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BGH Entscheidung vom 16.01.1951 – 4 StR 57/50

4. Strafsenat

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Aeuvin 007 Beglaubigte Abschrift. | |

4 St.R. 57/590 IV - 1/30

Im Nanen des Volkes!

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In der Strafisache gegen äen Schlosser Eerbert B 8 aus HE !ir. ®@ geboren am u 1926 ir PO, 2. 2%. in Strafhaft in der Haftenstalt in DEE,

wegen Gefangenenmeuterei

at der Strafsenat des Büundesgerichtshofes in der Sitzung vom 16. Januar 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bunädesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Kreuss Bundesrichter MAntel . als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaf%,

Justizsekretär 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für kecht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 19. Oktober 1950 wird verworfen. 2

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

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Gründe;

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1.) Der Angeklagte DEM ist von Landgericht in Bielefeld am 19.10.195e wegen eines Vergehens der Gefangenenmeuterei

nach 8.122 Abs. 1 StCB. zu 6 Nonaten Gefängnis verurteilt worden.

B@EB sass im Juli 1950 als Strafgefangener im Gefangenenlager OB, Aussenarbeitsstelle TB, ein. Als am 25. Juli 1950 der Kommandoführer - ein Strafan-

.staltsbeamter - die im Aufenthaltsraum uütergebrachten Strafseflengenen zur irbeit führen wollte, erklärte ihm Eli: wefangener, der Stubenältester war, dase heute nicht gesrbeitet werde. Dem Konmandoführer gelang es nach längerem Zureden den grösseren Teil der Gefanzenen zur

Arbeit zu bewezei.. Der Angeklagte unä 6 weitere Gefangene

verweigserten jedoch weiterhin gcmeinschaftlich die Arbeit. bei dieser Weigerung blieben sie auch, als sie ein Verw=ltungsamtmann und schliesslich der Vorsteher des Gefangenenlagers Om unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen Ger Meuterei aufforierte, an die Arbeit zu gehen.

Tcngenen wollten durch die Arbeitsverweigerung erreichen,

dass entweder sie in eine andere Anstalt verlegt würden,

oder dass das Aufsichtspersonal der Aussenarbeitsstelle VER aussetauscht werde. Zur Aufrechterhaltung der

Ordnung wurden die Gefangenen, die die Arbeit verweigert

hatten, noch am 25, Juli 1950 in die Haftanstalt DEE

2 .) Die form- und Irıstgerecht vom Angeklagten eingelegte Revision rüst die Verletzung materiellen Rechts.

‘ber festgestellte Sachverhalt reiche nicht aus, um ihn wegen. Gefangenenmeuterei ZU bestrafen. Es fehle an den Tatbestandsmerkmalen der Zusammenrottung. und des Handelns mit vereinten Kräften. Der Angeklagte habe. von sich aus, für sich allein und unabhängig von den anderen Gefangenen gehandelt. Es sei an keiner Stelle des Urteils die Feststellung getroffen worden, dass der Angeklagte sich an dem Tun der Mitgeflangenen "beteiligt" hätte oder das Verhalten der anderen billigend zu ihnen gestanden hätte

; „,gder deswegen gehandelt hätte, weil auch andere die Arbeit

verwei gerten.

Diese Rügen sind unbegründet. Der Angeklagte und die übrigen Mitverurteilten verteidigten sich in derselben Weise vor dem Landgericht. Dieses hat nach der Urteilsbegründung das Verteidigungsvorbringen geprüft, jedoch auf Grund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Überzeugung gewonnen, dass die Gefangenen sich zusammengerottet und mit vereinten Kräften gehandelt haben. Es stellt ein räumliches Zusammenhalten

2", ..der Gefangenen zu einem gemeinschaftlichen Handeln fest, 0 derart, dass ein diese ‚Personenmehrheit beherrschender

oränungsstörender Wille Susserlich erkennbar geworden sei. Bevor der Kommandoführer zum ersten Male befohlen

habe, zur Arbeit anzutreten, sei mehrfach laut zur allgemeinen Arbeitsverweigerung aufgefordert worden, sodass jeder im Raum es hören musste. Jeder der Angeklagten

habe in dem Bewusstsein gehandelt, dass auch andere ale gleiche Tat begingen wie er. Das Landgericht hat hiermit den Schuldausspruch rechtlich bedenkenfrei be-

sründet.

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Dass Arbeitsverweigerung ausrei cht, um das Tatbestandsmerkmal der Nötigung des § 122 Abs. 1 StGB, zu

erfüllen, hat das Reichsgericht in seiner Entscheidung

Bd. 58 5. 76 begründet. Der Senat hält an dieser Auf- . fassung fest.

Die Revision war zu verwerfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen. § 473 Abs. 1 StPO.

gez. Richter gez. Engels gez, Krauss

gez. Mantel