Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 03.04.1951 – 4 StR 603/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2296 031
In Yrnıen des vVolkos
In der Strafseche gegen
den Londvirt Ieinrich G EEE zu: geboren am » GBEEBEND 1584 in ip !rcis ">.
vegen Hehlsrei
hst der 4 Strefsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung von 13. Juni 1952. an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gro3
als Vorsitzender, 3undesrichter Krumme Bundesrichter Dr. üungels Bundesrichter Dr. Hülle 3undesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter, Dundesanvwalt m _
als Vertreter der Bundesanwaltschalt,
stizangestellter els Urkundsbeanter der Gesch'ftssteile,
für Recht erkanhti A
Die Revision des Angeklagten CMEEEEEp gegen das Urteil des Jandgerichts in Dortmund vom 3. April 1951 wird ver-
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"worfen..
Der Angeklagte hat die Lhosten des hecntsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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"9 jehre alte Berguann Hei und der
ET. 14 Jahre aıte Schüler ZEEEEEW fuhren am späten Abend
} Dezember 1950 mit einer llandkärre drei Schalvanyen aus Aluminium; die eie zus dem Verksgeliinde der zerne ED CE ir 1 - DEE zes tollen hessen. zun Iof Ges Angeklagten. Unterwegs trafen sie
„? en frühsren liitengeklegten Lu, der zu je-
e dem Angeklagten beim Ankauf von Kohlen und Eshrott Bensleisch war. Sie fragten ihn. ob CEEEEEBD
+ jetaill - es handelte sich um etwa 75 kg - zum Preise 1 20.- Zi eabkeufen werde. Lu meinte, CME wende dozu wohl bereit sein. Er legte im Hofe des DBeey erdefihrers dje Schalkappen in eine ücke, deckte sie wit sinem Seck und Kartoffelkraut ab und begab. sich mit EEE in die Küche des Hauses, wo der 66 Jahre alte „nzeklagte vor dem Ofen:sasg,aber wach war und alles. 2: giuh munmele atspielte, vernahm und in voiler Trag- > verstend, Li sagte inn, ZUNEEEEED väre
© le. er hebe Schrott gebracht und wolle sein Geld dafür haden. Den von ihm oder dem Jungen genannten Betrag von .. 29.- Di zehlte der Angeklagte aus. Als an. nächsten !:or-Re gen die Folizei nech den gestohlenen. Schalkappen im liofe des Angeklagten suchte, kan dieser. gerade von einer Tehrt
nit seinen Pferdefuhrwerk zurück. Die Durchsuchung hatte
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De ksinen ürlolg. x: Das Landgericht hat, den Angeklagten wegen T.ehlerei ng zu drei lionaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision
zen keinen #r2olz heben.
v 5 er Zussere matbestand. des.§ 259 StGB ist irrtuns-
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frei nachgewiesen. Der Angeklagte hat das gestohlene ijie_
tell angekauft und die Verfügungsgevalt über die Schelkanpen erlangt, die Lu Zür ilın bereits entzezen- . gensmnen und im Hofe gelagert hatte. Wielange der i.ngekilegte in der Lege war, die so erlangte Verfügunssgewalt auszuüben. ist für die rechtliche Würdigung nicht von Be.
deutung.
Der innere Tatbestand des § 259 StGB war verwirklicht, venn der Angeklagte vorsätzlich seines Vorteils wegen gehendelt hatte, also die Ierkunft der Schalkappen gekennt cäer doch mit einen straibaren Vorerwerb des Letalls gerechnet und diese “özlichkeit auch gebilligt hatte, Zum i: clvveis des Vorsatzes durfte sich der Tatrichter der widerlegberen Schuldvermutung des § 259 $tG@3 bedienen. cie mit dem bedingten Vorsatz nicht gleichzusetzen ist, Die Nrveilsgründe ergeben unverkennbar, dass das Lanägericht bedingten Vorsatz des „ngeklagten hat festrtellen wollen, 25 Zührt zunüchst bei der Sechschilderun; aus: der Angeklagte habe sich nicht näher erkundigt, wı welchen Schrott es sich handele. woher er sei, wie es komme, dass ein so ungewöhnlich hoher Geläbetrag verlangt werde, wesnalb Ger Junge heinnlich in später “bendstunde das ijetall verkeufen wolle. Der Angeklagte sei auch nicht nach aussen | gegangen, um sich das angebotene jieterial anzusehen, Die gegebenen Umstände "mussten ihm den Verdacht strafbarer Herkunft des Schrotts aufärängen und haben ihm diesen tatsächlich aufgedrängt. Der Angeklagte rechnete daher jedenfalls mit der "Sglichkeit, dass das angebotene lietall gestohlen sei. billigte das innerlich und kaufte aus Gevinnstreben gleichwohl", Bei der Beweiswürdigung und rechtlichen Zrörterung wiederholt das Landgericht diese tat--
siichi.i.chen Feststellungen und fügt hinzu: Der Anzeklagte het gevrusst., dass er Schrott bezahle und keine Yohleu,
dass nech den örtlichen Verhältnissen so erhebliche jiengen Schrott kaum gefunden werden konnten, und dass der Junge nur durch ilund oder Diebstahl Überhaunt zu Schrott gelengen konnte, Als ortsansässigen und mit den Verhiiltnissen der Zeche vertrauten iienn war ihm die nahelicgende Löwlichkeit eines Diebstahls euf der Zeche bekannt. Dicose Umstinde haben ihu die Überzeugung von der Ilerkunft des Schrotte eus einen Diebstahl mindestens in der Torm euf- „adr'n.,t, dass er nit der jlöglichkeit des An';gufs von Diebessut vechreie,. des mit in Kzuf nahm, innerlich billigte un? eus Gerinaetreben den Ankau? tätigte. In dieser überzenseng wird das Lenägericht durch das nachtrügliche Vernelter des Angeklagten bestäriit, der durch die "erwiesenerverneen Telsche Geschichte mit dem Lohlengeld”" sein schlechtes Geriieren gezeigt hebe, Dass äle Sohalkannen en nächsten "iorzen nicht wehr auf dem TTofe des .ngektlästen gefunden verden konnten, besage nicht, dass er yon ihreil Vorkendensein nichts. gewusst habe; |
Die diesen Feststellungen entgegenstehende abschliessende rechtliche Beurteilung des Sechverhalts dehin, "die Unstände, unter denen der. Angeklagte den. Ankauf machte, varen derart, dass er nach ihnen annehmen musste, dass strefbarer Vörerverb vorlag; er hat 'somit. vorsätzlich a krait genetzlicher Vvermutug' und’ in mindestens bedingter \ »orm gehandelt", könnte ellerdings, zu Bedenken Anlass geben. Sie berührt indessen den Nertand des Urteils nicht. denn die Verurteilung ist in “irklichkeit nicht auf die gesetzliche Bereinregel gegrtindet worden, vielmehr ist
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unter Ververtung der "Umstände" als eriaisgrundlage
sowie weiterer Tatecchen im Wege freier 3ereiswlirdi-
sun, der bedingte Vorsatz des Angeklagten festgestellt
vorden. Diese Festntellung trägt die üntscheidung zur _ meren Ietreite,
Dis von Jder Revision behaunteten Widersprüche und Denkichler in der Ievreistwüräigung des Lendgerichts sind nicht vorunnden. Die aus den festgestellten Tats::chen ges genen Schlussfolgerungen widersprechen euch nicht e3r Isbenserfelaung., Tes die Revision mit Iezug zuf die
Hirligaug des zuischen CME urıd TO gefiihrten Geoprüches als Genkfelllerhaft bezeiciwet. ist in Kerne ein unzulässiger Angriff euf die Bevieiswürdisung des Tetrichtere. Die Urteilsausflihrungen, die sich mit der Stellung des Lu in Betriebe ücs 3eschwerdeführers ! befassen, stehen miteinander in zinklang, Denach var 1 ZU von den. Weisungen des Angeklagten abhüngig, er heat denn euch dem Angeklagten die üntecheidung über den ..bschluss des Schrottankaufs im vorliegenden Falle i'berlasseu. 0b sich der Seechwerdeführer iu allgeneinen euf seinen Gehilfen verlasren durfte, kann dehin stehen, denn nach der Überzeugung des Lendgerichts het 1 gegenvürtigen Falle der Angeklagte mit der Herkunft des Schrotts aus einem Diebstahl gerechnet und den Anlauf euch unter diesen Umständen gebilligt. Diese Annehue des Lendgerichts war auch nicht von dei !!acl:veis ebıhängig, dass der Änyeklagte das L.elall vor deu Ankauf gsrelien hatte. Der Netrichter konnte seine Überzeugung euch gus anderen Bereirtatsechen schöpfen.
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Da auch die Straizumessung keinen Rechtrirrtum erkennen lisst. kann die Revision keinen Ürfol:;; haben.
Groß Krume _ Engels Külle Dr. Augustin
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