Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 14.06.1951 – 4 StR 257/51
4. Strafsenat
2279 092
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In Namen des Volk
In der Strafssche gegen
den Autoschlosser Si iegaund B . geboren cm m 1918 in Da. vohnhart in cp, Ole: zz.
in Untersuchungshaft, *
wegen Sittlichiei ksverbrec chens
hat der 4. Str atsenat dcs Bundesgerichtshofs. In der Sitzung von 14. Juni 1951, an der teil: ;enommen. ‚hab nz j
Senatsprä isicent Dr. Cross als Vorsitzender, ,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. ängels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch " als. beisitzende Richter, | Oberlandesgerichtsret up als Vertreter Ger Bundesanwaltschaft, _ Justize ngestellte rn als Uriundsbeanter der ? Geschäftuotelle,
Recht erkennt s
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Die Revision das Angeklagten gegen dar Urteil 1e . bendgerichts in Arnsberg von 8. Februar 1951 wird u verworfen. os | Ä Die Kosten des Rechtsmittels fallen den Angeklagten zur Last, klas
Von Rechts wexen 5
Der Angeklägte ist wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 175 a Abs 1 Zif? 3 StGB in 12 Fällen, wegen Versuchs des Verbrechens segen § 175a Abs: 1 Ziff 3 StGB i | und wegen fortgesetzten Vergehens gegen: § 175° steB in 5 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren 6° Monaten ‚Zuchthaus verurteilt. ausserden sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte.
sinem Falle
auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt. Die zuf das Strafmaß ten konn keinen ärfolg ha-
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beschränkte Revision des ingexl ben. Die Zulassung mildernder Uns tände ermächtigt den Richter, anstatt des regelmässigen Strafrahumens einen nilderen zugrunde zu legen, wenn die zu ahndende Tat ihren Gesamtbilde nach weniger schwer wiegt, als die erfiahrun:sgemäss ‚evöhnlich vorkosinenden Fülle, die den Gesetz geber bei der Abarenzung des normalen Strafrehmens vorgeschwebt haben (RG JW 1937, 3301 Ar 4). Ob die abzuurteilende Tas leichter wiegt, als die Durchschnittsfä älle des regelmässigen Strafrahmens, hat der Tatrichter nach pflichtsenäössen ürmessen zu. entscheiden. Die von der Strafkammer in dieser Hinsicht angestellten Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht hervortreten. Tas die Revision hiergegen. geltend macht; läuft
zuf das unzulässige Verlan;zen hinaus, die rechtlich mögliche Beurteilung des Betrdetrteiie durch eine andere zu ersetzen. BE 2 - = - =. = Bu
Hat die Strafkamner somit olne Rechtsirrtum dem Angexlagten die Zubilligung aıld ernder Umstände, versagt, so war ;emäss dem geltende os Recht enthaltenden § 175 a StGB (vgl BeH 2 StR 57/50 - 28. November 1950) die lindeststra?e ein Jehr Zuchthaus. Da die von der Strafkamner Fostge setzten
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Sinzelstrafen nur wenig über diese | Mindes otstra® e@
hinausgehen, kann von einen Strafübermaß keine Hedge
sein. Xecht lich bedenkenfrei sind
auch die Stratzumes ssun5serwäsungen, dass der Ingekla Ju;
&te eine erschreckend srosse Anzahl
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Sendlicher verführt une die Jugendlichen für das ganze Leben verdorben habe. Die bss nders zrosse Anzehl der Opfer lässt euch für den E sinzelfall 2 ückschlüss
2 da § 5 Naß der Schald und der Gefährlichkeit des Täters zu und ist däsher Geeignet, eine sc
möglicherweise
chärfere Sestrafung zu recht-
von der Ärwägung, dass die vom ale
Shgeklagten vorzenommenen Unzuchtshandlungen ihrer Art nach
geeignet woren, die Ju ugendlichen für ihr ganzes Leben zu verderben,
fertigen. Das gleiche gilt
Die Revision var somit unter Kostentoige aus 3 473. StPO
ZU verwerfen. . os
Dr. Groß Krumme u Sn
Dr. Augustin Jagusch
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