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BGH Entscheidung vom 14.06.1951 – 3 StR 248/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3.844 248 '51

In Zenen des Volkes

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In der Strafseche gegen cen Lokomotivhoizor ärnst Paul FD .

Geboren am 1908 in i4 D ‚ P@DEr. ’

vohnheft in vıogen Unzucht nit Abhängigen

hat der 3. Strafsenet des Zundesgarichtsho?s in der Sitzung vom 14. Juni 1951, an der. tallgenonmen haben:

Sensetspräsident Dr. Neumann

als Vorsitzender, Rundesrichter Krauss Bundsesrichter Dr. Xoeniger ‚Bundesrichter Schervpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzerde Kichter, ärster Staetsamvalt Ir. « als Vertreter der SUundesamieltschaft,

Justizobersekretär ED A .

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

?ür Recht erkannts

Auf die Revisior des Angeklagten wird cas Urteil. der. Lendgerichts in Giessen vom 15. Februar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die. Sache wird zur enderveiten Verhandlung und Antscheidung,

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auch über die Kosten des Rechtsmittols, an das Lendgericht zurückverulesen.

Von Rechts wegen .EEUNAS:

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 174 Hr 1 SteR zu einer Gefängnisatrafe von einem Jahr und drei lionaten. verurteilt worden, auf die drei :ionate Untersuchungshaft engerechnet worden sind. Hiergesen wendet sich die Revision des Angeklagten, welche die Verletzung sachlichen Rechte rügt, Das Rechtsmittel ist begründet,

Nach den Darlegungen des Urteils entwickelte sich an einen Spätsomnernachmittag des Jahres 1949 zuilschen dem Anpoklagten und seiner damals in seinen iiaushalt lebenden 17 Jahre alten liochter Gisela ein kleiner ‚ortnechsol, in dessen Ver- \ lauf der Angeklagte die Tochter 'anfasste und kitzelto. Beide kemeri auf eine Chaiselongue zu liegen, und zuar der Anreklagte auf die fochter. In jenem Augenblick, so. hat der Angeklagte bei seiner Vernohmung durch den Armittlungsrichter dem Wortlaut nach zugegeben, sei er geschlochtlich erregt jorden und habe denn das iiädchen mehrfach über den Kloidern en der Brust und am Geschlechtsteil berührt und ihm auch mit der liend an den entblössten Geschlechtstoeil gegriffen.

Diese von dem Armittlungsrichter als Zeugen bekundete Äusserung des Angeklagten über seine geschlechiliche Erregung, ule sie das Landgericht seiner Beurtsilung zugrunde legt, kann

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in vorlicgenden Tallo nicht ohne nciteres wörtlich übernonnen und zum hachteil des Angeklagten ausgnlegt werden, Denn die Revision behauptet, dass der Ermittlungsrichter kurz zuvor die _ Dochtor des Angeklagten als Beschuldigte und nicht els Zeugin vernommen, sie auch nicht über des ihr zustehende Aussageverwolgerungsrecht belekrt habe, obwohl sie nach ihrem Alter, selbst aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Blutschande ($ :173 StGB), als Beechuldigte nicht hätte in Betrocht kommen können. Angesichts dieses Revisionsvorbringens ist bei der ürdigung jener Angaben des Angeklagten eine Prüfung dahingehend unerlässlich, ob die Vernehnung der Tochter des Angeklagten so geschehen ist, wule die 2evision behauptet, und ob im Hinblick darauf, dass die Tochter in der Hauptverhandlung als Zeugin ihro Aussage verseigert hat, der durch des Zeugnis des Tirmittlungsrichters bekundeten Selbstbezichtigung des Angeklagten noch eine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann. Dess eine Prüfung in dieser Kichtung durch des Landgoricht vorzenonmen worden ist, zeht aus dem Urteil nicht hervor, „ilein deshelb konnte dieses keinen Bestand haben. Lg musste den Lendgericht vielmehr Gelegenheit ‚gegeben; nierden, auch die hierzu notuendigen Feststellungen zu" treffen und den Sachverhalt einer erneuten umfassonden Trörterung zu unterzichen, Illerbei wird auch nicht unberücksichtirt bleiben dürfen, dess, wie das Urteil feststellt, es sich

- wenigstens zunächst - um eino Neckeroi zuischen Veter und Tochter gehandelt und dass der Vorgens sich in einem Zimmer abgesviolt hat, das an die Küche grensto,in der: sich ein Tail der anderen Xinder dos Angeklagten zu jenen Zeitpunkt aufhielt, so dass das Hinzutreten einer dritten

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Person jedorzeit möglich ver, Abgesehen davon, vnird des Lenögericht in rechtlicher Beziehung zu beachten haben,

dass nicht jede, selbst auf Sinneslust beruhende oder dereuf abziolende Zerührung oder handgreifliche Zudringlichkeit unter den Begriff der unzüchtigen Eandlung im Sinne des Gesetzes fallen muss (vgl R6St Bd 67, 170/”173_”). Das gilt vor allem denn, wenn ein derartiges Vorgehen nur . aus Spass oder zun Scherz geschehen ist (RG DR 1944 5 767).

. Zu beanstanden ist ferner die Tendung in den Strafzumossungsgründen des Urteils, der Angsklagte habe infolge des Verhaltens seiner 17-jährigen Tochter merken müsson, dass diese mit seinem Vorgeken nicht sinverstanden gevosen sei. Die Auffassung, dass der Angeklagte geviisse Unst!inde habe erkennen müssen, erweckt den Verdacht, als wenn das Lendgericht, was die innere Natsceite des Verbrechens nach‘ § 174 Sr 1 StGB enlengt, Fahrlässigkeit als ausreichend erachtet hätte, vo doch Vorsatz notmendig ist,

Aus Ciesen Gründen ver das Urteil aufzuheben und die Seche zur neuen Verhandlung und Entscheidung ar. das Landgericht zurückzuvermeisen.

Neumann _ - Krauss Dr. Koeniger Scharpenseel Baldus