Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 12.06.1951 – 1 StR 167/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In. Namen. des Y

dn der Strafsache

gegen den Zirkusdirektor Karl Stephan B im

aus EG, geboren em GEM 1599 in SCEmmmEEEEnD,

weren fahrlässiger Tötung

hat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juni 1951, an der teilgenorimen haben: Senstspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr.Geier Bundesrichter (Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanval.t un als Vertreter der Bundesenwaltschnft, Justizobersekretär EEER als Urkunäsbermter der Geschäftsstelle,

für Becht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Baden-Brden vom 7.Dezember 1950 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten scines Rochtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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8.2 I. Des Landgericht hat den Angeklrs;ten vegen eines Vergehens der fahrliüssigen Tötung zu einer Geltnznisstrife von drei lonaten verurteilt.

Der Angeklagte ist Direktor des Zirkus "Oggw". Er hatte den Zirkus vom 20.- 23. April 1950 in DER @M auf;eschlagen. Am 24.April 1950 zwischen 3 und 3.30 Uhr brachen die beiden Löwen des Zirkus aus ihrem Tagen aus und begaben sich ins Freie. Hierbei begegnete der Iöve Pi der 20 Jahre alten Elfriede LOB, die sich nit einem Zirkusangestellten auf dem Zirkusvlatz aufhielt. Als sie den Löwen, der zun!ichst ihren Begleiter angestossen hatte, plötzlich bemerkte, schlug sie in ihrem Schrecken mit dem Schirm auf ihn ein, Der Löwe stürzte sich suf das Mädchen und verletzte es durch Prankenschläge und Bisse sı. schwer, dass es innerhalb weniger Minuten an Verblutung verstarb.

Das Landgericht konnte nicht klären, wie es zu dem Ausbruch der Löwen gus ihrem Wagen gekommen ist. Es stellt jedoch fest, dzss ein solcher unnöglich gewesen wäre, wenn bestimmte, vom Landgericht im einzelnen bezeichnete Sicherungsmassnahmen em Tagen getroffen gessesen würen. Dedurch dass der Angeklaste den Wegen nicht so gesichert habe, wie es bei der Gefährlichkeit von Löwen erforderlich sei. habe er pflichtwidrig gehandelt. Für seine. Verantwortlichkeit spiele es keine Rolle, ob die Löwen etwa durch eine vorsätzliche - verbrecherische - Handlung oder durch eine Nachlässigkeit einer an-

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deren Person hätten ausbrechen können. Das von den

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Angeklagten zu vertretende Fehlen ausreichender Siche-

rungsmassnahnen bliebe in jedem Falle Ursache für den Tod der IB. Der ıingeklaste habe durch seine Unterlassung eine Bedingung gesetzt, die nicht hin- „eg gedacht werden könne, ohne dass der Erfolg entfiele. Er habe dabei die Sorgfalt ausser Acht gelassen, zu der er bei der Gefährlichkeit von Löwen und bei seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als Zirkusdirektor verpflichtet und imstande gewesen sei.

II. Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. '

1, Sie bringt vor, der Antrag der Verteidigung, ein Gutachten über die Natur und Veranlagung der beiden Löwen zu erheben, sel zu Unrecht abgelehnt worden. Der els Sachverständige vernommene Zirkusdirckter Ha habe die beiden Löwen, die er kenne, ols ungefährliche Tiere bezeichnet. Die Revision meint,

des Ausbrechen des Löwen wirde mit höchster Wahrscheinlichkeit zu keinen weiteren Folgen geführt haben, wenn das Mädchen nicht mit dem Schirm auf ihn eingeschlagen hätte. Das beantragte Gutachten

wäre daher von erheblicher Bedeutung gewesen.

Nach dem Sitzungsprotokoll stellte der Verteidiger den Antrag, Über den Charakter der beiden hier in Betracht kommenden Löwen ein Gutachten zu erheben. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die Erhebung des Gutachtens über den Charakter der Löwen

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für die Frage der Fehrlüssigkeit in diesem Falle nicht von entscheidender Bedeutung sei.

Die Urteilsgründe führen aus, Löwen seien unzweifelhaft wilde Tiere, sie scien unberechenbrr und deshalb geführlich; ein Betrieb, der mit Löven arbeite sei ein gefährlicher Betrieb. Deshalb sei es euch nicht erforderlich gewesen, über den Greod der Wildheit und Geführlichkeit gerade der Löwen des Zirkus OR einen Sachverständigen zu hören. Drss such diese Tiere die allen Löwen eigene Geführlichkeit besässen, ergebe sich schon aus den Folgen ihres Ausbruchs, dem ein Menschenleben zum Opfer gefallen sei,

Das Landgericht heat damit den Beweisamtrag des Verteidigers mit einer verfshrensrechtlich bedenlienfreien Begründung abgelehnt. Es hat demit auch nicht seine Aufklärungspflicht verletzt.

2. Die Revision rügt weiter, die Strafkammer habe zu Unrecht sngenommen, dass den Angeklagten ein Verschulden treffe. was%ie hierzu vorbringt, ist im wesentlichen ein unzulissiger Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen und Beweiswürdirung des Landgerichts.

Das Urteil stellt fest, dass die Löwen im Aufentheltsrcum an der Stirnseite des Wagens untergebracht waren. Die dort befindliche nach aussen führende Tür wer „n der linken Seite mit 2 Bandscharnieren

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befestist. Sie wurde mit einem Bandeisen verschlossen, das mit einer Flüselmutter an einem aus der Käfigvnnd herausragenden Bolzen verschraubt wurde, Die Flügelmutter konnte ein kräftiger Wann mit der Hand shne Schwierigkeiten wieder lösen. Weitere Verschlussvorrichtungen waren bis zum Unfall nicht angebracht. Es fehlte ein Schloss zur Sicherung der Flügelschraube. Es war hinter der Tür kein Sicherungsschieber angebracht, so dass die Löwen beim Öffnen der Tür unmittelbar ins Freie gelangen konnten. 0

Dess das Lendgericht diese Verschlüssärt:für einen Tagen, in dem Löwen untergebracht sind, els- unzureichend beurteilt, ist entgezen der Auffessung der Revision eine Würdigung des festgestellten Sachverhalts, die keinen Rechtsfehler aufweist. Das Lendgericht hat auch festgestellt, dass der Angeklagte diesen Mangel bei der von ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten als Zirkusdirektor zu verlanrenden Sorgfalt hätte erkennen missen und können. Damit hat es keine zu hohe Sorgfelt von dem Argeklasten verlangt.

Yrenn das Landgericht euch nicht klären konnte, wie die Löwen ins Freie sekommen sind, das heisst, ob der völlig unzureichende Schraubenverschluss durch Vorsatz oder durch Fahrlässigkeit eines Anderen oder euch von selbst gelöst wurde, so hat es doch, wie seine Ausführungen in ihren Zusammenhang ergeben, festgestellt, dass die Löwen nicht ausgebrochen wären, wenn der Angeklagte die im Urteil als nötig bezeichneten Sicherungsvorkehrungen »flichtgemäss setroffen hätte. Damit hat es ohne Rechtsirrtum den Ursachenzu-

sammenhang zwischen dem Unterlassen und dem Erfolg flestgestelit. Es hot such den Besriff der Fehrässirkeit nicht verkannt.

III. Die Revision ist somit unbegründet und daher zu

verwerfen. Der Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten

seines Rechtsmittels zu tregen.

Richter Dr. Peetz Mantel Dr.Geier Glanzmann