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BGH Entscheidung vom 04.04.1951 – 1 StR 120/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2504 037

Da Namen des volkes

In der Strafsache gezen .

die Witwe Adeiheii 7 EM ‚zer. Am zu= DEREN: seb. on EEE 1917 etenda, =. St. im Landgerichtssefüngnis in SC in Untersuchungshatt,

wegen Meineiäs

nat der 1. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in “der Sitzung von 5. umä 2. Arrili 19051, an der Teilgenczmen anen:

Senatspräsident Richter

als Vorsitzender. Bundesrichter Dr. Peetiz Bundesrichter Mante:i 3undesricnter Dr. Feler Sunässrichtsr Glanzaann

als. beisitzende Ziokter, % Oberiandesgerichtsret (EM

als Vertreter der Bundesamusitschaft, .

Justizassistent! :.-: EEE

als Urkunäsbsauter der Geschäftssveile, «_

am 4. April 1951 für Recht srkanni:

Die Revision der Angeklagten gegen Ges Urteil des Landgerichts in Schweinfurt von 9. Jamuar 1951 wirä verworfen.

= 2.

Öle Angeklagte hat Gie Kosten Ges Rechtemivteis u Tragen.

Tor nechis wegen

Gründer

Tas ijanügericht nat die Angeklagte wegen eines Verprechens des Meineiäs zu einer Zuchihausstrafe ver zzei Jahren — unter Anrechnung von einem konat der eriiütenen Untersuchungshafts — verurteilt. is hat iar ausserdem dis pürgeriicher Yhrenrschte auZ üle Dauer von Ärel vahren aberkennt und ihre dauernds Unfähigkeit, als Zeuge cder Sachrer- | ständige eiälich vernommen zu werden, ausgesprochen.

Die von der Angeklagten eingelegte Zevision rügi all+-“ gemein Yerietzung des sachlichen 3echts. Sie ist nicht begründet.

Die Verurteilung wegen Meineiüs nach 5 154 StGS wird zur äusseren und inneren Tatseite durch die Feststellung des Lanägerichts getragen, Gass üle Angeklagte pei dem Offenbarungseiä vom 4. August 1959 vor Gen Amtsgericht in Schweinfurt das von ihr übergebene Vermögensverzeichris, in das sie ' ‚wider besseres „issen sehireiche ihr gehörende Zleldungsstücke nicht aufgenommen hatte, in Kenntnis Ger Unrichtigkeit ais richtig unü rollständig beschwor-

Was äle Strafzumessung betrifft, so könnten üle srmägungen {es Lanägerichts insoweit Anlase zu Beüenken geben, el es die Versagung miläernäer Uzstände u. a. dazit Degründei, "die Angeklagte habe, um Gle berechtigte Foräerung ihres

H i ! R

Giäubigers zu vereiteln, skrupellos sinen Zeinelä zeleistet unä dabei den Namen Gettes als Zeugen der üahrneit missbraucht". Nach den $% 154 Lf 3tGB, Ale den Schutze

des Staates in seiner Rechtspflege dienen, wirä der Missbrauch der feierlichen Versicherung der Wahraeit bestraft (vzi vu. a. 26 in RE 1941 Nr 215); gleichgültig ist dabei,

ob der zZiä in der religiösen Forn geleistet wird oder

nicht. Eiernach darf sei dem Verbrechen des Meineiäs nach

: § 154 StGB das hei der Leistung des Zides in Ger reiigidsen

i #orz. schon zum gesetzlichen Tatbestand gehörenie Merkmal

® der "Anruflung Gottes" nicht noch einzal bei der Strafzu-Messung zu Ungunsten des läters verwertet werden. “us dem Zusemmenhang ist aber zu erkennen, dase das Lanägericht die missbräuchliche "Anrafung Gottes" nicht für sich allein strafschärfenä berücksichtigen, sonderr die erschwerenäe Tetsache hervorheben wollte, dass die Angeklagte aus Habsucht, mur um eine berechtigte, noch dazu geringfügige Forderung ihres Gläubigers zu vereiteln, vor der mit der %issbrauch Ges Namens Gottes verbundenen Begenung eines Meineids nicht zurückgeschreckt ist. Ir Glesen Zinns bestehen geger die Strafzumessungserrägung des Landgericits keine Bedenken; Genn wie bei anderen vorsätzlichen strafbaren Handlungen, so zommt auck bei dem Verbrechen dee Meineids dem Berieggrund und dem Anlass, aus denen der Täter sich gegen

Gas Gesetz vergangen hat, Bedeutung für Gas Mass des Unrechts ‚und für üle Findung der gerechten Strafe zu. Tenn Gas Landgericht als weiteren Straferschwerungsgrunä in Betracht gezogen hat, Gass "die Ängeklagte in Bezug auf Wanrheitspflicht eine Gesetzesverächterin sei", so ergibt sicn auch hier

aus dem Zusanmenhang, dass Gas Lanägerickt nicht üle schon zun Natbestenä des Meineiäs gehörende vorsätzliche Verietzung

-A-

der \iahrheitspflicht bein Strafmass zu „ngunsten der .\nzeklagten in Gie \agschale werfen wollte. Se het Tielmehr offensichtlich auf Granä der nüheren jatunstände, der Senzen Persönlichkeit der Angeklagten unä ihres jerhaltens :n Errittlungsver?fahren und in der Jauptverhäsnälung zu ihren Lasten geloigert, dass sis eine Frau ist, Ale Dei Ger Leistung des Heineids nicht etwa unbedoscht oder in einer gewissen Zwangslage gehandelt, sondern roller Feringschätzung gegenüber den Gesetz, in kühler Besonnemneit und nit bedackten Yolien, sich Über Gie Sckranken des Zechts hinweggesetzt hat. Gegen diese Würdigung lässt sich nichts einwenden (vgl wegen fanrlüssigen Falscheides 35 in Jü 1928, 2275;

Auck sonst lässt Güle Straizumsssung keinen le Angeklagte beschwerenden techtsfehler erkenuen.

vie Revision war demgenäss mit der Aostenfolge des 5 173 Abs 1 Sats 1 St?O zu verwerfen.

ges. Richter gez. Ur. Deeis. gez. Nantei

gez. iv. zeler ges, zsıanzman