Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1950

BGH Entscheidung vom 05.12.1950 – 3 StR 27/50

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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z.y] LVZ

3 str 21/0 5 Beglaubigte Abschrift. III - 19/50

In Namen des Volkes!

In der Strafsache g e 8& e na

äie Büglerin Ruth 7 ED zu: ve, CE ©, ce. an 1925 in Su,

wegen Kindestötung

hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 5. Dezember 1950, an der teil..enommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Prof, Dr. Buseh Bundesrichter krauss Bundesrichter Dr, Engels

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltsehaft,

Justizassistent iD

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Krefeld von 12. Juni 195e mit den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auoh über die kosten des Rechtsmittels, an das Schwurge-

richt in Düsseldorf zurückverwiesen. 2»

D.c wnverheiratete Angeklagte war, wie ihr bekannt, aus einem in der zweiten Maihälfte 1949 vorgefallenen Geschluchtsverkehr schwanger. Ihr Arzt hatte das Ansinnen einer Abtreibung zurückrewiesen. Die Angeklagte traf gleichwohl keinerlei.Vorbereitungen für die zu erwartende Geburt und hielt ihre ‚Schwan gefschaft vor jedermann streng geheim. Sie wurde sich am Abend des 21. Dezember 1949 infolge der körperlichen Anzeichen klar, dass die Geburt nunmehr unmittelbar bevorstand, ging zu Bett und kam nach Mitternacht ohne Hilfe nieder. Obwohl sie wusutce, dass sie geboren hatte, blieb sie unbeweglich liegen und weckte weder ihre im Nebenbett schlafende Freundin, die selbst zwei Kind.r hatte, noch kümmerte sie sich selbst um de,s keugeborene; dieses liess sie vielnehr, ohre es überhaupt einmsl aufzudecken oder abzutasten, bis zum Morgen zwischen ihren Beinen unter dem Federoberbett livgen. Nunmehr war das durchaus lebensfähige Kind, das auch nach der Geburt anf bei den Lungen’ guıtmet hatte, an Sauerstoffmangel zugrunde zegangen.

Das Schwurgericht hat die wegen Tötung des Kindes zur Vorantwortung gezogone Angeklagte freizesprochen, weil weder ihr Tötunzsvorsatz, noch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen ihren Verhalten und dem Tode des Kindes mit Sicherheit b>jaht werden könne. u

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt eine Überspannung der an die richterliche Überzeugungsbildun; zu stelienden Anforderungen. Das Rechtsmittel ist begründet.

1, nie Ausführungen des angefochtenen Urteils müssen üon Verdacht begründen, dass das Schwurgericht sich vn rechtsirri’ en Auffassungen über das Wesen richterlicher Überseugune” bildung hat leiten lassen. Denn wenn es erwägt, Jass cine sich beinah. zwingend als einzig wöglicher Schluss dartietende starke Wahrscheinlichkeit zum Beweise nicht uusreiche,

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solange nicht jeder überhaupt mögliche Zweifel, jedo wennglcich verbältnismässig selton verwirklichte andere Möglichkeit mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, so verkennt es augenscheinlich, dass die prozessuale Feststellung einer zu orweiscnden Tatsache nur das üchweigen der Zweifel eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserflahrenen Beurtcilers, nicht aber auch eine von niemand anzweifelbare absolute Gewissheit orfordert.

‘Der erkennende Richter kann seine wichtige Aufgabe im Gemein- "schaftsleben nur dann sachgemiss erfüllen, wenn er die ihm unterbreiteten Sachvırhalte nicht mit abstrakt-theoretischen, sondern mit den Nußstäben des menschlichen Vermögens beurteilt. Angesichts der durchgängigen Mehrdcutigkeit dioser Sachverhalte und der beschränkten Mittol menschlichen Erkemnens ist ein absolut sicheres Wissen Über sie kaum je erlangbar und die ab» strakte Möglichkeit des Irrtums so gut wie immer vorhanden. 80 wenig aber der “ensch überhaupt sich durch diese abstrakte Irrtumsmöglichkeit vom praktischen Handoln abhalten lassen kann, wenn er nicht untergshen will, so wenig darf sich auch der Richter, wenn nicht die Gerechtigkeit Schaden leiden soll, auf die Unmöglichkeit einer absoluten Wahrheitserkenntnis zurückzichen.

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Aus solchen zwingenden Gründen hat die Rechtsprechung. seit jeher anerkannt, dass die richterliche Überzeugung, keine Hiathemetischo, jude Möglichkeit des Gogenteils nusschliessunde Gewissheit voraussetzen darf (vgl.i6ät. Bd. 51 S.127, BA.61 3.206, Bd.66 S.164; RGZ.BA.15 3.359, BA.95 8.249, Bd.162 8.229 £., RG. Grachot Bd. 54 3.670; Stein-Jonas Tann. 1 zu § 286 ZPO.). Hätte das Schwurgericht sich nicht, wis ss nach seinen Formulierungen trotz des gelegentlich einmal verwendeten Ausärucks der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit scheint, von der gegenteiligen Auffassung leiten lassen, dass jeder überhaupt mögliche Zweifel mit Sicherheit auszuschliessen sein müsse, so wärc es möglicherweise zur Bejahung sowohl des Tötungsvorsatzes, als auch des ursächlichen Yusammenhangs zwischen dam Verhalten der Angeklagten und dem Tod ihres Bindes

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Hicınach hat dns Schwurgericht es offenbar als für seine Be-

‚ siner anderweiten Atmungsbehinderung dcs Kindes lediglich eine ‚- allgum.ine medizinische - Theorie odor auch cin greifbarer

“ tet, alle fost;estellten Tatsachen crschöpfend, auszuwerten,

gelangt.

Die 'Öglichkeit einer sclchen Lberspannung der an die richterliche Überzeugung gestellten Anforderungen tritt bei jeder der beiden Tatfragen hervor.

2. Als mögliche Ursache für den Sauerstoffmangel und damit den Tod dus Kindes hat das Schwurgericht den tatsächlich festgest.lltun Umstand erkannt, dass die Angeklagte das Neugeborene bis zum Morgen mit einem Federoberbett zugedeckt liegen gelassen hat. Den hicrnach nahcliegenden Schluss, dass der Tod des Kindes durch dieses Verhalten der Angeklagten verursacht worden sei, hat düs Schwurgericht deshelb nicht gezsgen, weil sin Sauerstoffmangel auch aus anderen, unvermeidlichen Gründen, beispielsweise durch Aspiration von Blutresten oder die unglückliche Legerung eines Eihautlappens, eingetreten sein könne. Das Schwurgericht erörtert jedoch nicht, ob für eine solche anderweite, verhältnismässig seltene Todisursache irgendwelche tatsächlichen Anhaltspunkte festgestellt worden sind; solche lassen insbesondere auch die. im Urt.il wiedergegebenen gutachtlichen Äusserungen der Sachvörständigen nicht erkennen,

weiswürdigung unerheblich erachtet, ob für die Möglichkeit

Befund sprach. Damit hat Ans Schwurgericht in rechtsfehlerhafter Wcise bei seiner absohliessonden Würdigung die für die Ent-

scheidung erhebliche Frage des Vorliogens oder Nichtvorliegens konkretor Anhaltspunkte für eine umwillkürliche Atmimgsbehinderung aussur Betracht gelassen. Der Tatrichter ist verpflich-

dio die Beurteilung des Sachverhalts zu Gunsten oder zu Ungunsten dus Angeklegten beeinflussen können.

Diesen Rechtsmangel scheint cine denkfehlerhafte Verkennung des Unterschicdus zwischen dum positiven, sich auf konkrete Gegentatsachen stützenden, und dem negativen, bloss abstrakttheoretischen, Zweifel zugrunde zu liegen. Möglicherweise hat

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das Schwurgericht infolse der Ausssrachtlassung dieses Unterschicdes bei seiner tatsächlichen Würdigung des Kausalgusammenbanges sinem rein theoretischen Zweitel ein Gewicht beigemisscr, dao es bei klarer Einsicht nur dem im gcgebenen Falle geruchtfertigten Zweifel zuerkannt heben würde.

3. Aber selbst wenn ein ursächlicher Zusemmenbeng zwischen dem Verhalten der Angeklagten und dem Tod ihres Kindss in einwandfreier Weise als nichterweislich festgustellt wäre, könnten die Gründe des angefochtenen Urteils den Preispruch nicht rechtfertigen. Denn auch wenn die Angeklagte keine Ursache für den Tod des Kindes gusetzt haben sollte, kann sie der versuchten Kindestötung schuldig sein, falls sio mit Tötungsvorsatz gehandelt hat.

Das Schwurgericht sieht den Schluss auf den Tötungsvorsatz der Angeklagten beinahe zwingend als einzig möglich an, glaubt aber zur Widerlegung der Einlassung der Angeklagten, sie habe mit der Goburt cinur noch nicht lebensfähigen Frucht im sechsten konat gerechnet, "noch weitere Anforderungen stellen zu missen", "um jeden überhaupt möglichen Zweifel mit Sichorheit ausschliessen zu können". Welchor Art diese Anforderungen sein sollen, führt das Schwurgericht nicht aus. Hierzu wäre es aber gegenüber dün vorhergehenden, "beinahe zwingend" den Tötungsvorsatz ergubenden Erwägungen verpflichtet gewesen, Dunn die voraufgugangene eingohende Würdigung der Einlassung der Angeklagten het das Schwurzericht, wie es ausdrücklich sagt, davon überzungt, dass der zur Schwangerschaft führende Vurkehr der Anziklagten — entgegen ihren wechselnden, eine suäteure Schwängerung behauptenden Angaben — nur in den letzten Kaiwochen urfolgt sein könne, und dass dies der Angeklagten nuch bekannt gewesen oder aber zumindest bei der Erörterung mit ihrem arzt am 7. November 1949 wieder voll ıns Gedächtnis gerufen wurden sei, War der Angeklagten bekannt, dass der für die Schwengerschaft ursächliche Verkehr in der zweiten Meihälfte stattzcofunden hrttc, so ist nicht ersichtlich, wie sie zur Zeit ihr.r Nicderkunft am 22, Dezember 1949 geglaubt haben könnte, sie befinde sich erst im sechsten Schwangerschafts-

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monat. Denn der Möglichkeit cines Rechenfehlers der Angeklagten steht entgegen, dass ihre, nach den Urteilssusführungon unwehre, Dehauptung späterer, Schwängerung eine richtige Berechnung voreussetzt. Das Schwurgericht ist auch davon überzeugt, dass die Schutzbehauptung der Angeklagten, sie habe beim Abgang des PFruchtwassers nickt un den Beginn einer Geburt geglaubt, nur ein Versuch sei, das Gericht irrezuführen und ihr inneres Schuldgefühl zu vertuschen.

Nach alledem ist weder für den Nachweis des Tötungsvorsatzeg, noch für ‘den des ursächlichen Zusammenhaenges die Möglichkeit auszuschliessen, dess das Schwurgericht die Anforderungen

an die Grundlagen der riohterlichen Überzeugung unter Verletzung der oben dargelegten Aochtsgrundsätze überspannt hat. Der den Gegenstand der Anklage bildende Sachverhalt bedarf dchor einer neuen tatsächlichen und rechtlichen Würdigung.

Die Verwoisung an cin benachbartes Cericht erschien angezeigt

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalte.

gez.Richter gez. Dr.Geier gez. Dr. Busch gez.Krauss gez. Dr. Engels

Bea sch BR

Justizabsistont L. dsbeamter der Geschäftsstelle

des Bundesgerichtshofs