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BGH Entscheidung vom 26.04.1951 – 3 StR 701/51

3. Strafsenat

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2326 056

Im Namen des Volkes

In Jer Strafsache gegen

dan Optikermeister Ernst R iiinEEEEEEEEEEEEn aus Vo Er icrt geboren arı mn 1914,

wegen widernatürlicher Unzucht

hat; der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von "6 Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseei Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter _ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die ievision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 26. April 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, .auch über die Kosten des Rechtsmitteils, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fortgesetztren Verbrechens na:h $ ı75 a Nr 3 StGB zur Gefängnisstrafe von neun Hcnaten 1sıurterlt worden. Seine auf Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begrürdeti,.

..3 Suweit er geltend macht, der Belastungszeuge Klaus TC sei in der Verhandlung vom 25. April 1951 auf sein Aussageweigerungsrecht nicht hingewiesen worden. kann er nichts ausrichten.. Nach dem Prot2kollinhalt ist seın Vorbringen zwar richtig: Aber mit der Unterlassung der Belehrung des Zeugen gemäss § 55 StPO kann er seine Rejisicn nicht rechtfertigen (BGHSt 1, 39).

2 ) Ehensowenig kann das der Angeklagte mit dem Hinweis die Angabe des NEE über die Lage einer von ihm bezeichneten Örtlichkeit sei falsch, seine Zeitangaben seien ungenau. Insoweit handelt es sich um tatsächliche Feststellungen der Strafkammer, die mit der KRevisicu nich) ange?cchten werden können.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass Gänner, die ein Jahr lang zueinander in gleichgeschlechtlichen Beziehungen gestanden seien, wenigstens die gegenseitigen Vornamen kennen würden, mag für den Regelfall zutreffen. Trotzdem kann die gegenteilige Urteilsfeststellung, ebensc deren Begründung, dem Angeklagten und dem Zeugen NEE. sei nichts an der Kenntnis der beiderseitigen Namen gelegen gewesen, nicht als der Lebenserfahrung widersprechend angesehen werden.

Auch das, was die Revision sonst gegen die Würdigung der Ansaage des Vi einwendet, ist unbeachtlich und xanın ıhr nicht zum Erfolg verhelfen.

3 : Dagegen greift die Verfahrensbeschwerde insoweit durch als sie sich auf Verstösse gegen § 244 StPO beruft

Der Angeklagte hat seine Schuld von Anfang an bestritten und sich damit verteidigt, den Ne nicht zu kensen Die Strafkammer hat ihn für überführt erachtet aur Grund der Zeugenaussage, die nach ihrer Ansicht genügenä sinzelnejiten enthält, und so einen zuverlässigen Schluss auf dis Täterschaft des Angeklagten ermöglicht Über die wichtige Bekundung des NEED. der Angeklagte nabe einen im Erregungszustand etwas gekrümmten Geschlechtsteil hat die Strafkammer auf Antrag des Verteidigers zwar einen Versuch der Feststellung durch den Sachverständigen Dr Leu vornehmen lassen, der aber zu keinem Ergebnis gefülirt hat.

Mit Resht riügt die Revision unzureichende Aufklärung-Bei der Eigenart des Falles, dessen Entscheidung allein “cn der Glaubwürdigkeit des Nickenich abhing, musste das Gericht sich aller erreichbaren Beweismittel bedienen, um den Sachverhalt klarzustellen. Dazu bestand hier im KHinblisk auf die Unbescholtenheit des Angeklagten und die Persönlichkeit des Belastungszeugen, die von verschiedenen anderen Zeugen, namentlich seinen Lehrmeistern, ungünstig beurtej.lt wird, besonderer Aniass.

D:e Feststellung über die von NEED behauptete Absonderlichkeit des Angeklagten kann für die Entscheidung von auss.hlaggebender Bedeutung sein. Es kann dallingesteilt bleiben, ob der Tatrichter befugt wäre, eine körperliche

Untersuclung dieser Art bei einem Angeklagten remäss 5 8*

a StPO anzuordnen Hier hat sich aber der Angeklagte freiwillig zur Verfügung gestellt. Es bestehen daher keine Bedenkan. die kbercits geschaffenen Tatsachen als Beweisgrundlage zu. verwerten. Deren Feststellung durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Obermedizinairat Dr New der bereits zu Beginn des Verfahrens den Angeklagten untersucht und sich hierüber geäussert hat, konnte die Strafkamrer nıcht umgehen, wenn sie ihrer Verpflichturg zur Sachau’klärung gerecht werden wollte. Unter Umständen kanr durch den Gutachter die Frage beantwortet werden, ob eıus derertrige Gestaltung des männlichen Gliedes puysiologisch möghich ist. Auch die Vernehmung der ihef’rau des Angeklagten über diesen Punkt lag so nahe, dass sich dem Gerıcn! die Ausdehnung der Beweiserhebung nach dieser Richtung aufdröngen musste.

kusserden war es erforderlich, den Onkel des VE», unter Umständen aush weitere erreichbare Personen über die Persönlichkeit und das Vorleben des Belastungszeugen zu hören. Die Tatsache, dass dieser nicht im Familienhaushalt scıner nahen Verwandten belassen, sondern in ein Lrziehungsheim gebracht wurde, kann für die Beurteilung seiner Glaubvrürdigkeit von Belang sein. Insbesondere können die Gründe für die Entfernung aus der genannten Familie einen inhalt dafür bieten, ob gegen die Zuverlässigkeit seiner Bekun- “ungen Zweifel bestehen.

Die Revision wendet sich weiter dagegen, dass zu lem Antrag der Verteidigung, die Akten des Jugendamtes über TEE», insbesondere die Führungsberichte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen, weder in einem Be-

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s:lhınss noch in den Urteilsgründen Stellung &Genonmen worden sei Das trifft zu Der Antrag is* laut Sitzungsnieders.hrifi entzegen § 244 Abs 3 und 6 StPO nicht beschiedce:. werden. Dieses Verfahren ist nicht bedenkenfrei Zwar sind d’e Heimleiter AB und Kap über das Verhalten ds Yu vernommen worden. Ob aber die Führungsberichte ven ihnen stammen und ob sie ihnen vorgehalten worden sind ;er nichs ersichtlich. 3s mss damit gerecunet, werden, dass infolge ihrer Nichtvericsung deren Inha:‘ ni:-hr berücksichtigt worden ıst Es ist nicat ausgeschLessen dass die Verwertung der Führungsberichte aus den Jahren 948 und 1949, in denen na:h der Behauptung äer Revrisize NEE als "lügenhaft und einfältig" und

als "gewohnheitsmässiger Lügner" beurteilv wird. zu

einer anderen Bewertung seiner Aussage durch die Sirafkammer hätte führen können.

Dass die Entscheidung auf den beanstandeten Ver-Tahrensverstössen beruht. ist nicht zweifelhaft :s ist möglich, dass im Falle der Erhebung der angebotenen

3eweise das Urteil anders gelautet hätte

zo Misste daher aufgehoben werden, oknc üass es nirac Eingehens auf die Sachbeschwerde bedurfte.

Ei Eranss ist wegen Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert. Koeniger Koeniger Busch Scharpenseel Baldus

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