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BGH Entscheidung vom 07.06.1951 – 4 StR 222/51

4. Strafsenat

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2279 076

4 StR 22251

Im_Namen des _Volkes

In der Strafsache gegen _ den ehemaligen Sparkassenengestellten Heinrich Zn,

geboren em zn 1929, wohnhaft in SEN, ih; wegen, Heineids 2. a

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ‚vom 7. Juni 1951, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Groß: | als Vorsitzender,

Bundesricht ser Krumne

Bundesrichter Dr. Engels

Bundesrichter Dr. Eülle,

Bundesrichter Dr. Jagusch . als beisitzende Richter,

Antsgerichtsrai GM un

5 als Vertreter der Bundesemn ialtschaft,

Justizenges tellter un = :

2 . © als Urk unäsbeanter der Geschäftsstelle ’

für Recht erkannt: ne .

Auf sie Revision des Angeklagten wird des, Ur Lendgerichts in Paderborn vom 8. Jenuar. 1951 mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf fgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels en das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe§

Der Angeklagte hat als Partei in einen Rechtsstreit am ‘9, Juni 1950 vor dem Amtsgericht in Brakel beschworen;, er habe mit der Kündelmutter Konstentine Tg zuletzt. em Sonntag, den 8. August 1948, geschlechtlich verkehrt. Die Strafkemner sieht hingegen als erniesen en, dass der Angeklagte den letzten Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter am Sonntag, den 26. Septenber, vollzogen, und dass er dies zumindest eur möglich gehalten habe, als er seine Aussage- bescmor. Sie hat den. Angeklagten vegen. Heineides zu einen Jahr und neun Klonaten Gefängnis ma zu gen in § 161 StGB vorgesehenen Nebenfolgen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verfahrensmängel. und Verletzung sachlichen Rechts. |

Der Verteidiger hatte am Schlusse der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, ein serologisches und ein erbbiologisches Gutachten einzuholen; nach den Urteilsgründen wollte er demit unter Beweis stellen, dass der Angeklagte entgegen der Derstellung der Kindesmutter als Erzeuger nicht in Betracht komme und diese daher unglaubwürdig sei. Die Strafkenzer hat diesen Beweisamtrag im Urteil dahin beschieden, sie unterstelle als wahr, dass der Angek tlagte nicht der Vater des Kindes der Haustochter ug sei. Die Revision rügt, die weiteren Urteilsgründe trügen dieser Yehrunterstellung nicht oder doch nicht ausreichend

Rechnung.

Die Strafkammer hat zutreffend erkannt, dass die Frage der Vaterschaft für die Entscheidung der Frage, wann der letzte Geschlechtsverkehr s stattgefunden hat;' uncrheblich ist; der Senat vermag sich daher nicht die Auffassung der Revision zu eigen zu machen, die Straikemmer,.hätte nach § 244 Abs 2 StPO aufklären müssen, ver eigentlich der Vater des Kindes sei. | |

Kur für die Glaubwürdigkeit der Zeugin Tg, sic jeden ilehrverkehr währendder gesetzlichen Empföngniszeit abstritt, var das Beveisthema der Verteidigung erheblich (RG in HRR 1939 Nr 668), wie das Lendfericht nicht verkennt hat. Es hat auch den Eilfsentrag aus einem nach § 244 Abs 3 StPO statthaften Grunde abgelehnt; es bestehen jedoch Zweifel, ob es die Wahrunterstellung folgerichtig auch als solche behandelt | nat. Dareus, dass das Landgericht unterstellte, der Angeklagte sei nicht der Vater des Kindes, ergab sich naturgemäss die . Nolgerung, dess die Mündelmutter wenigstens noch einen enderen iienne die Beiwohnung in der gesetzlichen Empfängniszeit gestattet hatte, und logisch der Schluss, dass. die Zeugin mindestens. objektiv, wahrscheinlich eber euch subjektiv Tals sch geschworen hat, als sie ihre Aus ssage, sie habe. mährend jener Zeit nur mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehrt, . vor der Strafkamner mit dem Eide bekräftigte. Von dieser Sach. lage aus musste sich die Strafkamner mit der. Glaubnürdigkeit -der Zeugin auseinandersetzen, wenn sie den Bevieisontrag der Verteidigung inhaltlich voll erschöpfen wollte. Sie hat aber nur erklört, dass sie den Bekundungen der Zeugin über ihre geschlecht vlichen Beziehungen zum Angeklagten auch dann zu

folgen ! keine Bedenken. trage, "venn sie verschwiegen ‚hä te,

Nr 54). Die Fassung des Urteils schliesst nicht aus,

gings nicht gehalten,

. frettenns (0 (ocHst 1, 208, 211).

innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit auch noch mit einem enderen liaenn Geschlechtsverkehr gehabt zu haben", Des Lendgericht ist also enscheinend nur von der Möglichkeit, nicht eber von der Tatsache ausgegengen, dass die Zeugin nicht die Yahrheit gesagt hat, als sie den Ilehr- | verkehr in Abrede stellte und die Bekundung eidlich be-

kräftigte. Von einer Vehrunterstellung im Sinne von... § 244 bs 3 StPO kann aber nur denn gesprochen werden, venn das Gericht die behauptete 7 Tatsache in ihrem vwirklichen Sinne und vollem Inhalt ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung zu Gunsten des Angeklagten wie bewiesen behandelt (vgl RG in JW 1932 3 3101

‚dass die Strafkamner diese Pflicht und daher die Traßweite der Schutzbehauptung des Angeklagten üiber die a Glaubwürdigkeit der Zeugin verkennt hat; sie war aller- = aus der \ Tehrunterstellung dieselben. Schlüsse auf die Glaubnürdigkeit zu ziehen, wie die. ‚Ver-

Auf diesem Verfohrensverstoss kann , die Überzeugun der Strafkenner von der Schuld des. Angeklagten. "uh des Urteil musste daher schon. eus. diesem Grunde: aufge hoben. werden, ohne das s os auf die weiteren Verfahrens- . besokmerden ı noch ankonmd.

Die sachliche Prüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen, der den Angeklagten beschneren

könnte,

Dr.

Groß

uw

Dr

; Hülle

Krumme

Angels

Bundesrichter Dr. Jegusch. ist infolge Urlaubs ortsabviesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dr. Groß