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BGH Entscheidung vom 07.05.1951 – 3 StR 130/51

3. Strafsenat

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228 3ER 130/51 1 023

[na Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrzeughandwerker Heinz PD. au: iin Krs. BB, Nr. @, geboren an ED 922 in np.

wegen Nötigungsversuchs

hat’ der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. ingels Bundesrichter Dr. Dotterweich als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. «BD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter J ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelie.

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urieil des Landgerichts in Duisburg vom 27. November 1950 im Strafausspruch samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ‚das Landgericht, auch über die Kosten des lechtsmittels, zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen. j Von Rechts wegen

2.

gründe§

Ver Angeklagte ist wegen zweier Fälle des Nötigungsversuchs in Tateinheit mit Körperverletzung zu insgesamt drei Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des formellen unä materiellen Rechts. Aus der verspätet eingegangenen Begrünäung ist ersichtlich, dass der Strafausspruch bekämpft wirde

Die Formalrüge ist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise erhoben, weil die den Mengel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind. Insoweit ist das üechts-

mittel unzulässig.

Die Sachrüge zwingt zur Nachprüfung des Urteils im vollen Umfang.

Soweit sie den Schüldspruch betrifft, ist sie nicht begründet. Im angefochtenen Urteil sind die Tatbestandsmerkmale der versuchten Nötigung und der damit rechtlich zusammentreffenden Körperverletzung nach der äusseren wie inneren Tatseite ohne Rechtsirrtum festgestellt. Darnach hat der Angeklagte rechtswidrig versucht, durch Gewalt ” oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel die beiden vernommenen Mitgefangenen zu Angaben über ihr früheres Verhalten im russischen Feldzug zu bringen und sie hiebel vorsätzlich körperlich misshandelt,

Der Umstand, dass die Taten im Ausland begangen wurden, hindert deren Verfolgung im Inland nicht, sofern der Angeklagte Deutscher ist, § 3 Abs 1 StGB. Diese durch die Verordnung vom 6. Mai 1940 (RGBl I 754) eingeführte Vor-

3.

654Permalink zu Rn. 654recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-07/3-str-130-51#rd_5

schri£t ist weiterhin anwendbar (vgl Urt d BGH v 3. April 1951, 1 StR 77/50; OLG Koblenz NJW 1950 S 614). Dass der Angeklagte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hat er selber engegeben.

Hinsichtlich des Schuldspruchs war. daher. die Revision

zu verwerfens

Dem Rechtsmittel konnte indessen der Erfolg nicht versagt werden, soweit es sich gegen den Strafausspruch

wendet.

Ner Erstrichter hat zwei besonders. schwere Fälle an- , genommen. Ein besonders schwerer Fall liegt nur vor, wenn der verbrecherische Wille des Täters besonders stark und verwerflich und die Tat wegen ihrer besonderen Umstände besonders strafwürdig ist. Die Beurteilung dieser Voraussetzungen ‘hängt 'zwar "zu! einem’ erhebtichen-Teil von -tarichterlichen Ermessen ab. Doch handelt es sich nicht um eine reine Ermessensentscheidung sondern zugleich um eine Rechts-

frage (vgl R6St 69, 164 (169)). Angesichts der ausserordent- ed

lichen Höhe der Strafärohung ist die Persönlichkeit des _ Täters neben den Verhältnissen, die. zu seiner Verfehlung. geführt haben, sorgfältig‘ zu würdigen. Nach dieser Richtung gibt. das angefochtene Urteil zur Beanstandung Anlass,

Das Landgericht hat es als besonders belastend- angesehen, dass .das. Vorgehen des Angeklagten sich gegen wehrlose, körperlich und seelisch leidende kriegsgefangene Kameraden richtete und dass diese im Falle. eines. Erfolges der vom Angeklagten versuchten Nötigung zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden wären. Infolgedessen

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hat es seine Straftaten als besonders schwer erachtet. Zur Begründung hat es noch angeführt, dass für ihn kein Zwang zu seinen üblen Ausschreitungen vorgelegen habe.

Zur Strafzumessung ist ausserdem darauf hingewiesen worden, dass der Angeklagte deswegen so gehandelt habe, um sein eigenes Schicksal auf Kosten seiner Kameraden günstiger zu gestalten und bei den Russen einen möglichst guten Eindruck zu machen.

Diese Darlegungen sind nicht. geeignet, die ausgesprochene Entscheidung zu tragen.

Es fehit schon an einer eingehenden Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten. Hierüber findet sich nur ganz nebenher bei den Strafzumessungsgründen eine flüchtige Bemerkung über seine bisherige Straflosigkeit. Über sein sonstiges Vorleben und sein Verhalten anderen Gefangenen gegenüber ist im Urteil nichts festgestellt. Da der Täter sich der Umstände bewusst sein muss, welche die Arnehme eines besonders schweren Falles rechtfertigen, wäre eine Stellungnahme hierzu geboten gewesen.

Ausserdem hat der Erstrichter unzulässigerweise ein Tatbestandsmerkmal als straferhöhenden Gesichtspunkt ver: wertet. Er stützt seine Auffassung, das Verhalten des Angeklagten sei besonders verwerflich gewesen, darauf, dass er nicht gezwungen gewesen sei, sich zu seinen Ausschreitungen hinreissen zu lassen. Der Angeklagte wird aber: deshalb, weil er ohne Zwang gehandelt hat, wegen Nötigungsversuchs und wegen Körperverletzung. bestraft. Andern-- falls hätte er sich auf Notstand berufen können. Daher kann der fehlende Zwang nicht als Grundlage für die Bejahung

5.

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der besonderen Schwere genommen und so noch einmal für das Strafmass berücksichtigt werden. Zur Begründung eines’ besonders schweren Falles dürfen auch keine Umstände herengezogen werden, die zu den Tatbestandsmerkmalen einer

mit der besonders schweren Ötraftat rechtlich zusamuentrefrenden Straftat gehören (vgl RG DR 1943, 757 Nr 18).

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Übrigens hat der “rstrichter selbst hervorgehoben, aase,, der Angeklagte sich in einer gewissen snangslage befunden- Eu haben mag, weil er sich im Falle der Ablehnung der ihm nie | sonnenen Tätigkeit weiteren Vernehmungen und gegebenenfalls . einen Strafverfahren durch russische Gerichte ausgesetzt u hätte. Diese Feststellung ist nicht vereinbar mit.dem.als , a straferschwerend herangezogenen Gesichtspunkt, der ‚Angekläg- in

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Diese zu Gunsten des Angeklagten bis zu einem, gewissen, & Grad anerkannte Zwangslage spricht entscheidend gegen: die oe Annahme besonders schwerer Fälle. Denn der Druck wirkte sich‘ | gerade auf die #rzielung von Geständnissen aus, somit auf, den latbestand der Nötigung. Selbst wenn also ee “rschwerungsgründe vorliegen, so ist damit die ‚Annahne.

Denn eine schwere Straftat braucht noch- nicht besonders ” schwer zu sein (RG DR 1941, 2443 Nr 6). .

Das dem Tatrichter eingeräumte . örmpesen in- der Straf-,..; frage ist kein schrankenloses, Sind die‘ Strafzumessungstät- ;: sachen nicht ausreichenä festgestelit, sind. die. Tunessundeerwägungen widerspruchsvoll oder verstoss en sie, sonst ‚gegen

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die Denkgesetze, so liegen Rechtsfehler vor, die zur

Urteilsaufhebung nötigen. Dazu gehört auch ein rechtlich

nicht einwandfreier Ermessensgebrauch, .der.:däriniliegen

kann, dess die Strafe in keinem Verhältnis zur Schwere der Schuld und der Psrsönlichkeit des Täters steht, Auch dieser Gesichtspunkt ist in dem angefochtenen Ur-

liegt es im Strafausspruch der Aufhebung. Neumann. Krauss Dr. Koeniger

Engels Dr. Dotterweich

teil nicht genügend beachtet worden, Infolgedessen unter-.