Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 04.01.1951 – 4 StR 131/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ı Namen des Volkos In der Strafsache gegen
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wegen Betruges
kat der A, Strafsensat des Bundesgerichtshofs in der
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on 15. Zai 1952, er der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Hörckner Bundesrichter Dr. iingels Bundesrichter Tr. Hülle als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der BEundesanwaltschaft, Justizangestellter we els Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
‚uf die Rerision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 4. Januar 1951 mit den zugrunde liegerden Feststelluugen aufgehoben und die Sacke zu neuer Verhandlung und _ntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmivtels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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2 gründe:
Ter Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges vervrteill worden, Seine Revision hal im Irzebnis Wrfolg-
Die Verteidigung wendet sich vergeblich gegen dıe Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Ningebe der ungedeckten Schechs uns der ıreditgevihrung. »&s Lendgericht at seine Annahme in ellen ?Tällen demit begründet, dass der Angeklagte nzch seiner Persunlichkeit keine wngedeckten Schecks in Zahlung gegeben heben würde. wenn die Lieferungen nick von der solor-- tigen Zahlung abhängig gemacht worden wären, und dass es auch jeder Lebenserfahrung widerspräche, wenn üıe gesch£digten WLolkereien einem Ortsfremden una Unbekannten baren In erhehlichen Yerte guf Kredit segeben hätten, Der Angeklagte habe seine ganze Redegewandtheit aufgeboten, um die Liefer 'Irmen zur Annahme von Schecks an Steile der gewünschten Barzehlung zu veranlassen; durch sein gewanätes Auftreten und seine Fachkunde habe er den Eindruck eines kreditwürdigen Geschäftsmannes erweckt und diesen „indruck noch dadurch verstärkt, dass er mit einem gut aussehenden Horch-Personenwagen vorgefahren sei. zr habe durch die Hingabe der Schecks bei den Holkereien -abgesehen von der Liolkerei ir Tu - bewusst den Irrtum erregt, dass er zehlungsfähig sei. und dass die Schecks eingelöst werden würden. In dem Glauben hieran seien ihm die \Varen ausgehändigt worden.
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Diese aus dem Inbegri!T 3er Havpivarkendlung zaschürfie Üborreugung cs Leadgerichts, dis auch Aurel Aio Lebons-
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erfehrung gestützt wird, ist nit Rechtsgründen richt angzreifbar. Von dieser Grunilage aus bestanl für den Tatrichter keine Verpflichtung, die Angestellten der ‚1 Lieforfirmen als Zeugen darüber zu vernehmen, ob sic
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dem Angeklagten die Taren auch ohne Hingabe vor Schechs ausgehändigt haben „ürden. Ein dahingekender Beweisan-- trag is+% in der Heuptverbanälung nicht gestelit worden, Die übrigen Tatbestandsmeriunale des Betruges sind eben-Zalls rechtsirrtumsfrei festgestellt.
Durchgreifende rechtlicha Bedenken bestehen jedoch gesen die Annahne seines Forssetzurgszusermenhanges zwischen den einzelnen Bevmsetällen, Hierzu ist nach der ständigen llechtsprechung des Bundesgerichtehofs, der sich in dieser Frage den von Reichsgericht entwickelten Grundsätzen angeschlossen het, erforderlich, dess der Täter einen von vornherein ins Auge gefassten, bertimrien Gesemterfolg, der mit dem wirtschaftlichen Zrdziel des verbrecherischen Vo.gehens nicht verwechselt “erden derf, rach und nach durch mehrere kinzelhenälungen verwirklichen will. Der allgemeine Entschluss, Fortgesetzt gegen dasselbe Strafgeseiz zu verstossen und zahlreiche Strafteten zu begehen, die nach Ort, Zeit und Ausführung noch ungewiss sind, um mit dem Erlös der Beute einen bestimmten wirtschaftlicher ırfolg zu erreicten, genügt zur Begründung einer Fortsetzungstet nicht, {vr ein solcher „illensentschluss ist aber den bisherigen Teststellungen zu entnehmen. Ter Angexlagte ging nech der Überzeugung der Strafkemmer darauf aus, durch fortlaufende |
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dass er zur Dereırigung seiner Schulden schreiten konnte, Ein Betrug Zolgte aus dem anderen und war ein Schritt zu dem Zıele, das er sich gesctzt hatte, Vorzugsweise suchte er kleine, ländliche Holkereien auf, bei denen er voraussetzte, dass sis seinem betrügerischen. Geschäftsgebaren geringeren Argwohn entgegenbringen würden, und deren
Bedenkan er durch sein Auftreten leichter zerstreuen mu
können zlaubte, Dieser Sachverhalt gestatiet nur den Schluss, dass der Angeklagte sich vorgenommen haette, zahlreiche selbständige, gleichartige 3etrügereien zu vegehen, deren Ausführung im einzelnen noch ungewiss war; er lässt aber nicht erkennen, dass jede neus \Willensbe-
tätigung nur die Fortsetzung der vorangegangenen war. In einem solchen Falle ist für die Zusammenfassung zu einer
Fortsetzungstat kein Raum (RGSt 72, 211, 2135 'DJ 1939, 521). Durch diesen Rechtsirrtum ist der Beschwerdeführer benachteiligt, weil auf ihm möglicherweise die Nichtanwendung des Straffreiheltsgesetzes vom 31. Dezember 1949 auf die vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten beruht. zn
Das Urteil muss hiernach aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird nunmehr gegebenenfalls darüber zu befinden haben, welche Gesamtstrafe für dia vor dem Stichtag des Streaffreiheitsgesetzes liegenden Betrugsfälle verwirkt wäre (§ 4 Abs 4 in Verbindung mit Abs 1 StrEG). Auch muss noch geklärt werden, wann der Ingeklagte& üen Sicherungsübereignungs-
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