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BGH Urteil vom 26.04.1951 – 4 StR 99/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Aitenzeichens 4. StR 99/51
Urt. v. 26. Aprin 1951
vv
Volkes
[07
"Im NVamen de
In der Strafsache gegen
den Kaufmann. erner K m aus vo, geb. am » EB 1914 in VB \
wegen Beleidigung
hat der 4. Strafsenat des ‚Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundes sricht er Xrumme . Bundes srichter Dr. ügustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Kleinewefers als beisitzende Richter,
Amtsgerichterat
ls ‚Vertreter der Bundesanı veltschaft,
Jus ‚tizassistent in
als Url zundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf. die Revision des Ingeklagten wird das Urteil des Landgerichts. in Bochun vom 7: Dezember 1950 mit den ihm zugrunde lierenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur "neuen Verhandlung. und intscheidung an das Landg ericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten ges Rechts mittels zu ents scheiden hat.
Von Rechts wegen
Im Haushalt des Angeklagten wer von Tebruar bis 1950 die damals 16 Jahre alte Isolde ) als Hausgeh i fin tätig. Die Inefrsu üos Angeklagten hatte sie eingestel An einen \ are Witte Juni 1950 kam es zwischen den Angeltlagtk und der Isolde Gy in deu Schlafzimmer der Eheleute = zu geschlechtlichen Verkehr. bes Bandgericit hat den Ang
agten wegen Beleidigung zu einer Gelästrefe verurteilt un . hierzu ausgul Fährt: |
Durch sein Verhalten habe der Anzellegte nicht die Tochte Isolde, die mit allen einverstanden gewesen sei, sondern de ren Mutter beleidigt, die sich in ihrer Femilienehre verl
fühle. Auch die,Familie als solche sei beleidigungsfühig.
Strafautrag sci von der Kutter rechtzeitig gestellt; da. der Vater Cem verstorben sei, sei sie als "Vertreter" der milie anzusprechen.
1. Die Revision macht zunächst geltend, ein wirksamer Straf
antrag sei für Gie Familie nicht gestellt viorden. Frau EB 5:0 seinerzeit nur als gesetzliche Vertreterin ihrer» minderjährigen mochter Isolde Strafantra g wegen deren Bele digung "gestellt. Der Kutter sei der Sach verhalt hinreichen
"bekannt gewei N, sie häbe eindeutig erklären können und mü sen, dass sie: "als beleidigt auch die Familie ansehe. Das se!
aber ni cht. erfol st s
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Die Zug + jedoch nicht begründet. Die Erklärung der Hutter COEEENEEB, die sie unterschrieben hat, lautete: nHierz] mit stelle ich Strafentrag gegen Herrn Km für alle Fälle" Treu Cu ai sonach nicht zum Ausdruck gebracht, dass. ‚es Angeklagten nur als Beleidigung der Tochte
sie die Tat verfolgt wissen wollte; aus der Fassung des Antrages ist vie
"> klagte durch den en schlechtlächen Verkehr mit der winderjäh-
"mehr zu erkennen, dass die Tat des Angexlagten schlechthin bestraft werden sollte, gleichviel wie sie sich nach dem Erge ais der Ermittlungen und der Hauptverhandlung tatsächlich ‚un. rechtlich dar stellen werde. Es wäre im übrigen unschädlich, venn Frau er ) zur Zeit der Antragstellung nicht daran gedacht haben sollte, dass sie selbst oder die Fauilie bele digt sein könnte (R6St 65, 354, 357)» Zu
2. Aus den Urteilsgründen lässt sich nicht eindeutig erkennen; ob das Landgericht als verletzt die Familie oder die Mutter GE 2: sehen hat. Wollte es annehmen, dass der Ange-
en Kutter als Inhaberin der elterlichen Gein ihrer Ehre getroffen. hat, so liesse sich -
rigen Isolde ä
walt unmittel diese Auffassung nur rechtfertigen, wenn aus besonderen Im ständen dit lissachtung der Ehre der Kutter deutlich zum Ausdruck 3 komien ist. Die Rechtsprechung hat es als Verletzung
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der Ehre der, Eltern angesehen, wenn äiese aus wirtschaftli-
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cher Hotlage gezwungen varei; ihre ! Tochter der Oblut eines Arbeitgebers Zu !berlassen, der das Erziehungswerk der besorgten Eltern bewusst dadurch missachtete, dass er in Ausnutzung seiner 502 talen Stellung; obwohl „verheiratet, mit der Tochter es Beziehungen enknüpfte, ohne dass gegenseitige Teigung vorn n. ist, und so die Tochter allgemeiner Missachtung zuführte‘ (RG JW 1936, 2229; 1938, 7905 HRR 1938 Nr. 865; - 1939 Nr 394, HESt. 1, 307)» Ob diese Voraussetzungen gegeben sind oder sonst besondere Umstände vorliegen, in denen die
Beleidigung der Mutter GER zu Ausdruck kommt, kann den Feststellung ;en des Urteils nicht entnommen werden... ES steht
danach zwar fegt, dass der. Angeklagte seine soziale, Stellung,
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gege enüber der Isolde N zu unsittlichen Zwechen au nutzt hat; dagegen bedarf die Frage, inwieweit die Kutter 3 | un die Erziehung ihrer demals sechs szehnjühriger Tochter besorgt‘ ‘war, weiterer Untersuchung. Das Landgericht wird deshalb, da seine bisherigen Feststellungen die Verur lung des Angeklagten wegen Beleidigung der Mutter G Bu nicht tragen, bei der neuen Verhandlung und Entscheidung i besondere zu prilfen haben, ob und inwieweit sich diese der 4 Erziehung ihrer Tochter. angenommen, sie überwacht, und zu.d sem Zwecke Verbindung wenigstens mit der Ähefrau des Angekl ten unterhalten hat. Das Landgericht wird weiterhin bei X Erörterung der inneren Tatseite darlegen znüssen, ob dem’ Angel “lagten die etun „gächgewiesenen besonderen Umstiinde bekann waren, ob ihu also bewusst var; dass diese sein Verhalten
genüber der Tochter zur Missachtung der ähre der .besorgten
Hutter werden liessen,
3. Wenn das Tanägericht aber angenomnen haben sollte, dass sich der beleidigende Angriff des Ängeklagten gegen die Eh der Fomilie richtete, kann seinen rechtlichen Ausführungen nicht gefolgt werden, Die Trage, ob eine .den Mitgliedern eine Familie als Mehrheit zustehende Femilienehre anzuerkennen is hat das R Reichsgericht bis zur Ents scheidung vom 15. Februar 1936 (RGSt 70,.94, 97) in ständiger. Rechtsprechung verneint (LZ 1928, 9 7.1912, 934; DI 1937, 585). Nach dem Zusammenbruch het des Oberlandesg ;ericht Sreiburg zu der Frage Stel; lung genoi inmen und die knerkennung einer Fowilienehre abgelehnt (DRZ 1947, 416), Anklänge einer gleichen Auffassung finden ‚sich in der Imtscheidung des Oberlandesgerichts. ‘Neustadt (HEN! i, 270). In der Literatur wird "hingegen die Sxistenz einer
ist eine Tatsache soziologischer } Natur, dass das Leben auch
selbständigen Familienehre überriegend vertreten (Schönke, Strafgesetzbuch 5. Zufl Ss 4575. Mezger; Strafrecht, Besonderer Teil § 82; Kohlrausch, Strafgesetzbuch 40» Aufl 8 264; Welzel, Das deutsche Strafrecht 8 145; Olshausen 12. Aufl 8 824) Schwarz; Strafgesetzbuch 14. Aufl 5 326, und der Deipziger Konmentar, 7. Aufl Bd 2 8 124, haben sich dieser Auffassun genähert, der letztere macht die Lösung der Streitfrage vo der Art des konkreten Panilienzusamnenhanges abhängig» _
. Der | Senat hält an der ursprünglichen kufzeeauns Reichs- ‚gerichts fest. Die zu entscheidende Trag seht allerdings nich dahin, 0 ob eine Familie Träger einer ihre sein kann, Denn es
"einer Femilie eine Ehre zuerkennts "Man ehrt eine Familie, aie
‚dem Volke grosse Pers sönlicht seiten geschenkt hat, und man. bein den Äreis einer solchen Familie
zeichnet e5 als aufgenommen ZU. werden. Nicht die Existenz einer Tamilienehre ist darzutun, sonst könnten © ‚Le nicht. Rechts ;systene anerkannt und unter den “chutz des Stra afrechts gestellt haben, wie beispielsweise das Preussische Allgemeine Lendrecht, und das Österreichische Stra? ges setzbuch von 1852. Die Frage geht vielmehr dahin, ob das seltende deutsche Strafrecht die Femilien- ‚ehre enerkennt und sie durch § 1§ 5 StGB schützt. Yenn das Reichsgericht bis zur Entscheidung vom 13. Februar 1936 bei . der Verneinung. dieser Frage QAUSE geführt hat, nur der einzelne Hensch sei Träger einer Ehre, so kann das. nicht anders als - dahin verstanden werden, (&SS das deutsche Strafrecht die Fa nilienehre nicht schützt, weil es nur den Sinzelmenschen als nräger einer ähre anerkennt. Die, Rechtsprechung sah, da eine gesetzliche Anerkennung. des Schutzes der Pamilienehre zur Zei der Scha? Zung des Strafgesetzbuch. es kein unbekanntes Problem i
Jahrzehnte hindurch ist diese Auffessung ohne nachhsltige derspruch geblieben. Auch die gesetzgeberischen Vorbereit arbeiten zum Zommenden Stra ‚frecht enthielie n keine »ositive Regelung. Wen dachte in ihnen sogar an eine Streichung de; § 195 35tGB. Hach 1933 machte sich das Bestreben geltend, Pamilienehre im Rahmen der bestehenden Gesetzesbestimmungen als schutzwürdig und schutzbedürftig zu erklären. Gedankengit ge in dieser äichtung, denen die angebliche Volksanschauung von der Gemeinschaft zu Grunde lag, fanden in gewissen Umf Bingeng in die Rechtsprechung. Die Berufung auf § 195 StGB, mit der das Reichs saortent in Anlehnunz an Gerarti se Gedanken, gänge in der berej sen wehr von, seiner pisherig sen Rechtsauffas sung & der Schutzwürdiä
keit.nur der Zinzelpersönlichkeit besrändet, Üiberzeugt nich Denn us § 195 StGB könnte nur die änerkennung einer "iheeh nicht einer "Familienehre' entnommen werden. Jenn im übri en das Reichsgericht ausführt, der Schimpf, den ein Mitslied einer Femilie erleidet, treffe die Gemeinschaft, ihn abzuweh ren sei Aufgabe der männlichen Mitglieder der F Familie, insbe sondere des Ehenannes, und wenn es äiese Begründung zurück führt auf die Übe
gen heute nicht nehr zutreffend, ganz abz ;esehen davon, dass
sung des Volkes, -so sind diese Überleaun
die Entscheidung ZU.den schwierigsten praktischen Folgen b
der täglichen Rechte sanwendung hätte führen müssen, uf schon Gerland (Einige. Bemerkungen zur Beleidigungslehre im ‚geltenden vnü künftigen Strafrecht, 68 110, 42, 54 ff) im einzelnen ‚hingewies en hat. ln a
Die deutsche Gesetzgebung hat sich seit 1945 - von dieser Überbewertung der Gemeinschaften abgewendet und den Hensche
rsönlichkeit wieder in den Ki btelpunkt gerückt. Wenn er der deutschen Bundesrepublik =
„ls Pc einige Verfassungen der Länd den Schutz der persönlichen ühre enthalten,
Bestimmungen üher Familien
so finden sich doch Keine Änsätze zur Anerkennung der ehre. in die Spitze ge esetz in Artikel 1 die Proklemation. der Würde
eindruckvol-
aller Bes stimmungen hat andererseits das
Bonner Grund Menschen vesetzt und, sich demit in besonders ‘ierte der Sinzelpersönlichkeit bekannt. Nigen-
nständigkeit des Menschen sollen als unverbrüch-
des ler ‘eise zun wert und sige
liche Grundlage der gesamten Ordnung anerkanni werden, die
leitende Grundidee die Auslegung aller Grundbestimmen. Das zanze “Leben soll nach der
sen Vorzeichen stehen, alle Bechtsnormen. n obersten Grundsatz
Menschenwürde als rechte massgebe enÄä Neuordnun. unter die
bei ihrer Any endung in Einklang nit die
gebrächt werden (von Ü Mangoldt, Das Bonner > Grundges etz S 44 ff)»
Diese äntwicklung bedeutet nicht einen Schritt hin zur Aner-
kennung der Tamilienehre, sie ist vielnehr eine Zustimmung (Lehrbuch Ass Strafrechte BA1S 140) der eine .Ihre nur den I iHenschen zuerkennt, weil.ihn allein die Das. geltende deutsche Recht gewährt u
zur haffassung Bindin$s
lienschenwürde zukomme. nithin der Fumilienehre keinen strafrechtlichen Schutz.
As Auf die Revision den zugrunde liegenden Fes ststellungen : aufzuhebe 2, da, diese
die Verurteilung nicht. rechtfertigen. Die ! Sache musste an da zurlickve
des Angeklagten. war sonach das Urteil sam
Lenägericht zur neun Verhandlung ı und. äntsche' ‚dung
K3 x
Lesen werden, weil das Revisionsgericht ohne weitere tat lichen &rörterungen nicht in der Lage war, in der Sache zu entscheiden (§ 354 Abs 1 StPO).
9:
Dr. Gross _ Krumme Dr. Augustin.
Jegusch Dr. Kleinewefers