Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 31.01.1951 – 3 StR 196/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Der Irrtun darüber, welchem älterntejl das alleinige Personensorgerecht während des Scheidungsprozesses zusteht, oder darüber, ob eine hierüber einstweilen ergangene zivilrichterliche äntscheidung rechtskräftig ist, kann den Vorsatz 'listiger Intziehung des Kindes ausschliessen. Auf die Vermeidbarkeit dieses en tretrechtlichen Irrtums kommt es nicht an. un
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Für das Nachschlagewerk!
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Gesetz: StGB | 235 StGB 59
Rechtssatz: Der Irrtun darüber, welchem älterntejl das alleinige Personensorgerecht während des Scheidungsprozesses zusteht, oder darüber, ob eine hierüber einstweilen ergangene zivilrichterliche äntscheidung rechtskräftig ist, kann den Vorsatz 'listiger Intziehung des Kindes ausschliessen. Auf die Vermeidbarkeit dieses en tretrechtlichen Irrtums kommt es nicht an. un
Aktenzeichens 3 StR 196/5"
Urteil vom; 21. Hai 1951 IG Wuppertal
InNamer des Volkes
in der Strafsache gegen
den Strassenbahnschaffner Günter 5 EB au:
1928 in Bm:
wegen Kindesraubs
kat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21, Mai 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzeader, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Scharpenseel
als beisitzende Richter, Oberregierungsrat >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter )
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das gegen ihn erlassene Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 31. Januar 1951, samt den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch liber die kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen eines Vergehens des Kindesrauks nach § 235 StGB zu einer Geldstrafe on Li 200.- verurteilt.
Mit der Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sechbeschwerde. Zr macht insbesondere geitend, das gesetz- }'’che Tatbestendsmerkmal einer listigen Hundlungsweise sei im festgestelten Sachverhalt nicht verwirklicht. Die Revision hat ürfole.
Der Angeklagte het, wie das Landgericht zutreffend feststellt, zwnüchst rechtmässig als Vater das im ersten Lebensjahr stehende eheliche Kind in seine alleinige Obhut sencmuen. Erst seit der am 8. August 1950 erfolgten Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts, durch die mit einstweiliger Anordnung für die Dauer des damals anhängigen whescheidungsrechtsstreits der Kindesmutter allein das Personernsorgerecht und damit das Recht, den Aufentäaltsort des Kindes zu bestimmen, übertragen war, ist die dieser Anordnung widersprechende Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes unter Verweigerung der Herausgabe des nindes und unter Ablehnung der Auskunft Über seinen Aufenthalt eine rechtswidrige Entziehung nach § 235 StGB geworden. Dieser Rechtsbegriff erschöpft sich nicht in einer körperlichen wegnehme des Xindes. Ir geht vielmehr nach dem die Strafnorm des § 235 tragenden Rechtschutzgedanken, der sich aus der Entstehungsgeschichte und aus der Überschrift des 18. Abschnitis des Strafgesetzbuches ergibt, weiter. Eine rechtswidärige Entziehung kann in jeder Art einer Verhinderung der tatsächlichen Ausübung des subjektiven Obhutsrechtes - wie
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se Bentihen
es das Personensorgerecht bezüglich des Kindes ist -., verwirklicht werden (Ji! 35, 3108). Darunter füllt sowohl die
Verweigerung der lereusgabe wie auch die der Auskunft über den Aufenthaltsort des Kindes. Eine "Entziehung" ist auch
zuischen Ehegatten rechtlich mögiich inGSt 48, 325).
Straftar ist jedoch die Eintziehung nach § 235 erst dann, wenn sie durch das ilittel der List, der Drohung oder der Gewalt erfolgt. Im vorliegenden Falle kommt ur List in Frage. Ton einer listigen Begehungsart kann aber nur 3°- sprochen werden, wenn es sich um einen schiauen, cuf Tüuschung berechneten Anschlag gegen die Ausübung des Perscnensorgerechts hendelt (RGSt 8 S 465). Das Landgericht sieht die ‚ List vunüchst darin, dass der Ancekiagte, als er am 9. August 1950 in seiner Wohnung der Kindesmutter gegenüber die Heraussahe des Kindes Terweigerte, davon gesprochen hat, er habe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts "Revision" eingelegt, wührend es sich tatsächlich nur um "Gegenvorstellungen" seires Prozessbevollmächtigten handelte. und weiterhin darin, dass der Angeklagte dem Gerichtsvollzieher bei dessen Vollstreckungsversuch am 11. August 1950 wahrheitswidrig erklärte, das Kind sei in der Ostzone und werde dort in Pflege bleiben. Diese tatsächiichen reststellungen reichen zur Annahme listiger äntziehung nicht aus, da diese in Vervindung mit der Tatsache, dass das Kind in der Obhut Ger ailernächsten Familienangehörigen des Angeklagten ver-- j blieben ist. über eine a 1tägliche Unwahrheit und die gewöhnlichen Littel einer solchen üintziehung nicht hineuszegengen sind, jedenfalls ein erheblicher Grad von Verschlagenheit vom Angeklagten nicht angewendet worden ist (R6St 17, 90 und JiT 24, 305 Nr 14).
Das Urteil kenn aber vor allem deshalb nicht hestätigt werden. weil es auf einer Verkennung des subjektiven Tatbe . sterdsmerkmals des Vorsatzes und so möglicherweise auf einer irrigen Annahme vorsätzlicher listiger Entziehung beruht.
Da der äussere Tatbestand der Entziehung im gegebenen Falle nur durch Unterlassung der Herausgabe- und Auskunftsverpflichtung verwirklicht werden konnte, so gehörte zum Vorsatz das Bewusstsein des Tüters vom Vorliesen einer solchen Verpflichtung. Das Landgericht hat über das Bewusstsein der Dechtsvidrigkeit des Angeklagten widersprechende Feststelluncen getroffen. Zunächnt wird die Zinlassuns des Angeklasten ais nicht viiderlest vezeichnets er habe den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem das Personensorgerecht ihn entzogen und seiner Ehefrau übertragen werden var, als ungerecht und als nicht endgültig empfunden. An anderer Stel-- le äer Urteilszr’inde wird angenommen, der Anscklagte habe sich über die sofortige Vollstreckbarkeit und damit Über die Erdsültigkeit Gieses Beschlusses nicht in einem Irrtum befunden. üs fehlt hiernach an einem kleren eindeutigen Sachverhelt zur inneren Tatseite auf Crund dessen das Revisionsgericht die von ihm zu entscheidende Rechtsfrage prüfen könnte, ob das subjeltire Tatbestendsmerknmal des Vorsatzes ohne Rechtsirrtum engewendt ist. Das Lendgericht hat aber auch den Rechtsbegriff des Vorsatzes erkennt,
har der Angeklagte wEhrend der ganzen Zeit der beharrlichen Verweigerung der Herausgabe und der Aufenthaltsangabe - vom 8. August bis 9. September 1950 .- der Überzeugung, der erste Beschluss des Oberlandesgerichts vom 25. Juli 1950 bedeute noch nicht eine enägliltige Intziehung seines väterlichen Personensorgerechts, dieser Beschluss unterliege vielmehr
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auf seine Gegenrorstellungen hin noch einer weiteren richterlichen Nachprüfung, so kann ein ausserstrafrechtlicher Irrtum beim Anseklasten vorliegen. der den Vorsatz ausschliesst. Denn der Irrtum darüber, vıem das Personensorgererht zusteht, wle auch Über die Rechtskraft einer hierüber einstweilen erscngenen zirilrichterlichen ntscheidung be-
wegt sich nicht auf dem Cebiete des Strafrechts. Der ausser :
strafrechtliche Irrtum schliesst aber ebenso wie der Tatbestandsirrtum den Vorsatz aus. Auf die Verneidbarkeit ausserstrcfrechtlichen Irrtums kommt es nicht an.
Das angefochtene Urteil war hiernach, da es auf irriser Anwendung des § 235 beruhen kann, aufzuheben. Zugleich var die Sache zu neuer Verhandlung und Intscheidung an das Landgericht zurickzuverweisen, da weitere tatsächliche Feststellungen Getıoffen werden müssen, insbesondere zum „rfordernis der listigen Eandlungsweise, zur Kenntnis des Täters voiı den eine etwaige List rerwirklichenden Tatun-
ständer und zum Vorsatz des Revidenten im Rahmen der Straf.
kestimmung des § 235 StGB. Neumann Krauss Koeniger
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