Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 23.01.1951 – 2 StR 150/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
a +2. 2252.02 SUB E20 EEE Zee Ze
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2307 061
In Femen des, Volkes
In der Strafsache gegen
den Schlachterneister Arthur Jacob TI um
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vegen Beihilfe zum Heineid Urs
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mei 1951, an der teilgenommen haben: "
Senatspräsident Dr. Lioericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Szuer als beisitzende Richter,
ärster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Jusiizsekretär | . 818 Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Reckt erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanburg vom 23. Januar 1951 wird verworfen. Die Urteilsfornel wird dahin berichtigt, dass der Anszeklagte wegen Beihilfe zum Meineid in Tateinheit mit Beihilfe zur falschen uwneidlichen Aussäge verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu trugen. Von Xechts wegen
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Die Strafkcnner het den Angeklagten wegen Beihilfe zum bieineid und zur falschen uneidlichen Aussuge zu 1 Jahr und 5 Monaten Gefängnis verurteilt, . &usserdem ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dener eines Jahres und die Eidesfähigkeit für dauernd aberkannt.
Seine Revision macht geltend, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt und ferner das sechliche Recht falsch angewandt. Die Revision ist unbegründet,
1.) Fehl geht die Rüge, die Strafkamıer habe nicht ausreichend ermittelt, worin die Gehilfentätigkeit des Angeklagten bestanden habe. Denn das Urteil stellt fest, dass er sich mit .beiden Zeuginnen, von denen die eine eidlich, die andere uneidlich in seinem Scheidungsprozess falsch aussagte, vor. ihren Vernehmung gen unterhalten und ihnen dabei mitgeteilt hat, er werde als Beklagter im Prozess. ehewidrige unä ehebrecherische Beziehungen zu ihnen bestreiten und er erwarte das gleiche von ihnen: Diese Feststellungen genügen der Vorschrift des § 267 Abs 1 StPO.
... 2°) Der Schuldspruch begegnet auch keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Was die Revision insoweit zu ihrer Begründung vorbringt, richtet sich zum Teil unzulässigerweise gegen die Fest-. stellungen des Tatrichters,. Auch so weit sie seine Beweiswürdigung als vermeint ‚lich widerspruchs--
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voll und denkfehlerhaft bemängelt, kann ihr kein Erfolg zuteil werden. Denn das Urteil leidet nicht en solchen Llängeln.
Auf Grund der Feststellung, der Angeklagte ha- ‘be die Weineidszeugin Rh, obi;ohl sie schon von vornherein. entschlossen ver, vor Gericht unwehr auszusagen, durch. seine ‚Besprechung mit ihr in diesen Entschluss bestärkt, konnte die Strefkemier. rechtlich zutreffend annelmen, dass er ihr asd hilfe zum Meineid geleistet hat. Selbst vienn..er ä ihr keine Bedenken gegen den beabsichtigten Heineiä nehr zu. zersireuen brauchte, weil sie solche möglicherweise nicht hatte, konnte er doch, vor allen ‚durch die Zusicherung, er werde dafür sorgen, dass euf ihr nichts sitzen’ bleibe, verhindern, dass Bedenken in ihr entstanden und sic in ihrem Entschluß wankend wurde. Auch darin liegt schon Beihilfe.
Ob die von der Revision bekämpfte Auffassung der Strafksmner zutrifft, der Angeklagte habe sich durch pflichtwidriges Unterlässen der Beihilfe schuldig gemacht, kann dahingestellt bleiben. Denn die Feststellungen des Watrichters ergeben darüber hin- ‚aus, dass er durch Handeln beide Zeuginnen dahin beeinflusst hat, die Unwahrheit zu sagen; und zwar hat “ er beide durch dieselbe Handlung beeinflusst, die Unwahrheit zu sagen, also in Tateinheit Beihilfe zun Meineid und Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage begangen. Diese rechtliche Bewertung komunt in der Urteilsformel der Stru.fkeimer nicht zum Ausdruck; der
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Senat hat die Formel dalıer berichtigti in.
3.) Ebensowenig ürfolg hut das Rechtsmittel wit seinen Anzriffen gegen den Strafausspruch. Sie richten sich zum Teil unzulässiger- ‚ weise gegen die ihm zugrunde liegenden Feststellungen, die weder Widersprüche noch Denkfehler eufweisen.
Zutreffend hat die Strarkanner dem Än;ze- h. klegten auch den Eidesnotstend nach § 157 StGB = hi nicht zugebilligt.. zuf ihn kann sich der Meineidsgehilfe jedenfalls dann nicht berufen, wenn er Prosesspartei ist (vgl BGESt 1, 23 ff).
Die allgemein erhobene Sachrüge zibt noch Veranlassung zu prüfen, ob dem Angeklagten die Sidesfähigkeit nach § 161 Abs 1 StEB aberkamt werden durfte. \ie der Senat in dem insoweit zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil von 3. April 1951 -. 2 StR 83/51 - entschieden hat, kann gegen ‚den Heineidsgehilfen auf dauernden Verlust der Eidesfähigkeit erkennt werden, wenn das Gericht von der Möglichkeit der Strafermässigung zu seinen Gunsten keinen Gebrauch machen will. Allerdings geht, die Strafkamnmer von der Meinung aus, es müsse gegen den lieineidsgehilfen auf die Ne- ‚benfolge der Eidesunfähigkeit erkennt werden. Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn . auf dem derin etwa enthaltenen Rechtsirrtum beruht ‚des Urteil nicht. 3s bringt nämlich zum Aus-
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druck, dass der Angeklagte "äie treibende Lraft" vor und Zür die Sirulteten der beiden Zeusginnen in erster Linie verantwortlich ist; er sei "mit einer starken Energie" vorgegangen und habe auf Cie ihnen drolienden ücchteile nicht die gerinz;ste Rücksicht genormen. Deshalb kommt die Strafkammer zu den ürgebnis, dass er eine noch höhere Strafe els die zu 10 Lionäten Gefängnis verurteilte Hein- . eidszeugin verdiene. Deraus ergibt sich, dass die Strafkamer die Zidesfähigkeit, die sie der Zeu- &in aberkannt hat, dem Angeklagten auch dann abgesprochen haben würde, wenn sie diese liebenfolge für ..nur zulässig, nicht aber für geboten gehalten hätte.
Dass dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres eberkennt worden sind, ist rechtlich bedenkenfrei (§§ 161 Abs 1,: 49 Abs 2, 44 Abs 1, 45 St@B). |
Dr. Hoericke Dr. Kirchner Henneka 0 Werner Dr.Swr