Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 02.01.1951 – 4 StR 234/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 234/31 2290 024
Im Namen des Volkes
In der Strafseche gegen den Polizeiobermeister a.D. Willy 5 DB zus
zB er. ®: se. an GEB 1909 in Pr
wegen versuchten Betruges
het der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs ‚in der Sitzung vom 7. Sepetmber 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin 3undesrichter Dr. Jagusch _ - als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt (> | j als Vertreter der Bundesanvwaltschaft, Justizangestellter 0] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 2. Januar 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte
wegen versuchten Betrugs verurteilt ist.
In diesem Umfange. wird das Verfahren auf
Kosten der Staatskasse eingestellt.
Von Rechts wegen
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Gründe§
I. Die Tlevision der Staatsanwaltschaft rügt Veretzung des formellen und sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet. |
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte nach einer zwölfjührigen Dienstzeit als Obersekretär im Verweitungsdienst der Schutzpolizei tätig gewesen. Während des ürieges leitete er einen Kraftwagenpark im. östlichen Kriegsgebiet. Am 1. Mai 1937 wurde er iiitglied der \;SDAPF, am 1. September 1942 der Allgemeinen . SS und im Jahre 1944 der VWaffen-SS. \legen jlehrkraftzersetzung verurteilte ihn ein 5$- und Polizeigericht am 17. Novenber 1944 zu 3 Jahren 6 lionaten Zuchthaus, die Strafe verbüsste er teilweise.
In Herbst 1947 bemühte er sich mit Erfoig um seine Wiedereinsteliung im Polizeidienst. Seine Zinberufung erlolgte iz Januar 1948. Bei seinen Gesuch un iiederbescaäftigung verschwieg der Angeklagte "sowohl in seinem Lebenslauf? wie auch in dem später ausgefüllten Nragebogen seine Kitgliedschaften in ?artei und SE", Das Landgericht hielt deshalb den äusseren Tatbestand des Betrugs Zür nachgewiesen: das besondere Ve:trauensverhältnis, das durch die Übernehme in ein Beanienverhältinis begründet werde, verlange ein besonderes \thos. Durch die unrichtigen Angaben über seine politische Verzangerheit habe Ger Angeklagte üle anstellende Behörde über seine ethische Haltung getäuscht. Auf diesen Irrtum sei die Vermögensverfügung zurückzuführen,
die in der Zinsteilung und der damit verbundenen Verpflichtung zur Cehaltszahlung liege. Dadurch habe der Angeklag;e einen Vermögensvorteil erhalten, auf den er . keinen Anspruch habe. Dem könne nicht entgegengehalten werden, äurch die Leistungen des an sich fachlich vefähigten Angeklagten sei der Stast Tür seine-Genalt iszahlungen entschädigt; denn seine Persönlichkeit habe für das Beamtenverhältris die gleiche Bedeutung wie seine beruflichen Leistungen.
Diese Ausführungen lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob eine Beirugshandlung festgestellt ist. Das Lanägericht setzt, wenn es dem Angeklagten Gas Verschweigen seiner politischen Belastung zum Vorwurf macht, vorsus, dass er zu deren \!itteilung verpflichtet war. Ob diese Pfiicht für den "Lebenslauf" gegeben
‘war, kann aus den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Sie besteng Zür den politischen Fregetogen, denn dessen Aussteller bestätigte mit seiner Unterschri?t
die Zichtigkeit und Vollständigkeit seiner schri2£tlichen Angaben. 3eäenklich ist aber die Fesisteilung des Jrteils,..der fragebogen sei spä te Tr ausgezUllt worden. wurde er erst nach der „iedereinstellung des Angeklagten ausgefüllt und zu den Personalakten genommen, SO konnte. er auf die Sinshellung keinen zinluss gehabt haben.
Bedenken lassen sich auch gegen die Annahme des Lanc.gerichts erkeben, durch die Handlungsweise des
Angeklagten sei dem anstellenien Staute ein Schaden erwachsen. Das Reichsgericht hat allerdings den Ein-
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sritt eines Vermögensschadens einer Anstellungsbenörde bejaht, wenn eine für die entsprechende Beamtenstelle vöilig untaugliche Person sich die Ginstellung zu erschleichen verstanden hatte (RGSt 65, 281, IWU 1938, 2901). Die Rechtsiehre hat dieser Rechtsprechung nicht ungeteilt zugestimmt (iiethammer S 270, !iezger, StrB? 8 155, LK (Nagler) zu § 263 III bB’und 2 b nach >, dagegen Schönke § 263 VII 5 f, iaurach, Grundriss des Strafreckts II S 51 und besonders eingehend Kohlrausch-Lange § 263’V 2). Aber selbst vom Boden dieser Rechtsprechung aus erweist sich die Rechtsanwendung des Landgerichts nicht als zweifelsfrei. Die Untauglichkeit der angestellten Person kann sich nach der reichsgerichtlichen Rechisprechung aus der mangelnden AUS- unä Yorbildung, auch aus sittlichen \iakeln, eraeblicher YVorstrafen, schweren Dienstverfehlungen
und sittiicher Verkommenheit des Anwärters ergeben. Diesen :iängeln kann aber die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei nit ihren Organisationen nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden (OCH 2, 85 lässt die Beantwortung der Frase offen). Vie Tatsache, dass viele Beamten mit einer gleichen politischen Be-
: leastung, wie sie der Angeklagte aufweist, ihren Dienst.
aufnehmen durften, widerlegt die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei von vornherein wegen seiner politischen Belastung für den Dienst in Ger Polizei nicht tragbar gewesen, obwohl er nach seiner unwiderlegien Darstellung mit Zuchthaus bestraft
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worden war, weil er sich geweigert hatte, bei der "zrledigsung" eines Ghetto mitzuwirken. Die von der Rechtsprechung verlangte Prüfung, ob der Staat keine | vollwertige Cegenleistung für ie Auszahlung des Ge- . . haltes und die Übernahme der Beamtenfürsorge erhalten hat, Aätte daher näherer Untersuchung beäurft, zumal der Angeklagte fachlich den an ihn gestellten Anforderungen sich gewachsen gezeigt Nate
Indessen beäurfie es der Aufhebung des Urteils wegen dieser Mängel nicht, denn der Angeklagte ist aus anderen. Gründen freigesprochen worden. Er ist
. nicht dadurch beschwert, dass das fehlen des äusseren
Tatbestandes möglicherweise das gleiche Urgebnis hätte haben müssen.
Zur Begründung des fFreispruches kai das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe sich innerlich so sehr vom „ationalsozieliszus gelöst, dass er gesleubt habe, seine früheren Mitgliedschaften bei den genannten Or-
genisationen seien darliver unwesentlich geworden, dass er also kein Unrecht begehe, wenn er sie nicht erwähne. '! =s sei ihm nicht zu widerlegen, dass er unter Giesen | Umständen angenommen nabe,: der Staat erhalte in ihm nicht einen alten „azibeamten, der unerwünscht sei und sich äurch das Verschweigen seiner Belastung die erneute Zinstellung ersckleiche, sondern einen Bean-
ten, der durch seine Baltung bereits zur Zeit des verlossenen GCeweltregimes bewiesen habe, dass er ein anständiger !!ensch sei und im Sinne eines demokratischen Beamten schon damals gehandelt habe, infolgedessen
.
-6- dem Staate willkommen sein könne.
nicht den Denkgesetzen, wie die Revision behauptet.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Laundgericht der Zinlassung des Angeklagten Glauben geschenkt hat, der sich trotz formeller Zugehörigkeit zur NSDAP und SS für den Polizeidienst geeignet hielt,
‚in der Überzeugung, er habe seine anstänäige @esinnung
bereits zur Zeit des Naziregimes unter Beweis gestellt. Die 2evision meint zwar, die Tatsache des Verschweigens allein beweise zur Genüge, dass der Angeklagte ie Beantwortung der Trage nach seiner Zugehörigkeit zu Partei und 5S als wichtig angesehen habe. Diese Überlegung mag die Behauptung des Angeklagten widerlegen, er habe .die liitgliedschaften nicht als pedeutsem gehalten. Sie steht jedoch der Auffassung des
: Lanägerichts nicht entgegen, der Angeklagte habe weder
Gas Bewusstsein gehabt, einen Schaden zuzufügen, noch Gie Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
äntgegen der Meinung der Revision bestand für das Lanägericht auch kein Anlass, durch Vernehmung eines iiitgliedes des Polizeisenates der Stadt ED !estzu-. stellen, ob die Wiedereinstellung des Angeklagten bei Kenntnis seiner politischen Belastung erfolgt wäre. Denn auch wenn diese Frage verneint worden wäre, hätte dies den vom Landgericht Zür nicht widerlegt erklärten guten Glauben des Angeklagten an ie Un-
schädlichkeit unä Rechikmässigkeit seines Ilandelns nicht berühren können. Daher greift die !:üge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO nicht durch.
Die Kevision der Staatsanwaltschaft karn somit ‚keinen Zrfolg haben.
II. Revision des Angeklagten sach den Ürteilsfeststellungen hat der Angeklagte vor dem 15. September 1949 bei dem Kreissonderkilfsausschuss der Stadt ED einen Antrag auf Gewährung einer Haftentschädigung eingereicht und cabei die Trage nach seiner Zugehörigkeit zur \SDAP und der S5 bewusst verneint. Der Antrag wurde im Laufe des Jahres 1950 abgelehnt. Der Angeklagte hatte zunächst äle gestellten Tragen der Wahräeit entsprechend beantwortet. Ais er aber darauf auimerksarı gemacht wurde, sein Antreg sei aussich;slos, wenn er lüitglied der iISDAP gewesen sei, verneinte er auf einem neuen Bogen ie gestellten Fragen.
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Recktsirrtunsfrei hat das Landgericht dieses Verhaıten des Angeklagten ais Betrugsversuch gewürdigt. Durch die Täuschung des Hilfsausschusses über die politische Vergangenheit des Angeklagten sollte ein Irrtum hervorgerufen und die Bewilligung einer intsckädizung ermözlicht werden, au? die der Angeklagte keinen Rechtsanspruch hatte. Seine Einiassung, er habe als Verfolgter des Nazisystems seine früheren ilitgsileäschaften als unwesentlich betrachtet, hat das Lanägericht mit der Begründung zurückgewiesen, auf
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Grund der erhaltenen Belehrung sei ihm bewusst gewesen, dass es ungeachtet seiner politischen Verfolgung auf seine früheren politischen Verbindungen wesentlich ankomme. Um die Abweisung des Gesuches zu
vermeiden, habe der Angeklagte au? einem neuen For-
mular die gefragten Tatsachen verschwiegen. Die Revision meint zwar, das Landgericht habe die Einlassung des Angeklagten faisch verstanden, das Gespräch mit der ihn belehrenden Person habe einen völlig andern Sinn.gehabt.i!it diesem Vorbringen kann die Revision jedoch nicht gehört werden. Ls muss vielmehr von dem Inhalt des Gespräches ausgegangen werden, den das Lanägericht. seinem Urteil zugrunde gelöst hat.
Ss kann auch nicht darauf ankommen, ob ein Srlass zur Durckführung und ärgänzung der Zonenanweisung der \iilitärregierung 2900/sec (Zon PI- (45) 20) die „Öglichkeit vorsieht, auch Zrüheren Parteimitgliedern Entschädigungen zu gewähren, wenn sie einen völligen Gesinnungswecksel nachweisen können. Denn nach der Vorstellung des Angeklagten war die intschädigungunur zu erreichen, wenn er die Zugehörigkeit zur NSDAP und SS verschwieg. ir suchte eine Entschädigung zu erhalten, ie ihm nach seiner Auffassung rechtlich nicht zukam. Seir Verhalten ist daher als Betrugsversuch euch denn su würdigen, wenn etwa die wahrheitsgemässe Angabe eine Tnierstützung nicht ausgeschiossen hätte.
Jegegen hat das Landgericht Öle Anwenäung des Strefifreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 zu Unrecht abgelehnt. Der Angeklagte hat nach den Urteils-
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feststellungen das Jaftentschädigungsgesuch vor dem Stichtage dieses Gesetzes ausgefüllt und dem :!lilfsausschuss übergeben. Das Lanägericht hat trotzdem die Anwendung des Gesetzes abgelehnt, weil der Angeklagte den durch seine faiscken Angaben erregten Irrtum Soj.enge unterhalten habe, als der Antrag der Behörde zur Entscheidung vorgelegen habe. Da der Antrag aber erst in Laufe des Jakres 1950 abgelekr.t worden sei, habe der Angeklagte über den Stichtag des Gesetzes hinaus den Irrtum aufrecht erhalten. Der Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen. Das Verfahren war einzustellen, wenn die Tat vor dem 15. &eptember 1949 begangen war ($ i Strf@). Der vollendete Betrug ist allerdings nicht schon mit der Vorspiegelung falscher Tatsachen begangen, sondern mit der Vernögensverfügung ER des Cetäuschten. Bei einen Betrugsversuch ist der N. gesetzliche Tatbestand nicht voll verwirklicht. üs R: xann daher für die Trage, wann er begangen ist, nicht darauf abgestellt werden, in weichen Zeitpunkve der & gesetzliche Tatbestand voil verwirklicht ist, sondern E nur darauf, in welchem Zeitpunkt die auf dieses Ziel I. gerichtete Tätigkeit des -äters abgeschlossen ist. Das ist iern der Tall, wenn er alle Handlungen vorgenommen hat, die nach seiner Vorstellung vom Fortgang der von ihm angenommenen Entwicklung der Dinge den Srfolg ergeben soilter. Der Angeiilagte hat nun mit der falschen Aus- = Züllung des Fragebogens und dessen Zinreichung bei der iA bewillizenden Behörde nach seiner Vorstellung alles | getan, um einen Erfolg herbeizuführen. Damit hat er
den Beirugsversuch begangen. Ss kommt mithin auf den Tag der Täuschungshandlung an, der vor dem stichtage des Gesetzes liegt (RGSt 42, 173). Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte noch weitere Täuschungshandlungen in der Folgezeit vorgenommen hat. Die Intscheidung des RG (St 72, 150) steht daher richt entgezen, denn in dem dort entscäaiedenen Falle hat der Täter seine Täuschungsversuche im Laufe eines Rechtsstreites ständig wiederhoit, so dass die Tat mit der. letzten Täusckung erst begangen war.
Da das Landgericht keine höhere Strafe als 6 iionate Gefängnis als verwirkt angesehen het, war das Verfahren einzustellen. Die Xosten beider Rechtszüge fallen insoweit der Stautskasse zur Last.
Dr, eier Engels Glanzmann ar. Augustin Jagusch