Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 10.04.1951 – 4 StR 538/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Frau Auguste 3 geboren au
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im Nanen des Volkes
in der Straisache gegen.
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wegen Abireivung
Senetspräsident Dr. üros als vorsitzender,
Bunrdesrichter Krane Bundesrichter Dr. Engels Zundesrichter Dr. Ziile
Bunässrichter Ir. Augustin sis Deisitzende Zichter,
Überstaassanwelt > &ıs Vertreter det Sundesanwaltschaft,
Sustizangesteli;er
eis Vrmiäispsenter Ger Geschäftsstelle,
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Auf die 2Zavision der Ingekiagien Sxibinski wiräa das ürteil.des Landgerichts in iinster vom 10.April 1951, soweit Cie Angeklagte wegen siner.im Septenber 1949 bei einer unbekennten Hausgehilfin vorgenommenen Abtreibung verurteilt ist, mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache. in lesen Umfang an das Landgericht zur neuen Terkandlung unä sntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels insoveit, zurückverwiesen. Auch die Gesamtstrafe wird aufgeboben. j .
Im übrigen wirG Cie Revision verworfen. Insoweit hat Gle Angeklagte die Kosten es Rechtsmittels zu Tragen. :
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Die Angeklagte ist wegen Fremdabtreibung in drei Fällen und vegen einer an sich selbst vorgeormenen Abtreibung verurteilt worden. Ihre Revision, welche die Verletzung sachiichen Rechts rügt, ist au? die Verurteilung svegen Abtreibung nach § 218 Abs 3 StGB, begangen an eirer unbekannten Hausgehil- ?in, und wegen Selbstabtreibung beschränkt. Sie hat zum Teii Erfolg. gg.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen der an sich selbst vorgenommenen Abtreibung wird von den Feststellungen 'getragen. Des Lendgericht war rechttich aicht gekindert, seine Überzeugung euf die Aussage der Zeugin DD u gründen, die zur Seit der Tas der Gewerbsunsucht nachging, wie die Angeklagte, und nis ihr In einer kellergemeinscheft iedte. Es hat sich von der Glaubwürdigkeit der Zeugin, die seit löngerer Zeit wieder ein georänetes Leben führt, au? Grund ihres. persönlichen Bindrucks und der Bekundungen eines Polizeibeanten überzeugt, der ihren jeiziger. Lehenswande). Hberprüft hat. Zur Unterstützung hat cas Landgericht such die Aussage des Verlobten der Angerlagten verwertet, ler dle Angaben der Zeu-
eien Punkten bestätigt hat. Verstösse gegen Sätze üsr Leb benserfahrung sind in dem Urteil inso-Te nicki ersichtlich. Die Revision vermisst- such zu Unrecht die ausäritckiiche : Pests;ellung, dass bei der Angeklagten die Fruient abgegangen ist. Die Zeu-
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biutigem Wasser an, in den sie die im 5. Nonat erst 5 dis 7 cm lange Frucht nicht sehen konnte; der zur BR: Abtreibung bemutzte blutige Cummiball lag auf dem Br Disch, und die Angeklagte seigte ihr ihren noch blusenden Geschlechtsteil mit dem Bemerken: "Sieh ir das en, ich hab's weggekriegt". zuf Grund dieses Sachverhelts hat das Lanägericht die Angeklagte ohne Rechte: & irrtum für überführt erachtet, "ihre Leibesfrucht durch “. Sinspritzen einer Flüssigkeit abgetötet zu "Haben .;". \
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Die Verurteilung wegen vollendeter Abtreibung, begangen en der unbekannten Hausgehiliin, begemet dagegen durckgreirenden rechtlichen Bedenken. Das Urseil stellt fest, dass die Beschwerdefürrerin zweinmel eine Einspritzung nit Seifenlauge in die Gebärmutter tes Nädckens gemacht und dieses ihr, "nachdem es nichts " mehr spürte", dafür einige Kleiüungsstücke gegeben hat. 05 das Häächen wirklich schwanger wer und der Tod der Frucht infolge es vorzeitig herbeigeführten Angangs eingetreten war, oder ob es nur schwanger zu sein sıaudie, 15T aus dem Sachverhalt nicht mit Sicherheit zu ‚eninehmen. Falls die Schwangerschaft des Mädchens nichz nachgewiesen werden kann, kommt nur eine Verurveilung wegen versuchter Abtreibung in Betracht (RGSt 4, 5805 47, 65; 61, 361). Die förmliche Schlussfeststellung, dass die Angeklagte euch in diesen Falle Gie "rucht durch Spülungen abgetötet kat, ermöglicht dem Zevisionsgericht nicht die Prüfung, ob das Landge-
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richt die Rechtslage in dieser Einsicht richtig beurteilt hat. Das Urteil ist deshalb insoweit aufzubeden und die Sache an das Lanägericht zurückzuverweisen. Im übrigen ist die Revision su verwerfen.
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Dr. Eros . Krumne Engels Dr.Zülle Dr. Augustin ,