Rechtsprechung / BFH / 8. Senat / 2024
BFH Beschluss vom 27.08.2024 – VIII S 16/24
8. Senat · ECLI:DE:BFH:2024:B.270824.VIIIS16.24.0
SteuerrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern
Leitsatz
NV: Außer in den in § 39 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abschließend aufgezählten Fallgruppen ist eine Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich.
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2024-08-27/viii-s-16-24#rd_1
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts durch den Bundesfinanzhof gemäß § 39 der Finanzgerichtsordnung ist zulässig, aber nicht begründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tag in der Parallelsache VIII S 15/24 Bezug, der den Beteiligten vorliegt.