Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1950

BGH Entscheidung vom 19.12.1950 – 3 StR 42/50

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

2291 071

Beglaubigte Abschrift!

3_ StR. 42/50

III - 25/50

Im Namen des Volkes I

In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Gerhard Heinz Tg aus | j Kreis GB. BED strasse e geboren am 1921 in ss (Schlesien),

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der bitzung vom 19. Dezember 1950, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter

als Vorsitzender, Bundesrichterin Krumme "Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Werner . Bundesrichter Krauss.

als beisitzende Richter, Bundesanwalt “

als Beamter der Dundosanwaltoöhaft,

Justizassistent iD

als Urkundsbeamter der. Genonkstastelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 17. Oktober 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe.

Mit der Revision wird das Urteil der Strafkamner, wie die Revisionsbegründung ergibt, nur insoweit angegriffen, als der Angeklagte im Falle DB wegen Unzucht mit einem Kinde gemäss § 176 Abs. 1 Ziff. 3 St@B. zu Strafe und Kosten verurteilt ist.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Falle Bgiiilb überholte der Angeklagte mit einem von ihm gesteuerten Lastkraftwagen am 21. August 1950 auf einer Fahrt von Marburg nach Gießen zwei Jungen auf Fahrrädern, den 13 Jahre alten Schüler DB und den 14 Jahre alten Sch, und 1ud beide ein, mit ihm mitzufahren. Sie verstauten ihre Fahrräder auf dem Wagen und nahmen beide im Führerhaus Plate, wobei der mur mit Turnhemd, Turn- und Badehose bekleidete DD unnittelbar neben den Angeklagten zu sitzen kam. Dieser gab ihm ein Paket zu halten und griff dann während der Weiterfahrt mehrmals unter Turnhose und Badehose an das G1iod DEM und spielte daran. Er bog dann von der Strasse in einen Feldweg ein, hielt einige hundert Meter abseits an einer Kiesgrube, nahm dort im Führerhaus sein Geschlechtsteil aus der Hcse und rieb daran. Seine Aufforderung, bei ihm *weiter zu machen", lehnten beide Jungen. ab. Als der Angeklagte die Hand DEE ereritt, um sie an sein Gliad zu führen, misdlang das, weil sich der Junge sträubte. Der Angeklagte onanier‘se d.nn bei

tt Y

6

nn

sich vor den Jungen lis sum Samen-erguss.

n Was die Vorstelivngen des Angeklagten über das Alter vn anbelängt, legt das angefochtene Urteil. dar, : der Angeklagte hebe in der Hauptverhandlung erklärt, .er. könne sich nicht mehr daran erinnern, und im übrigen eingeräumt, beide Jungen seien nicht besonders kräftig gewesen. Dass ihm Bew über 1; Jahre alt erschienen sei, habe er selbst nicht behauptet. Diese Einlassung würdigt die Strafkammer dahin, der Angeklagte.habe sich darüber, ob Din 14 Jahre alt sei, keine besonderen Gedanken gemacht und *es somit in Kauf genommen, dass er mit einem Jugendlichen unter 14 Jahren Unzucht trieb.?

” Dass das Verhalten des Angeklagten, vor allem die von

:wollüstiger Absicht geleiteten Berührungen des Geschleohts-

: teiles des noch nicht 14 Jahre alten Schlilere Fgiip

‘die Vornahme unzüickiiger Handlungen mit einer Person unter 14 Jahren“ im Sinne des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB. ‘verwirklichen, bedarf keiner näheren Ausführungen. Zur "inneren Tatseite ist die Kunntnis des Täters davon erforderlich, dass sein Opfer noch nicht. ‚14 ‚Jahre alt ist. Bedingter Vorsatz genügt jedoch inscweit; ‚das heisst,

6s reicht aus, wenn der Täter es nur für. möglich kält, dass das Opfer noch richt 14 Jahre alt ist, und auch für diesen Fall die ıneztr“,ige Bandlung will. Purch dieses Einverstän’"is miv den nur als möglich Vorger

stellten unterscheidet sich der Fedingtc Toivatz ven der

zur Verurteilnng nach § 176 Ats. 1 Ziff. 3 StGB, nickt eusreiohenden bewussten Fahrlässigkeit, bei der der Täter

Sn

mr

-4h-

auch den Erfolg für möglich hält, aber pflichtwidrig derauf vertraut, dass er nicht eintreten werde. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils über die Vorstellungen, die sich der Angeklagte über das Alter des Jungen machte, sind in ihrer Gesamtheit dahin zu verstehen, dass die Strafkammer den bedingten Vorsatz in dem erörterten Sinne für erwiesen erachtet. Die Möglichkeit, dass ‚das Landgericht nicht scharf genug zwischen dem bedingten Vorsats und der bewussten Fahrlässigkeit geschieden habe, scheidet nach dem Urteilszusammenhang aus. Gegen sie spricht schon der in den Urteilsgründen enthaltene Hinweis auf aie Entscheidung RGSt. Bd. 75 S. 127, in der diese Unterschiede gerade im Hinblick auf den Tatbestand des

8% 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB. hervorgehoben werden und der jedenfalls für den - hier gegebenen - Fall zuzustimmen ist, dass das äussere Bild des Tathergangs nichts enthält, was im Täter die Meinung aufkommen lassen könnte, dass sein Opfer schon älter als 14 Jahre sei. Der Angeklagte stellte zwar keine besonderen Erwägungen über

das Alter BED an. Der Sachverhalt, wie er sich

ihm darstellte, enthielt eber nichts,was ihm die Annahme oder die Hoffnung hätte nahelegen können, dass

sein Opfer schon älter als 14 Jahre sein könne; beide Jungen "schienen ihm nicht l'esonders kräftig". Der Angeklagte hat auch selbst nicht geltend gemacht, dass

er das Altor seines Opfers irrigerweise höher eingeschätzt habe. Nach diesen Darlegungen hat die Strafkammer ersichtlish die Möglichkeit ausscheiden wollen,

2)

-5-

der Angeklagte habe zwar damit gerechnet, dass I] noch nicht 14 Jahre alt sein könne, aber trotzdem im Vertrauen darauf gehandelt, er werde dech schen älter sein. Wenn auch dio Wendung,der Angeklagte habe *in

Kauf genommen®, dass er mit einem Jungen unter 14 Jahren.

Unzucht truibe, fiir sich allein noch nicht ausreichend dertut, dass alle Merkmale des bedingten Vorsatzes vorliegen, (vgl. RGSt. Ba. 72 S. 43; Bd. 76 S. 116; OGHSt. Ba. 2 S. 254; OLG. Braunschweig HESt. Bd. 2 S. 205), eo stellt hiernach der Urteilszusammenhang klar, dass der Angeklagte die Tat wollte, einerlei, ob sein Opfer schon 14 Jahre alt war oder nicht, also auch für den Fell, dass er noch nicht so alt war. Demit wird die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechuns gegen § 176 Abe, ı ziff. 3 StGB. auch zur inneren Tatseite durch die Feststellungen gutragen.

Soweit die kevision diese Feststellungen durch Hinweise auf einzelne Bekundungen der als Zeugen vernommenen beiden Jungen bekämpft, verwertet sie Umstände als Beweisanzeichen, die nicht aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich sind, und greift mur in unzulässigerweise die dem Tatrichter vorbehaltene Baweiswürdigung

an. Sie kann deshalk damit in der Revisbnsinstang nicht gehört werden.

Die Revision ist deshalb unbegründet und muss verworfen werden. Die Ausführungen, mit denen die Strafkemmer ein Verbrechen der Verführung Jugendlicher zur Unzucht gem. § 175a StGB. - auch in der Pormv

nn nn nn nn

m [mn 11

w——n-

PRG 7 Zu

u [Im mn

-6-

des Versuchs - verneint, sind allerdings rechtlich verfehlt. Hierauf brauchte jedoch nicht näher eingegangen zu werden, weil der Angeklagte, der allsin Revision eingelegt hat, nicht dadurch beschwert ist, dass er nicht auch insoweit verurteilt worden ist.

gez. Richter gez. Krumme gez. Dr. Geier”

'gus. Werner gez. Krauss

. _Beglaubigti 03 orgackrmilht, Deraadh sistent /

als Irkundsbseanter der Geschäftsstelle des ‚Bund er, .icihtshofes