Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951

BGH Urteil vom 16.01.1951 – 3 StR 49/50

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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F 2991 067

Beglaubigte Abschrift.

/ 3 8t-R._49/50. ( III - 32/50 )

In Nanen des volkes!

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In der Strafsaolfe

) gegen den Zimmermann wılli R «BED :.

1908 in — z.2t. in Untersuchungshaft, wegen sohweren Diebstahls ufa.

hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofos in der Sitzunzs vom 16. Januar 1951, an der, teilgenommen

un. |.

haben:

$enatspräsident Richter

als Vorsitzender, ' ,

Bundesrichter Krumme u

Bundesrichter IT. Engels j

.Bundesrichtef Krauss Bundesrichter Mantel

als beisitzende Richter, ® o

Erster Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesan

Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt: ; a

Tie Revisirn der Staatsanwaltschaft gegen das .Urteil des Landgbrichts in Dieburg von . » 17. Oktober 1950 wird verworfen, Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Stautekasse. Von Rechts wegen. -2-

- Gründe:

Die Strafkammer hat, nachdem ihr erstes Urteil vom 4. Jamuar 1950 auf die :evision der St.ırtsanwaltschaft im Strafausspruch aufgeheben und in diesen Umfangs die Sache zu neusr Verhandluns und Entscheidung zuriückverwiesen werde: war, den Angeklagten als .efährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen zweier Verbrechen des schweren Diebstahles und eines Vergehens des einfachen Dioe»stghles - sämtlich be;angen im August und September 1949 - zu insgesamt drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus -verurteilt, die Pelizoiaufsicht zugelassen und dem Angeklaste:, die bür-serliohen Ihrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. “

B1e Revision der Staatsanwaltschaft ist wiederum auf den Strafausspruch und die Fraze der Sicherungsverwahrun;; beschränkt, wobei die Verletzung materieilen Rechtes und zwar der §§ 2c aund 42 e StGB gerügt wird. nie Revisien ist nicht begründet.

Eine Verletzung des § 20 a StGB. ist zu Unreoht gerügt. Die Strafkammer hat nach Feststellung der tatsächliehen Veraussetzungen des § 20 a Abs.2 den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher in der Urteilsfermel verurteilt. Eine Strafschärfung ist gegenüber den gefährlichen Gewohnheitsverbrocher in § 20 a Abs.2 in das Ermessen des Rächters gestellt. Warum die Strafkammer von der Nöglichkeit einer solchen Strafsehärfung keinen Geb auch maehte, ist von ihr einleuchtend begründet, Darnach sind die Grenzen des richterliehen Ermessens nieht überschritten.

Auch § 42 e StGB ist nicht verletst. Gegen einen

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- 3.

nach § 20 a als gefährlichen Gewchnheitsverbrecher Verurteilten ist nach § 42 edie Sicherungsverwahrung nur dann anzu-ränen, wenn dies. - wie die Strafkammer riohtig erkannt hat - die öffentliche Sicherheit erfordert Die Strafkammer hat diese Erforderlichkeit def Sicherungsverwahrung verneint und die Unterstellung des Angeklagten unter Polizeiaufsicht, die nach § 24% StGB neben einer wegen Diebstakls erkannten Zuchthausstrafe zulässig ist, als ausreichende Maßnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheät festgestellt. Die Sicherungsverwahrung ist ni>ht erferderlich, wenn Überwachungsmaßnahmen durch die Polizei nach der Strafver+üßung mit hinreichender Gewißheit erfolgversprechend. sind ( R4St. Bd. 72 3.356, 358). Dies trifft hier zu, wie die Strafkammer in den Urteilsgründen auf Grund sorgfältiger Erwägungen irrtunsfrei festgestellt hat. Die Strafkammer hat keineswegs verkannt, daß in der Regel die Polizeiaufsicht “keinen hinreichenden Schutz der Öffentlichkeit gegen einen gefährlichen Gew’hnheitsverbrecher bietet. Sie hat aber in einleuchtender Weise bessndere Umstände dargetan, die nach den persnlishen Verhältnissen des Angeklagten das mildere Mittel der P-lizeiaufsicht als ausreichend erscheinen lassen. Die Strafkammer stützt ihre Annahme vor allem darauf, daß sich der Angeklagte in den 7 Jahren nach seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung ( 22.12.1932) nicht nur straffrei gehalten, sohdern sich gut geführt habe, daß er nicht nur im schlechten, sondern auch im guten Sinne beeinflußbar sei, daß seine nrdentliohe Frau bereit sei,

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ihn nach der Strafverbüßung wieder zu sich aufzunehnen, er also nicht wurzelles dastehen werde. Danit hat die Strafkammer in hinreichender Weise ihre Erwartung begründet, der Angeklagte werde.

nit größter Wahrscheinlichkeit unter dem Einfluß

der Pelizeiaufsicht und seiner Frau nach Rückkehr aus der Strafhaft sich straffrei halten und es sei deshalb zum Schutze der Öffentlichkeit die Anerdnung einer Sicherungsverwahrung nicht erforderlich.

Senstige Verstöße gegen das sachliche Recht sind nicht erkennbar.

Die Revisien ist hiernach in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts als uebegründet zu verwerfen.

Die Köstenentscheidung beruht auf

6 473 StPO. gez. Richter, gez. Krumme, gez. Dr. Engels, gez. Krauss, gez. Mantel. $ nheny : FRANT

Justiggdekretär als Urkundskeanter der Geschäfts. stelle des Bundesgerichtshofes,