Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Beschluss vom 05.06.1951 – 1 StR 98/51

1. Strafsenat

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1.S0R . 98/51 231.4 056

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Johann 1 ci, olıne festen wohnsitz, geborcn an EEE 1928 in Duiiiinunmp, Krs. OB, 2:2. in dieser Sache im Landgerichtsge.: fineris VE in Untersuchungshaft,

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wegen Diebstahls im Rückfall.e

hat der. 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr; Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als: beisitzende ichter, Bundesanval.t als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf Gie Revision der Staatsanwaltschaft wird das "Urteil. des Landgerichts in Waldshut vom 18. Dezember 1950, soweit der Angeklagte im Talle CE (Fall II 1 der Urteilsgründe) wegen Diebstahls im Rückfalle verurteilt ist, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen und hinsichtlich der Gesamtstrafe eufgehoben. 'In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhendlung und Entscheidung, auch über. die Kosten des, “ Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.

Von Rechts wegen

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Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur insoweit an, als der Angeklagte im Falle CB viosen Diebstahls im Rückfalle verurteilt worden ist. Sie macht geltend, der Angeklagte hätte wegen schweren Diebstahls im

tickfalle gemüss den §§ 245 Abs 1 Nr 2, 244 StGB verurteilt werden müssen. Die Revision ist euch begründet; denn das Lendgericht hat folgendes festgestellt:

Der Anzeklagte, der damals in EM im Hause TED strasse @&®zur iiete wohnte, nahm am 4. Juni 1950 aus einem zur Wohnung des liitnieters CB gehörenden verschlos: senen Kellerreum wehrere \ein-- und Likörflaschen in rechtswidriger Zueienungsabsicht an sich. Der Keller war durch verschliessbare Lattenverschläge, die aber nicht bis ganz en die Decke reichten, in drei Abteile geteilt. Der Ange-- klagte öffnete die verschlossene Tür zun Vorraum mit dem von allen Hausbewohnern benutzten Schlüssel und stellte vor dem zur CEEEEEEISchen iiohnung gehörenden Abteil ueh-- rere Kisten vor dem Lattenverschlag übereinander, bis er mit ihrer Hilfe den Lattenverschlag überklettern, so ins Innere dieses kellerteils gelangen und die dort lagernden Flaschen einem unbekannt gebliebenen Mitbeteiligten herauslangen konnte. "

Die Ansicht des Landgerichts, dass der Tatbestand des § 245 Abs 1 Nr 2 StGB nicht verwirklicht sei, weil der zur CEEEUEURSCHen \ichnung gehörende abgeschlossene kellerteil nicht als umschlossener Raun, sondern als Behültnis im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei und darum kein Diebstahl aus einem Gebäude oder unschlossem

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3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-05/1-str-98-51#rd_8

nen Raum mittels Zinsteigens vorliege, entspricht zwer der bisher in der Rechtsprechung herrschend gevesenen Ansicht. Diese seit lengem unstri.ttene Auffassung ist jedoch vom Bundesgerichtshof aufgegeben worden. Der Grosse Senat für Strafsachen hat Gurch Beschluss vom 11. Kai. 1951 -- GSt 1/51 -. dahin entschieden, dass ein Dieb, der auf ordnung mässigem lege in ein Gebäude gelangt und in eine umschlos.: sene Abteilung dieses Gebäudes einsteigt, dadurch einen Diebstahl aus einem umschlossenen Raume mittels Einsteigens im Sinne des § 243 Abs i Nr 2 StGB begeht. Ter erkennende Senat teilt die Auffassung dieses Beschlusses

im Ergebnis wie in der Begriinäung. Auf ihn kann deshalb Bezug genomnen werden. Der zur CiEEEEBSchen \vrohnung Gehörende Xellerteil ist mithin als umschlossener Naun anzusehen, in den der Angeklagte eingestiegen ist. Das Urteil muss deshalb, soweit der Angeklagte in Talle ca WEB nur wesen einfachen Diebstahls im Rückfalle verurteilt worden ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhand.- Jung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes:- anwalts,

Richter Dr. oetz . Mantel

Dr, Geier Glanzmann