Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 01.02.1951 – 1 StR 194/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2304 024

on Stu 194 51

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Musiker Anton © m = SEE, Zehoren an BEER 102< in CB ::2t. in Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls i.R.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. „lai 1951, an der teilgenonnen haben: Senatspräsident Richter als Versitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Hantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmenn als beisitzende Richter,

Bundesanvalt , als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die itevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 1. Februar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts- ‚mittels zu tragen.

Yon Rechts wegen

S.ründe:

La Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens des schieren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefüngnisstrafe von einen Jahr und sechs lonaten verurteilt,

Nach den Urteilsgründen entwendete der angelilagte in der Zeit von August bis Ende November 1950 in einer Reihe von Fällen aus Gärten Zinlkblechplatten, Zinlkblechrohre, Dachrinnenstücke, eine \assertonne und ähnliches, In den Garten des Schuhmachermeisters IWW trus er Altnetall zusarmen, kam jedoch nicht mehr dazu, es ab-. zufahren.

II. Die Revision rügt, dass im Falle KW die Urteilsgründe nicht klar erkennen lassen, ob das Gericht eine vollendete Ilandlung oder einen Versuch angenormen habe. Es liege cin versuchter Diebstahl vor, von dem der Angeklagte freiwillig zurückgetreten sei.

1) Da der Fall I: ein Teilakt des fortgesetzten Verbrechens des Diebstahls ist, hat der gesaute Schuidund Strafausspruch als von der Revision angefochten zu gelten (N6St 57, 84).

2) Das Urteil sagt zwar bei der rechtlichen Würdigung der Straftat nicht ausdrücklich, dass der Fall x nur als Versuch angeschen worden ist. Es stellt jedoch bei der Schilderung des Tatbestandes fest, dass der Anm geklagte nach seinen früheren, für glaubwürdig erach: teten Angaben im Falle EB zvar ıltmaterial zusannen“ getragen habe, aber nicht mehr dazu gekomzen sei, es abzutrensportieren. Diese Darstellung schliesst die

u

{72

i

us

Möglichlreit aus, dass das Landgericht eine vollendete Handlung angenormen habe. Denn sie bringt zum Ausdruck, dass der zur Vollendung des Diebstahls zehörende neue Gewahrsam des Diebes noch nicht begründet worden war. Dass der Angeklagte im Falle KW freiwillig die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hät. te, hatte nach den Urteilsgründen der Angeklagte nicht geltend gemacht. Er war vielmehr nach seinen demaligen Angaben "nicht mehr dazu gekommen", das Altmaterial abzufahren. Den versuchten Diebstahl hat das Landgericht mit liecht in das von ihm angenonmene Tortgesetzte Ver-- brechen aufgenosnen, ohne die Einbeziehung des nur versuchten Ninzelaktes in Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen.

ne

3) Da die allgemeine Sachrüge erhoben ist, war das Urteil im vollen Umfange nachzuprüfen. Das Landgericht hat die Annahme einer fortgesetzten Kandlung u.a. damit begründet, der Angelilagte habe von vornherein mit dem Vorsatz gehandelt, an allen ihm durch sein Ui:her-. treiben gut beliannten Plätzen das ihm irgendwie zugäng-: liche Altmetall zu entwenden. Diese 3ogründung trägt

die Annahme von Fortsetzungszusanmenhang nicht. Eierfür ist nach der ständigen Rechtsprechung des keichszerichts, der sich der Senat in wiederholten Urteilen angeschlos-- sen hat, ein Vorsatz erforderlich, der sich auf einen einheitlichen Gesamterfolg richtet. der nur durck die stossweisce Verwirklichung in einzelne Teile zerfüllt. Dass das Landgericht eine fortgesetzte Straftat ange-- nomnien hat, beschwert den Angeklagten hier jedoch nicht.

PR

Das Urteii enthält auch im übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtun. Ws lüsst viei. mehr noch in anderen Fällen die Wöglichlieit offen, dass es irrtümlich den Angelilagten zu milde bestraft hat.

So enthält es keine Ausführungen darüber, warun es

: vom Falle FEB abzeschen - in den Fällen, bei. de. nen der Angeklagte Zinkplatten, -die an dem Dach eines Gartenhauses festgenagelt waren, abgeri.sen und sich zugeeignet oder Abflussrohre und Dachrinnenstüclke eines Gartenhauses entwendet hat, nicht das lierkmal schweren Diebstahls nach § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen \ietallen vom 23. Juli 1926 als gegeben erachtet hat, obwohl das nahe geiegen hätte,

III. Die kevision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines ıtechtsmit-- teils zu tragen;§ 473 StPO. Richter Dr. Peetz ‚antel.

Dr. Geier Glanzmann

“ . 2 ! B