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BGH Entscheidung vom 22.01.1951 – 4 StR 267/51

4. Strafsenat

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In Namen des, Volkes

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In der Strafscche gegen

- den Keufmann Walter B «EB : us Du,

geboren an 0) 1923 daselbst, wegen fahrlässiger Tötung Ude

hat der 1. Perien-Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung von 3l. August 1951, an der a teilgenonien habens

Bundesrichter Dr. Börchner

els Vorsitzender,

Bundesrichter Glenzmann . Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch

Dundesrichter Dr. Iudwig als beisitzende Richter,.

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstestsanwelt Dr. bei der Verkindung als Vertreter der Zundesanweltschaft,

"Justizobersekretär els Urkundsbeemter.der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: -Auf die Revision des Anzeklagten wird des Urteil des Landgerichts in Dortimnd vom 22. Januar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen. aufgehoben und die Seche zur neuen Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtenittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

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Von Rechts wegen

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der ängeklagte ist vegen Sehrlässiser Tötung in Tateinheit mit Zahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der gtrassenverkehrsoränung zu Gefängnisstrafe verurteilt vorden. Seine üevision rügt Verletzung des Verfehrensrechts und des s&chlichen Rechts. Sie ist begründet.

1) üit Zecht bemängelt die Revision die ungenügende /ufklärung des Scchverhrlies (§§ 155 Abs 2, 244 ‚Abs 2. 8120).

Nech den Urteilsfestssellungen Zuhr der Angeklagte mit seinem Personenkreftvagen am 16. September 1950 gegen 21 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 st/Im auf der gut beleuchteten Ostenallee

“in Hama. Er hielt sich ungeführ en die !üitte der Fehr-

behn. Eierbei. stiess er mit seinen linken Vorderrad gegen das "linke Vorderresäd eires entgezenkomnenden lastwegens einer englischen Einheit. Debei fend 'ein im Wagen des Angeklagten mitfahrendes t:äächen ‚den Tod, während ein weiterer Insasse erhöblich verletzt. wurde. et

‚Die Lage der Unfallstelie lässt sich aus ‘den Urteilsgründen euch nicht annähernd entnehmen. Genaue Angaben deröüber, auf welcher Fehrbehnseite und an welcher Stelle die Fahrzeuge mit ihren linken Vorder-

rädern zusemmenstiessen, fehlen ebenso wie die Fest-

stellung der gesamten Breite der Ostenallee, des seitlichen Abstends der Strassenbehnschienen vom rechten.

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und linken Strassenrende und der Breite der beiden Fahrzeuge. Ohne diese Aufklärung ist aber die rechtliche Beurteilung des Unfelles nicht möglich. Konnte die bisherige Beveisceufnshne die Kenntnis dieser Umstände nicht vermitteln, so musste sich dem Lendgericht die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebüng_. über die örtlichen Verhültnisse au füringen. Es wer solchenfzl1s geboten, durch Vernehmung von Zeugen oder durch Ortsbesichtigung diesem langel abzuhel- ur fen. Auf der Unterlessung der notwendigen Ermitt- .ä " lungen kann das Urteil beruhen. Es muss schon aus. diesem Grunde eufgekoben werden (§§ 244 Abs 2, 337 B StPO) _ | Be: 2) Die Feststellungen des Urteils entheiten aber euch unlösbare \1dersprüche.

Des Lendgericht geht ohne Rechtsirrtun « äsvon un sus, dess der Angeklägte gemüss § 8 Abs 2 StVO ver- R* pflichtet war, auf der rechten Fahrbahnseite rechts e zu fehren. Sin Abgehen von dieser Regel ver nur zu- | lässig, ‘wenn ein Fahrzeug berholt werden sollte oder aus besonderen Umständen ein Abweichen nach links geboten war und nicht mit § 1 StrVO in Widerspruch u ‚stend. Der. Angelllagte hat tte eu? dem rechts der Mittel- E linie gelegenen Teil der Fehrbehn zu 2ehren, und zwar nicht hart neben dieser littellinie, allerdings. auch 5 nicht unnittelber an Rende der Fehrbehn. Das Lendgericht hat auch dem Fehrer des Lastwagens die Zinhal- _ E: tung eines seitlichen Abstcndes von 1.20 m vom rech- u:

4. ,

ten Strassenrende zugebilligt. Dafür, dass der Angelillaste von der Yittellinie der Fehrbahn nicht __ . nach linl:s ebgewichen ist, spricht die Feststellung, er habe die linke Fehrbehn " Las t gestreift", Wenn das Urteil endererseits davon spricht, der Angeklagte habe "die ilitte der Fahrbahn bemutzt", so lässt das darauf schliessen, dass er wenigstens mit

den linken Rädern seines Wagens. auf der linken FTehr-

"bahn gefehren ist. Das Landgericht weist demgemäss euch in anderem Zussmmenheng darauf hin, der Angeklagte habe mit, seinen linken Vorderrade des linke Vorderred des Lastwagens' gestreift, obwohl doch dieser auf der rechten Seite der: rechten" Fahrbahn gefshren sei. Das lässt sich indessen mit der Feststellung, der Angeklas; ste habe: die linke: Fehrbahn "fast gestreift", nicht in.Einkleng bringen. Es ist den Revisionsgericht "angesichts dieser sich widersprechenden Feststellungen nicht möglich, ein klares Bild davon zu gewinnen, auf welcher Seite der Ostenallee die Unfallstelle liegt, welches der sich begegnenden äraütfichrzeuge elso seine Fehrbahnseite verlassen hat. .

Nicht frei von, Widerspruch sind auch die Teststellungen des Urteils hinsichtlich des Standortes

des Kraftwagens, an den. der Angeklagte etwa 80 - 100 m Br . vor aer Stelle des Zuseisienstosses vorbeigefehren ist. _

Während zunächst festgestellt wird, dass dieses Pehr-

zeug euf der rechten Fehrbehn westlicher Richtung, al-

so nicht euf der Pahrbahnseite des Angellagten stand,

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Fe Feuchte.

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‚ erklärlich, wie der Ic.sivagen bei einen seitlichen Ab-

'. schliesslich, soweit sie die von Lastwagen ausgehen-

lässt die Einlass ag des Ar; geklesten, wie sie in Urteil wiedergegeben wird, er sei durch den parkenden Wagen in seiner Sicht behindert worden, darauf schliessen, dass der Wagen euf der rechten Fahrbahn östlicher Br Richtung »arkte. War dies der Tell, so musste geprüft werden, ob der Angeklagte in der Lage wer, nach dem Vorbeifsiren an dem parlienden iegen dem entgegenkonmenden Lastkraftuegen rechtzeitig durch Rechtsienden euszuweichen.

Die Zusführungen des Urteils sind euch insoweit nicht eindeutig, als sie sich nit der Fshrweise des Lastvagenführers befassen. Zunächst wird festgestellt, dass dieser au? seirer rechten Strassenseite nit einem seitlicken Zpstenä von 1.20 m von rechten Stressenrend gefakven sei. Denit lässt sich aber. die bereits erwähnte weitere Feststellung des Urteils nicht vereinbaren, der Angeklagte habe üle linke Fahrbahn "2958 t gestreift". Ist diese Sehrbehnseite genau so preit wie Cie rechte, nämlich 7.50 m, so ist nicht.

stand von nur 1.20 ı vom Strassenrend bis zur Strassen-. itte gekomuen und nit. dem Personenvagen des Angeklagten zusenndngetroffen sein solle:

Einer. widerszruch enthalten die Urteilsgründe de Blendwirkung beyjreffen. Des Lenägericht stellt m. nächst fest, der Lestvagenführer habe nach dem Licht- "

scheltesysten seines \Aagens in der Weise äbgeblendet, .

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geht. Zu beachten ist allerdings, dass der Angeklag- "te verpflichtet VAT, seine "Fahrgeschwindigkeit zu er

Be geblendet wırde.

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dess "der rechte Scheinwerfer und die beiden Standlichter gebrannt " hätten; debei ist übrigens nicht klargestellt, ob der zweite Scheinver?er ganz ausgescheltet oder nur abgeblendet wer. An einer späteren Stelle des Urteils wird das Lichtschaltesysten gber so dargestellt, als habe "ein Scheinwerfer und ein Standlicht gebrannt", Während nun das Urteil die Zinlassung des Angeklagten, er habe den Lastwagen : wegen des einen brennenden Scheinwerfers für ein Hotorrad gehelten, als unglaubirürdig bezeichnet, weil der Angellagte die Umrisse des. lLostwagens aus weiter Entfernung hebe erkennen müssen, wird bei der Stra?- zumessung dem entgegen ausgeführt 6 strafmildernd nüsse die unwiderlegbare Blendwirkung, die vom Lastıe- .. gen in?olge der £rt seines Lichtschaltesystems aus- rn gegangen sei, berücksichtigt werden. Auch dieser Widerspruch bedarf? der Aufklärung. Das Lendgericht wird. dabei nicht susser Betracht lassen dürfen, dass unbeleuchtete ‚Fehrzeuge oft leichter. erkannt werden können, als solche, von denen ‚eine Blendwirkung‘ aus-

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_ nässigen und unter Umständen sein ‚Fahrzeug | zum Halten “ zu bringen; sobald er durch das entgegenkonnen, ;

. : Alle diese Widersprüche und Unklarheiten der m: “ $eilsbegriindung nötigen zur Aufhebung aos Urteils.

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Sie lassen Rechtsirrtüner zu ungunsten des Angeklasten nicht eusschliessen.

In der neuen Verhenälung wird das Lenögericiht euch zu prüfen heben, ob ein mitwirkendes Verschulden des Lestwagenführers etwa darin geschen werden muss, dess er in Kenntnis des Unstandes, dass das Lichtscheltesysten seines agens den deutschen Verkehrsvorschriften (§ 50 Abs 6 StVZO) widersprach und den deutschen Strassenverkehr ücdher Gefahren bringen konnte, nicht noch weiter rechts, als tatsächlich

‚geschehen, gefehren ist (vgl RGZ 169, 284, 287).

Dr. iörchner Glanzmenn Dr.Augustin

Jagusceh Bundesrichter * Dr.indwig ist beurlaubt und ortsabwesend und deshelb an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dr. Yörchner