Rechtsprechung / BFH / 9. Senat / 2019

BFH Beschluss vom 28.05.2019 – IX E 2/19

9. Senat · ECLI:DE:BFH:2019:B.280519.IXE2.19.0

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

Tenor§

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 4. April 2019 KostL 576/19 (IX B 112/18) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-05-28/ix-e-2-19#rd_1

Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) mit Urteil vom 6. Juni 2018 8 K 2229/16 als unzulässig verworfen. Das FG ließ gegen sein Urteil die Revision nicht zu. Gleichwohl legte der Erinnerungsführer gegen diesen Beschluss eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Hierbei war er nicht durch eine postulationsfähige Person oder Gesellschaft i.S. des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss die Beschwerde des Erinnerungsführers als unzulässig verworfen, da der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO nicht beachtet worden war. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH durch Kostenrechnung vom 4. April 2019 die Gerichtskosten in Höhe von 406 € angesetzt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-05-28/ix-e-2-19#rd_2

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen diese Kostenrechnung mit der Begründung, er habe keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei rechtswidrig an den BFH weitergeleitet worden. Daher seien die Voraussetzungen für eine Kostenbelastung nicht gegeben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-05-28/ix-e-2-19#rd_3

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,die Kostenrechnung vom 4. April 2019 aufzuheben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-05-28/ix-e-2-19#rd_4

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt,die Erinnerung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe§

II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-05-28/ix-e-2-19#rd_5

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-05-28/ix-e-2-19#rd_6

1. Zwar konnte der Erinnerungsführer diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem BFH kein Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2012 X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622, Rz 5).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-05-28/ix-e-2-19#rd_7

2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-05-28/ix-e-2-19#rd_8

3. Auch eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 GKG liegt nicht vor. Das Vorbringen des Erinnerungsführers wurde zutreffend als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-05-28/ix-e-2-19#rd_9

4. Da die Erinnerung keinen Erfolg hat, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht in Betracht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-05-28/ix-e-2-19#rd_10

5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).