können und müssen dass er den Zusammenstos s hätte vermeiden können." Mit. Recht rügt die Revision mangelnde Sachaufklär.ung (erletzung des § 244 Abs 2 StPO). Da keiner der vernomenen Zeugen den Tsthergang beobachtet hatte, musste sich dem Ge. richt die Notwendigkeit einer weiteren Sa ‚chauf fklärung durch Vernehmung des nachträglich als Augenzeugen namhaft ger machten Schülers PM unbedingt aufdrängen. Es kann. dem Urteil auch darin nicht gefolgt werden, dass, wie

immer auch die Aussage dieses Zeugen lauten sollte, an _ der Verurt eilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung sich nichts ändern könnte. Dem Landgericht kann zwar inseweit beigetreten werden, als es ausführt, der Ang geklagte habe fahrlässig gehandelt, weil er Frau ICE zu spät wahrgenommen hat. Sein abgeblendetes Fernlicht : genügte dan zu, um die Strasse auf eine Entfernung von 3060 - 35 mnach den Seiten hin auszuleuchten und auf ihr befindliche Hindernisse zu erkennen. \enn der Angeklagte daher erst im letz. ten Augenblick die Fussgängerin vor seinen Rade geschen hat, hat er nicht die Aufmerksamkeit auf seine Fahrbahn verwendet, die von ihm als Kraftfahrer verlangt werden ° konnte und musste (98 1,78 StrVO). |

Im Gegensatz zu der Auffassung des Tandgerichts ist es aber nicht. auszuschliessen, dass durch die Ang gaben des benannten Tatzeugen der ursächliche Zusemmenheng zwischen diesem verkehrswiärigen Verhalten des Ang geklagten und dem

Tode der Frau LOB in Frage gestellt wird, wenn deren. eigenes Verhalten an der Jan er Augenzeugenberichts

in plötzlichen Be in dem irrigen Glauben, vor den Angeklagten noch üb r.die Strasse kommen zu können, _ in dessen Fahrzeug hineingelaufen ist. Hätte sie der An- . geklagte bei genügender. Aufmerksamkeit rechtzeitig gesehen so hätte er unter Umständen mit ihren vernünftigen Verhal.--

ten rechnen können, so dass er nicht gehalten war, Wa

5 -

zeichen zu geben oder sein Kraftrad anzuhalten oder aus-- zuweichen, Lief aber Frau IB in plötzlichen Entschluss doch noch in sein Rad, so viäre dann seine Ver-

kehrswidrigkeit (Nichtbea achtung der Verk kzehrslage) für den \

Tod der Frau TB nicht ursächlich gewesen.

Die auf die Erwägungen des Sachverständigen an der Hand von ihm vorgenommenen Berechnungen gestützten Aus-

führungen des Urteils über die Wöglichkeit der rechtzeiti- . gen Wahrnehmung der Strassenpassamtin, ihres Standorts. und a

ihrer Gangart können sich zudem auf Grund der Aussagen des angeblichen Tatzeugen als irrig erweisen; endlich könnte auch bei Annahme schuldhafter Herbeiführung des

Todes das kitverschulden der Verunglückten einen so hohen

Grad erreicht haben, dass die Strafhöhe dadurch beein-- ?lusst werden könnte, | .

Die Aussagen des Schülers Poaumn können daher Für u.

die Entscheidung von Bedeutung werden. Da nicht auszu-

schliessen ist, dass das Urteil auf der Verletzung Ha

Aufkiärungspflicht beruht ( § 337 ,8tP0_ 7 var es mit den zugrunde liegenden Peststellungen : |

Sache an das Landgericht zurückzu erweisen. In der neuen

Hauptverhandlung wird der Tatrichter auch Gelegenheit:

haben zu prüfen, warum der Angek agte an der äusseren Schie

ne äes recht ‚en Schienenpaares - in seiner Fahrtric tung‘ gesehen L entlang gefahren ist, obwohl ihm rechts eine

sleislose Fahrbahnbreite von 4 Metern zur Verfügung stand und oh es zu dem Zusammenprall mit der Fussgängerin auch dann noch gekommen wäre, wenn er die rechte Strassenseite nr eingehalten hätte. |

Dr. Groß Krumme üngeis

Dr. Augustin Bundesrichter Dr.Jagusch ist in-.

folge Urlaubs ortsabvesendȟnd daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dr. Groß