Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 12.02.1951 – 3 StR 260/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2281 037
Im Wsnen des Volkes
In der btrefsache gegen
die Legeristin Ldith Zäte Dara I
ar Vier — Er rer} geboren en GE 1920 in BB, in Cicscr Seche in Untersuckungsheft im Untersuchun;sgctän.nis 1
wegen ..ordes
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hat der 3. Stre?scnat des Bundesgerichtchofs in der nitzung von Fl. „ri 1951, an der teil;cnomien hebens
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Sen?tsprüsident Dr. Tcumann als Vorsitzender, Sundcesrichter \rauss Bundesrichter Dr. Xoeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Lichter, arster Sta: tsanv.alt Dr. als Vertreter der Bunäcsanvultschaft,
Justizessistent >
als Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkennt;
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Die Rovision der inzeklcgten gegen das Urteil des Schwurgerichts in 3erlin vom 12. Februar 1951 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die kosten ihres Rechtsnittels zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Gründe§
Am 22. April 1950 tötete die Angeklagte ihre Tante, die 64jährige Rentnerin ride VB, in
deren BED ichnun:, CE Str. @, iurcn
eine £nzchl von Beilhieben. Sie wurde wegen \ordes zu lebenslangem Zuchthaus und dauernden Ehrrerlust verurteilt. Kit ihrer Revision macht sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.
An der Zuständigkeit des Bundesgcrichtehofs zur Iintscheidung dieser Sache bestelit kein Zweifel. Sie ist ihm auf Grund des Art 8 III Ziff u8 Satz 2 des Gesetzes zur \iiederherstellung der Rechtscinheit vom 12. September 1950 (BGBl I S 455) durch Gesetz des Landes Berlin zur \Wilederherstellung der Rechtseinheit vom 9. Januar 1951 Art 7 I, IV Ziff 42 (voB1 für Berlin TS 99) übertragen worden.
Das Rechtsmittel blieb ohne Lrfolg.
Die Verfahrensrüge ist unzuläsctig, weil die Tatsachen, die den Langel enthalten sollen, nicht angeführt sind.
"Auch die Sachrüge, die eine Yachprlifung des sesemten Urteils nach etwaigen sachlichrechtlichen Verstössen erforderlich macht, greift nicht durch, Die Anwendung des § 211 auf den vorliegenden Fall ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Das Schwurgericht hat voreät:liche "Tötung aus ni.cdri:;en Be. esgründen bejaht wegen des völligen
'engels en sittlichem Verantwortunge;efühl der Anscklagten und wegen des Wissverhältnicees zwischen den Folsen der at und dem, was die /ngeklagte durdı die Tötung erreichen wollte. »s vertritt die ınsicht, es sei ein nicäriger Beweg;rund in sich selbst, wenn der Verbrecher jedes sittliche „!bvägen, und sei es noch so falsch, unterlasse und sich leichtfertig und geviecenlos aus seringfügigen Anlass über ein Kindestmass sittlicher Bedenken hinvegsetze.
Dicse Ausführungen sind zwer rechtlich nicht genz bedenkenfrei.
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„it dem llangel an sitilichem Verantvortungesezühl und der Unterlassung des seittlichen Abwägens allein kann die für die Annahme des „ordes erforderliche besondere Verwerflichkeit des Tuns nickt besründet werden. Liece Gesichtsnuskte gelten ebenso gut Tür den Totschlag sowie für andere vorsÖtzliche Verbrechen und Verzehen. Sie bilden daher an sich keine geeignete Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob niedrige Bewessründe vorliegen. "
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Lierfür lässt sich auch das issverhiltnis zwischen den Folgen der Tat und dem von der Angeklagten demit verfolgten Endzwreck nicht schlechtweg verwenden. Lin solches wird in sehr vielen Fällen der Tötung bestehen, ohne dass deshelb die Annahme von liord gerechtferti;t wäre. &o wird es
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reselmässig vorliegen bei der Tötung zus Lifersucht susr infolge einer sonstigen auf begreiflichen Gründen beruhenden Erregung. Tie sich aus dem vou Gesetzgeber bestimmten \.ormalstrafrahmen erkennen lüsst, wird das lienschenleben als ein so hohes Gut beucrtet, dass dessen vorsätzliche Vernichtung norumelervieise immer eusser Verhöltnis stehen wird zu dem Gut, das sich
der Täter durch die Tötung verschaffen will. Viel-
fech wird der erstrebte Zweck nicht sicher feststel!-- bar cein. Auch in vorliegenden Fall trifft las ange-
Tochtene Urteil keine durchweg klare Feststellung darüber, was die Angeklagte zur Tat getricben hat. Ls sagt, ein wirklich stichhaltiger Grund ausser der Gefahr der Aufdec!kung einiger kleinerer Lügen sei nicht zu finden. Dr::it ist die zur Feststellung eines .issverhültnisses zuischen Tatfolgen und erctrebten Zr.ceck notwen-
dige Gegenüberstellung kaum mehr möglich.
Das Schwurgericht hat aus der leichtfertigen Bedenkenlosigl:eeit, mit der die Tat pegengen wurde, euf des Vorliegen eines niedrigen Bewegzrundes geschlossen. Diese Würdigung ist nicht genz vereinbar mit der vorheri-
sen Feststellung, die Angeklagte habe bereits während der cr Tat vorausgegangenen Nacht sich mit dem Beil mehruels an die Türe des Zimmers gesch:lichen, in dem ihre Tante gescklefen habe; jedesmal habe sie eber der „ut verlassen. zusserdem ist in der lcichtfertigen, bedenkenlosen Tötung kein secignetes Unterschei-- Aungemerlmal zwischen Totschlag und ..ord zu erblicken.
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Troizdem kenn das Urteil aufrechterhaiten werden, weil die derin getroffenen trtslächlichen Feststeilun gen die rechtliche Beurteilung der Tat in ausreichen-- dem l’aße ermöglichen, § 354 Abs 1 StTO.
Der von Erstrichter für die 3ejahung Cer niedri-- gen Bevezgründe verwertete Grundscedanke eines ..issver-- hältnisses zwischen Tatfolgen und Tatzweck ist nämlich danı brauchbar, wenn sich aus dem Urteil er:;ibt. dass we,en des Fehlens eincs Anlasses zur Tat drs Verhai.- ten der Angeklagten genz besonders gemein Gcuesen und einen nicht zu überbietenden sittlichen Wieflstand eutsprun,en, also besonders verwerilich sei. :'ür diese kuffassung; sind den \eiteren Urteilsgründen GScnügend Anhr].tspunkte zu entnehmen. Sie wiräü nenmentlich unterstützt durch den dort hervorsehobenen Gesichtsnu.:kt, die Cetötete sei nach der eigenen Erklärung der !nge-
kjegten stets gut zu ihr gewesen und habe trotz
deren höchst tadelnswerton Lebenswandels zu ihr gehalten. Damit sind die Tatsacken hinrcichend sekennzeichnet, welche die Annahme eines :iandelns der An;cklegten eus niedrigen Dewessründen rechtfertigen. Denn die
ron ihr unter den genannten Umständen verübte Tötung der Schwester ihres leiblichen Vaters wird nach den in der Tcchtsgemeinschaft allgemein herrschoäden inschauungen els cittlich äuscerst erabscheuun;swürdie angesehen.
Demnach ist die erlassene..untschcidunsz zwar nicht
in den Linzeleusführungen, aber im ürzebnis zu billigen.
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Im Ergebnis wie in der Begründung ist das an-- gefochtene Urteil jedoch -unrichtig, soreit es das Matbestendemerkmal der lleintücke verneint. Der Unstend, dass nur die Angeklagte ein TLechteuittel cingelegt hat, hindert das kevisionsgcricht nicht, cuch diese Trage zu prüfen. Denn cs muss die Tat nach cl.Len an sich möglichen rechtlichen Gesichtspunkten
würdigen (vgl RGSt 64, 349 :3527).
Der lcinun; des Schwurgerichts, Gie Crtötete sei zwar arg- und wehrlos gewesen, die Angeklugte habe indes diese Lage ihres Opfers nicht bewusst ausgenutzt, kann nicht beigetreten werden. Das en sefochtene Urteil nimut an, die Angeklagte kube ihrer Tante mözlicherueise das Vergessen ihrer !landsclıuhe in \ohnzimner vorgetäuscht. Jedenfalls aber stellt es fest, dass die Angeklagte die Getötete zebeten hat, die Zimmertürce aufzuschliessen. Die Anzeklagte heite jedoch in den Zimmer so wenig zu tun wie die Ermordete. Sie hat also die Vertrauensseliskeit ihrer Tunte ausgenutzt und sie durch die hinterlistige Sitte um die Öffnung des Febenraunms dazu gebrecht, der Angeklagten den lilicken zu kehren. Tiese durch ihre Falschheit und Verschlagenheit erreichte Lage, in der das Opfer gegenüber der An-
sreiferin wehrlos geworden war, benutzte die Angeklagte bewusst, um ihre Tante mit dem Beil nioder-- zuschlagen und hornach durch zahlreiche weitere Liebe zu töten.
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Der Umstand, dass die Aanseklngte in der vorhergegangenen lacht den Liordplan imuer wieder auf-- geschoben hat, beweist nichts gegen das Vorlie.;en der ıleimtüicke. Es kommt nur darauf an, wie dor !äter bei der „usführung der Tat sclbst zu „erl. gegan-- sen ist. llicch dieser Richtung kenn an der heimtücki-- schen Ausführunssart kein Zweifcl bestelen.
Die üot der Angeklagten war der Ausführung nach auch greusen. Grausam handel‘ nicl:t aur, wer besonders schriere Lciden durch die Dauer oder \icderholung der Schnerzverursachung hervorruit. Crrusan : keit im Sinne des § 211 StGB ist die verwerfliche Gesinnun;, die in der Art der ustührung hervor - tritt (RGSt 77, 4143|). La vorliegenden Falle hat die Angelilagte der überfallenen insgescent etwa 30 Beilhiebe auf den Schädel versetzt und ihr das Gesicht gänzlich zerhackt bis zur völligen Unkennt-: lichkeit, auch den zur Abwehr erhobenen rechten Unterarm durchsc!:lagen. Aus dieser grausizen Lurchführung der Tat ist auf eine besonders gefühllose unbarmherzige Gesinnung zu schliessen, die jeder menschlichen Rezung bar ist.
Auch der innere Tatbestand eines Verbrechens des liordes liegt vor. Der Täter muss sich nur der Umstände bevusst sein, die sein !landeln als besonders verwerflich, als aus nicdrigen Beuegs;ründen enteprungen, als heintückisch, als grausam erscheinen lussen. Duss die Angeklagte diese Uustände im
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einzelnen gekannt hat, auch für ihre Tat strafrechtlich voll verantwortlich ist, ist dem ange-Zochtenen Urteil mit ausreichender Teutlichleit Zu entnehmen.
iiit Reckt ist deshalb die Anseklogte wesen „orGdes verurteilt worden. Ihre kevision musste s0- nach mit der Xostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 3t20 verworfen werden.
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leumann Krauss Dr. Koeni er Scharpenseel Beldus