Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 29.03.1951 – 2 StR 75/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Die in der Hauptverhandlung erklärte Boreit- RR ie willigkeit eines gefährlichen Sittlichkeits- B verbrechets, sich entuznnen gu. lassen, hindert ER nicht die Anoränung seiner Sicherungsver- wi
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Gesetz: StCB § 42 e | ih ee
Rechtssatz: Die in der Hauptverhandlung erklärte Boreit- RR ie willigkeit eines gefährlichen Sittlichkeits- B verbrechets, sich entuznnen gu. lassen, hindert ER nicht die Anoränung seiner Sicherungsver- wi
Aktenzeichen: 2 St R 75/51" on Urteil vom 20. Kärs 1951. . WU: Hug 0.
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2 StR _75/51
IinNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Loksnetivheizer Ewalä Viktor August von H ww, Sehoren ar EEE 1204 in spp, 2.21. Untersuchungshaftanstalt Tui
wegen Unzüucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1951, an der teilgenommen haben;
. Bundesrichter Dr. Kirchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Sundesrichter Dr. Sauer
als beisitzende Richter, Erster Staatsanvalt uuimEEB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter WM
als Urkunäsbeamier der Geschäfts-
stelle,
Zür Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. Dezember 1950 wirä verworfen.
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Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu » tragen.
Von Rechtg wegen
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Der Angeklagte ist wegen 4, darunter wegen 2 fortgesetzter Verbrechen wider die Sittlichkeit nach § 176 Nr 3, im einen der fortgesetzt begargenen Fälle zugleich wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach 5 175 a Nr 5, und zwar als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gemäss § 20 @ Abs 2 . StGB zur Gesamtstrafe von 4 Jehren Zuchthaus verurteilt,
ausserdem ist seine Sicherungsverwahrung nach § 42 e angeoränet worden.
Die Rüge seiner Revision, das Verfehrensrecht sei verletzt, ist unzulässig, da ihr keine Begrlindung beigegeben
ist. Auch seine Angriffe gegen die Anwendung des Strafrechts bleiben erfolglos.
i.) Die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da in seiner Person alle ärfordernisse erfülli sind, die § 42 e en den Ausspruch dieser sichernden Massnehme stellt.
a) .Die Voraussetzungen seiner Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 2° a Abs 2 sind zweifelsfrei
‚gegeben. Denn einerseits hai der Angeklagte nach seiner
leizten Verurteilung im Jahre 1944 neuerdings 4 Sittlichkeitsverbrechen begangen; andererseits führt die Strafkammer zutreffend aus, die Gesamtwürdigung seiner Taten, der neu begangenen und der schon abgeurteilten, ergebe, dass er infolge eines auf Veranlagung und Willensschwäche beruhenden starken Hanges „zu sittlichen Verfehlungen an Kindern neigt und ‚deshalb wahrscheinlich auch künftig ähnliche schüere Streft taten begehen wird. Die Revision meint, er
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hätte nicht aus § 20 a Abs 2 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt werden äürfen, da, wie die Strafkammer feststellt, seine einschlägigen Vorstrafen der Tückfallverjährung im Sinne des Abs 5 aaO unterlägen. Dieser Auffassung liegt eir. doppelter Irrtum zugrunde. Die erste Voraussetzung
Zür die Anwendung des § 20 a Abs 2, dass der Täter mindestens
5 vorsätzliche Taten begangen haben muss, ist, wie der Wort. laut der Bestimmung unmissverständlich ergibt, schon denn erfüllt, wenn der Tüter noch nicht vorbestraft ist, sondern erstmals wegen mindestens, dreier Straftaten abgeurteilt wird. Bei Prüfung der frage aber, ob die Gesamtwärdigung der Taten eines Angeklagten ergibt, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, dürfen neben den neu begengenen Taten auch frühere bereits ebgeurteilte mitbericksichtigt werden (781 auch RGSt 68, 149 (156); Schönke StGB 5. Aufl 1951 AıaT2ulW2c),
b) Rechtlich bedenkenfrei ist ferner die Annehme der Strafkanmer, dass die öffentliche Sicherheit die Verwahrung des Angeklagten erforder‘. Zutreffend stellt das Urteil darauf ab, ob es wahrscheinlich ist, Gess er nach Verbüssung der jeizigen Strafe den Rechtsfrieden wieder erheblich stören wird (vgl RGSt 68, 149, 1575 72, 357). Das Gericht bejaht _ dies mit einer rechtlich einwandfreien Begründung. Dass der Angeklagte ernstlich wünscht, entmannt zu werden, um dadurch von seinem verhängnisvollen Hang, unter dem er selbst leidet, befreit zu werden, kann die Sickerungsmassnahme nicht hindern. Denn troiz dieses jiunsches ist es ungewiss, ob es zu seiner Entmennung kommen wird. Es pleibt deshalb auch unsicher, ob die vom Angeklagten ausgehende .erhebliche Gefahr
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künftiger Sittlichkeitsverbrechen beseitigt werden wird. Zine loss beäingte Möglichkeit aber, dass-der Tüter sich künftig von ähnlichen Straftaten zurückhalten werde, reicht nicht aus, vorn der Anoränung seiner Sicherungsvernehrung abzusehen (vgl auch RGSt T4, 219).
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2.) Schliesslich ist auch die Entscheidung des Gerichts, dass den Angeklagten keine mildernden Umstände zugebilligt werden können, rechtlich unangreifbar. Die Strafkenmer berücksichtigt zsar bei der Strafzunessung zu seinen Gunsten, dass er seine Taten aufrichtig berexe und ehrlich bestrebt sei, nicht mehr rückfällig zu werden, vnd dass er dies durch die freiwillige 3ereitsckafit, sich enimannen zu laseen, beweise. Protzdem ver sie deswegen nicht gehindert, ihm mildernde Unstinde zu versagen. Denn bei dieser Entscheidung ist das Hass der Schuld des Täters, die in den von ihn be angenen Taten liegt, ausschlaggevend. Es wird durch seinen Vorsatz, sich künftig zu bessern, nicht gemindert. Zur Begrüindung für die Versagung mildernder Umstände konnte die Strafkemrer mit Recht
auf {le verschiederer einschiägigen Vorstrafen des AÄngeklagten und auf die Hemmungslosigkeit hinweisen, die in seinen neuen Taten zun 2 Ausdruck gekommen ist.
gez. Dr, äirchner gez.Dr .Dotterweich . gez. lienneka
gez. Werner . ger. Dr. Sauer