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BGH Urteil vom 17.01.1951 – 2 StR 249/51

2. Strafsenat

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geistzn Rechtssatä:

Akt ehzeicken: 2 StR 249/51 . Urteil vom 21, September 1951 . .16 Osnabrück .

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer lieinricn W «UHREN in EB 2: (0: SEE. <>. ©: ED 1903 in on. E

wegen fahrlässiger Tötung und anderer Straftaten

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung vom 21. Scpotember 1951, an der veilgenommen haben: . . / Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter - Dr. Xirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter : Dr. Sauer als beieitzende Richter, ärster Staetsanreli Dr. iD ais Vertreter der Bundesanwaltschalt, Justizangestellter I) als Urkunäsbeanter der Goschäftsstelle, tür Recht erkannt:

Auf üle Revision der Stastsamvaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osna-. , .*

vrück vom 17. Januar 1951 nebst den zu- x gruräde liegenden Feststellungen aufgehoben. e$

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Bg Entscheidung, auch über die 'Kosten des OR Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar % en das Landgericht in Hannover. Be

Von Zechis wegen

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Gründe§

4:

1.) Am 22. Novenber 1949 früh 7 1/2 Uhr fuhr der Angeklagtie mit einen 1 t-Lieferwagen alt abgeblendetenm

‚Licht auf der Ternverkehrsstrasse:..von Astrup nach

Bremen; die Strasse verläuft an Ger Stelle, auf die es für das Strafverfahren enkommt, fast gradlinig. Zurch den Nachis gefallenen Regen war die Fahrbahn

leicht angefsuchtiet und schlüpfrig. Der Angeklagte be-

fuhr sie au2 den rechten Seite nit einer Geschwindigkeit von 60 - 65 km/S%. Zurz vor Diepholz näherten sich ikm ir der en vigegengesetäten Fahrtrichtung zwei

hintereinander fahrende Lastzüge. Als der erste von

ihnen etva 25 n entlernt wer, blendeic der Fahrer die-

ses Lastzuges (der mis Licht Zuhr) seinen Scheinwerfer.

plötzlich auf, sodass, der Angeklagte stark Seblendet

‚wurde. Zr setöte darauf sogleich seine veschwindig-

keit auf etwa 50 km/St herab und: trat leicht auf die Fussbreuse. 2is ev mit dieser Geschwindigkeit an den neidern Lastzügen vorbeifuhr, bemerkte er plötzlich eiwa 10 - 12 m vor sich auf der rechten Fahrseite

2 nebeneinander in soil Aichtung Zahrende Rad-Zabrer, dis er bis dahin. nicht erblickt hatte. Obgleich er sofort scharf? bremste e, konnte er einen Zusannenstoss nicht verhindern. Die Raäfekrerin wurde dabei tödlich verletzt und starb an demselben Tage, der Radfahrer yurde nur verletzt.

Fackdem Ges Landgericht den Angeklagten greige- . sprochen hatte, het das Oberlendesgericht Oldenburg."

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das Urteil aufgehoben; in der zweiten Verhandlung vor dem Lendgericht ist der Angeklagte wiederum ‚freigesprochen worden. äs,ist der Ansicht, dass der Angeklagte nicht verpflichtet war, bei der Begegnung mit den beiden Lastzügen seine Geschwindigkeit weiter herabzusetzen als er es getan hat. Man hätte von ihm auch nicht verlangen können, dass er beim Aufblenden des entgegenkommenden LAW schärfer bremste, denn bei der Schlinfrigkeit üer Strasse hätte er ein Schleudern befürchten müssen, das noch grössere Gefahren

(trockene Strasse), nätte er seine Geschwindigkeit ge- ?ahrlos ‘unter 50 Ym/St herebsetzen können. Es sei ferner. nicht erwiesen; dass er die beiden Redfahrer vor dem Aufblenden gesehen habe oder habe schen müssen. Zbensovenig liesse sich feststellen, dass er nach Aufkören der Zlendwirkung üle beiden Raälal:rer rec! hizeitig hätte erkennen müssen. Denn er habe sich zunächst 2 Sekunden in dem "Blendschleier" befunden, der durch Gas Aufblenden verursacht worden sei und der ihm jeaes Sehen unmöglich. gemacht habe. Nach diesen 2 Sekunden habe es beim Angeklagten noch 8. Sekunden gedauert, bis Gie. Zlendung voll überwunden worden sei (im ganzen also 10 Salunden).

2.) Die Revision. der Stantsanwaltschaft gegen das ?reisprechende Urteil ist begründet.

Der Ausgangspunkt des.Erstrichters ist die. An-

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die der Angeklagte unmittelbar vor dem Aufblenden sinhielt, nicht zu gross gewesen sei. Diese Würdigung bedeutet, dass die rechtmässigen Fahrbahnbenutzer - hier die Radfahrer, - schutzlos einer häufig gegebenen lebensgefährädenden: Verkehrslage ausgesetzt sind, Gie sie nicht. verursacht haben und an der sie nichts zu ändern vermögen, die aber der andere — hier der Angeklagte - durch seine Geschwindigkeit (in Verbindung mit der allgemein durch einen LAW verkörperten erhöhten Betriebagefahr) mindestens mitherbeigeführt hat und die er hätte vermeiden. können. Es liegt auf der Hand, dass diese Auffassung, worauf auch der Oberbundesannelt zutreiTend hinweist, einen grossen Neil der rechtmässigen Vegebemutzer in unverständiicher Weise entrechtet;' sie kann also nicht richtig sein. Sie ist auch nicht richtig, weil sie au? einer Verkernung des Begriffs der Fahrlässigkeit beruht.

Lie Strafkamner ist der Ansicht, dass der Angeklagte

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man Vernünftigerweise von Anm‘ hätte verlengen können.

"0b das in jeder Beziehung zutrifft, braucht nicht ent-

schieden zu werden. Entscheidend ist, dass die Geschwindigkeit, mit der der Angeklagte unmittelbar vor dem Aufblenden fuhr, nach den hier gegebenen Umständen zu hoch. war. Die Begegnung mit einen entgegenkommenden beleuchteten Kraftwagen bedeutet regelmässig eine gewisse Gefahrenquelle, weil auch bei ebgeblendeten Scheinwerfer eine beschränkte Blendwirkung eintritt, die die üöglich-

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keit, die rakrbahn nach vorne zu übersehen, beeinträch-

ie. Das ist allgemein bekannt. Der & vafifahrer muss

auch damit rechnen, dass ein begegnendes Kraftfahrzeug virzeitig das Fernlicht einstellt (aufblendet), desgleichen damit, dass er rechtmässige Wegebenutzer

nahe vor sich hat, wenn er die Ziendwirkung überwunden

hat, und sie in grosse Gefahr bringt, weil er das Fahrzeug nicht rechtzeitig zum Stehen bringen kann. Hiernach muss er sein Verhalten einrichten und zwar nicht erst beim fremden Aufblenden, sondern schon dann,

wenn die Begegnung bevorsteht (vgl RGSt 70, 48; RE in R IW 1957, 2645 Nr 7; RG Goltä 74, 376; RCZ 128, 149 u (156)}. 25 kann dahingestellt bleiben, ob ein Lastsrafifanrer in jedem Begegnungsfalle, auch ohne das fremäe Aufblenden, seine (sicher nicht mässige) etwaige Geschwindigkeit von 60 - 65 km/5t erheblich und unter 50 km herabsetzen muss. Der Angeklagte war jedenfalls dazu verpflichtet, weil die Strasse schlüpfrig wer und er inlolgedessen nicht imstande war, bei. ‚einer . 3Lendung seine Geschwinäigkeit so herabzusetzen, ‚dass

‚er vor ihm befindliche Vegebenutzer nicht gefährdete ' Be: oder verletzte. Die weitere Entwicklung der Vverkehrs-- 1% lage und ihre tatsächliche Beurteilung durch den N ersten Richter haben gezeigt, dass keine andere sichere En

Höglichkeit bestand, den Unfall zu verkiiten. Dies alles’ muss um So mehr gelten, als die Strafkammer dem Angeklagten ?Zür die Zeit nach Beendigung der Blendwirkung A

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("Adaption") einen Zeitraum von 10 Sekunden zubilligt

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und mindestens für die "ersten Sekunden" nach den 2 Sekunden "3lendsckleier" zugunsten des Angeklagten eine schulälose Unmöglichkeit des Erkennens annimmt.. Das bedeutet, dass er vom Aufblenden ab eine Strecke von etwa 55 m zurücklegte, bevor er anfing, die Strecke,

die vor ihm lag und auf: der sich VWegebenutzer beian-

den, zuverlässig zu erkennen!

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist es sehr wahrscheinlich, dass der Unfall nicht geschehen wäre, wenn der Angeklagte schon angesichts der bevorstehenden Begegrung seine Geschwindigkeit, wozu

‚er fähig war, erheblich herabgesetzt hätte. Wäre. hier-

nach der ursächliche Zusammenhang zu bejahen, so wäre die Frage des Verschuldens zu prüfen; die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte frei von Verschulden ist.

Unerheblich ist, ob der Kraftwagen des Angeklagten ein LKW im Sinne des § 9 Ib 2 der StVO ist. Auch wenn er es nicht wäre und wenn infolgedessen für ihn die Be-

schränkung der Geschwindigkeit nach § 9 Ib 2 nicht gälte,

‚hätte er seine Geschwindigkeit, nach § 9 Abs 2 und zufolge

seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht so herabsetzen müssen, dass car den. Unfell vernied.

Das Urteil musste deshalb aufgehoben und die ‚Sache musste zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückver-- wiesen werden. Der Senat hat von der Ermächtigung des § 358 Abs 2 StPO Gebrauch gemacht. Die zur Entscheidung

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berufene Siraikamner wird in der neuen Verhandlung namentlich zu prüfen haben:

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a) ob der Unfail vermieden worden wäre, wenn der Angeklagte schon vor dem Aufblenden seine Geschwindig-

aus der Verkehrslage ergaben, herabgesetzt hatte, 5 ,

b) ob der Angeklagte schulähaft gehandelt hat." ER

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes-

anwalts.

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Dr. Hoericke ' Dr. Kirchner Dr. Dotterweich Werner "Dr. Sauer

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