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BGH Entscheidung vom 06.10.1950 – 3 StR 62/50

3. Strafsenat

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Im Janen des rolkest

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in der Strafssche'.;e;en

den ilindler Friedrich K iD aus EEE. H weg @, ;eboren co ED 1898 in E YKreis Pi, 2-21. in der irftansielt Du

« in Untersuchun,shaft,

wegen Abtreibung

hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzunz vom 27. Februear 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumne, Bundesrichter Dr. Geier, "Bundesrichter Dr. Koeni;er,

i Bundesrichter Tr. Augustin als beisitzende Richter,

Antsgerichtsrat )

als Vertreter der Bundesanwal.tschaft,

Justizessistent >

'als Urkundsbeamter der Geschäftsstell.e, fir Recht erkennt: Die Revision des angeklagten gegen das Urteil des "Landgerichts in Dermstadt vom 6. Oktober

1950 wird verworfen. Der Anseklagte hat die Kosten des Zechtsuittels

zu trazen. Von Rechts we;en.

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Gründe§

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Abteibung in 25 Fällen Aißt keinen Xechtsfeller erkennen. Entge;en der Ansicht der Revision sind insbesondere die Feststellungen des enzefochtenen Urteils zu allen 25 Fällen auch ausreichend genug, un die Verurteilung des Angeklagten zu tragen. Zwar konnte die 3trafkamner

nur in 6 von 25 Fällen feststellen, bei welchen schwan- ”

seren rauen der Angeklagte in der in Urteil näher dar-

gelegten Yeise die Leibesfrucht abtötete und in welchem a

Zeitpunkt das ungefähr Jescheh. In den übrigen 19 Fällen konnte das Landgericht keine bestimnten Feststellungen zur Persönlichkeit der schvenzeren Frauen tref- ?er und hinsichtlich der Zeitpunkte nur feststellen, , daß sich diese 19 Fälle im Zeitreum von 1946 bis 1949 ereisneten. Im Übrigen hält die Strafkanner für erwiesen, da ee sick immer um Frauen handelt, die schwanger weren und sich »icht etwa nur schwanger glaubten, daß der Augeklagte euch dabei immer in derselben Weise vor-

sing wie in den 6 anderen Fällen, also in die Scheide W

der Schwangeren einen Qistierball einführte, diese Hendlungen nach weni;sen Tagen wiederholte und erforderlichenfells mit einer Borazlösung rocu eine Schei- ‘ denspüilung vornehm, und daß in allen Fällen als Folge des Vorgehens die Frucht abginz. Diese Feststellungen genügen, weil sie den vom Lanägericht beurteilten Sachverhalt hinreichend sezen andere Vorgäng;se - etwa

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gegen Mendlunsen vor 1946 - abzrenzen und so eingehend sind, dal nachgeprüft werden kann, ob die Strafkanmer den § 218 Abs 3 StGB auf diesen Sachverhalt rechtsirrtumsfrei angewendet hat. Der Test- - steiluns;, wie diese 19 Treuen heißen, bedarf es

„licht. In Füllen, in denen der Tatrichter die der Urteilsfindung zugrunde gelegten Handlun;sen nicht

in allen Einzelheiten aufgeklärt hr54 und weder die genaue Tatzeit noch die Person der Beteili;xten net einwand?rei feststellen können, kommt es allerdings

auf die näheren Umstände an, ob die Darlegungen den Tert von Feststellungen haben, denen einc Sweifelsfreie Überzeu;zung des Tatrichters zusrunde liegt,

oder ob es sich nur um Annahmen oder Sclätzungsen handelt, die er nur als wahrscheinlich engesehen hei, von deren Nichtigkeit er aber noch nicht voll überzeugt ist. Im vorliegenden Talie ergibt der Urteilszusammenhen; zur Gewissheit, daß die Darlezun;en deu Land- \ gericäts, soweit sie der Verurteilung zusrundeliegen, E ruf einer sweifelsfreien Überzeugun: des Gerichts be- ä ruhe} . Sie stützen sich. auf die eigenen Angaben des “ Angekleöten. “Tenn er auch im Laufe des Verfahrens 5 und auciıı während der Hauptvernandlung die Zahl der

von ihm durChgeführten Abtreibungsen varschieden angegeben hat, so wird doch in den Urteilszründen näher . erörtert, wechelb das Landgericht die vom ..ngeklagten schließlich engeschene Zahl von 25 Fällen als“ so glaubwirdig angesehen hat, daß es sie seiner Über-- zeugung und seinen Y'eststellungen zu-srunde le:;te.

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Aus dei Urteil ;scht auch hervor, daS der Angzeirlaste

per beachtiiche medizinische Kenntnisse verfügt, E die inn aufsuchenden Frauen re;selmäßigs sorgfältig untersuchte, ob sie überhaupt schwan;er seien, und eine Üethode amwandte, die mit einer an Sicherheit zrenzenden Tahrscheinlichkeit zum Erfolg, dem Abganz 2 der frucht, führte. Dadurch wird die - sonst nicht 'sehr fernliegende - Möglichkeit hinreichend ausgeschaltet, deß sich der Angeklagte über die Zaiıl der iR erfolgreichen Abtreibungen selbst zetäuscht haben s könnte und deshalb seine Angaben keine ausreichen-

de Grundlage fir die richterliche Jberzeuswigzsbil-

dung sein könnten. Diesc Tarlegun;en werden weiter dadurch unterstützt, daß sich die auch hinsichtlich

des Zeitpunktes und der Person der botceili;ten

Freuen genau zufseklärten Fälle über den ganzen Zeitraum von Kärz 1946 bis zum Jahre 1949 verteilen und

daß sich der Anzeklagte nicht nur darauf beschränkt

hat, Frauen, die ihn unzerufen aufsuchten, in der

im Urteil näher darzelegten Weise zu"behandeln", sondern daß er dem als Zeugen vernormenen ED 9 saste, er könne ihm Freuen zur Vornahme von Abtreibungen zuführen. Hinzukommt, deß die Thefrru des Angexlasten nach den Feststellungen des Landgerichts im Jahre 1948 bezann, ihrem iiann bei den Abtreibungen selezentlich Beihilfe zu leisten, und daß sie es nach ihren mit Bestimmtheit vorgetragenen Angaben in nicht weniger als acht Fällen der vollendeten Abtreibung t&t, obwohl sich ihr Tun zur Über die Iinappe

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Y R “ HAl?te des Zeitraums erstreckte, in dem sich der u &. Angeklagte als Abtreiber betätigte. Diese Darlegun- Eu © gen unä Feststellungen werden dadurch er,änzt, daß * u die Straikemmer pei der Beweisaufnahme zuta;se setre- = sene Verdachtisgründe zu anderen Anklo;enunkten als * nicht susreichend und zu unsicher bezeichnet act, N m darauf bestimmte Feststellun;en zu stützen, ob- Ei wohl cS: sich dabei um Beweisenzeichen handelte, a die dezu keinesfall:. von vornherein un;eei;net ge- # Bu mesen wären. Alles dee zeigt,daß sich das Landge- E ei richt sehr wohl des Unterschieds zwischen Vermutun- u gr gen oder bloßen Yahrscheinlichkeiten einerseits und = Ei. einer vollen Überzeugung von der Fichtirkeit des a En Tathergan;s endererseits bewußt gewesen ist und daß Ei er ‚es unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände aus “a # dem Kreis der Feststellungen alles ausgeschieden S hat, was nicht durch die volle richterliche Über- Be: zeugung Jetragen wurde. Unter diesen besonderen Um- “ R ständen bestehen keine Bedenken dage;en, daß dies...

Darlegungen zu den 19 Fällen, in denen der ame der schwangeren Trauen nicht ermittelt werden konnte, als ausreichende Feststellungen angesehen werden. Soweit die Revision geltend macht, die Angaben des Beschwerdeführers in der Hauptverllandlung, auf denen die vorstehend erwähnten Feststellun;en des Landgerichts beruhen, seien nicht als zuverlässig anzusehen und hätten deshalb von der Strafkamner nicht En der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden dürfen, greift sie nur in unzulässiger Teise die Zinzelhei-

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ten der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung an. Iär Torbringen ist insoweit unbeaciıtlich. Laß die vtrefkarmer, wie die \\evision noch ‚sel tend macht, Gie Grundsätze der allgemeiner Lebenserfanrung nicht beacatst habe, iu% nirgends ersichtlich. Ebenso wenig het das Landgericht segen den Grundsatz in dubio pro reo rersto3en. Die Urteilsgründie lassen vielmehr erkenaen, das der Tatrichter hinsichtlich der erwälnten 25 zälle die volle überzeugun; von der Schulä

des Anteklagsten erlan;t nat. ii.

Auch im übri;sen zeigt die Anwendungs des } 218 StGB keinen Kechtsfehler. Daß diese Vorschrift in der Fassung der YO von 9. (18.) üärz 1943 anzuvenden und - abgesehen von den hier nicht engewendeten Abs 3 S 2.- geltendes Recht ist, wird ailgemein anerkannt. Mit Recht heat die Strafkemner auch die 25 Fälle als rechtlich selbständige Handlungen angesehen. Die Aunahme einer fortgesetzten Handlung verpietet sich schon deshalb, weil 3 218 StGB den Schutz eines höchstpersönlichen Rechtszuts bezweckt. Bis zur Entscheidung. n6cSt 72, 164 hat die Rechtsprechun; auf Grund des § 218 „bs 4 StGB a.7., der die Gewerbsmäßigkeit der Begehung als straferhöhendes Merkmal verwertete, ailerdings angenommen, daß mehrere sewerbsmäßiz beganzene Abtreikunzen zur rechtlichen Einheit einer sogen. Semmelstraftat zusammenzufassen seien..Der Senat hat judoch schon im Urteil von 20. Februar 1951 - 5 StR 64/50 - .dchin entschieden, daß diese Rechtsauffassun: mii Necht aufgegeben worden ist und mehrere ..btreibun;jen nach

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3 218 Abs 3 StGB n.?. euch dann als rechtlich selbständi;se Handlun;en angesehen werden miissen, wenn sie severbsmäßig began;en sind. Auch durch die von der Strafkammer festgestellte Gewerbsmäßiiskeit der Bezehung, die nach der jetzt „elsenden rassunz des § 218 StGB weder strafbegründendes noch strafer- Bu höhendes Tatbestandsmerkmal ist, wird also die rechtliche Selbständigkeit der Einzelhendlungen nicht auf- % zehoben. $ Soweit die Revision zum ZtraZmaß “seltend & m:cht, die vom Landgericht verhängte Strafe sei Übermäßig hoch, bedürfen ihre Ausführun;en ansesichts der Vielzahl der Fälle und der Feststellung ;ewerbsmäßi- ‘gen Handelns keiner näheren Widerlegun:;. Iu übrigen berücksichti,t die Strafkarmer in den Strefzumessunysgründen, das die ibsicht, sich äurch wiederholte Begehung von Abtreibungshandlungen eine ständige Einnekmequelie zu verschaffen, für den Angeklagten nicht äie einzige Triebfeder seines ilandelns Kewesen sei, sondern daß er sich auch hübe von deu Gedanken leiten lassen, Frauen in ihrer Hot aus ditleid " zu nelfen ". Die Feststellung, daß er in den Fällen Sch und HD kein Gelä verlenst und auch keines erhelten habe, steht also euch nicht im Widerspruch zu den Üatsachen , von denen die Straf-

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kemmer bei der Strafzumessung auszegengen ist. äs fehlt deshalb an jedem Anhalt dafür, daß das Landgericht mindestens in diesen beiden fällen bei der Strafzumessung von rechtlich fehlerhaften mwäsungen ausse;angen wäre.

Die ievision ist somit unbegründet und muß verworfen werden.

gez. Richter, gez. Krumme, gez. Dr. weier,

gez. I. Zugustin, gez. Dr. Koeniger.