Rechtsprechung / BFH / 9. Senat / 2011

BFH Beschluss vom 25.05.2011 – IX B 141/10

9. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Eine auf fehlerhafter Erkenntnis beruhende Motivation ist für die Wirksamkeit von eindeutigen Prozesserklärungen ohne Bedeutung .

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-05-25/ix-b-141-10#rd_1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-05-25/ix-b-141-10#rd_2

Es kann offenbleiben, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die in der Art einer Revisionsbegründung geltend machen, das Finanzgericht (FG) habe die als Widerruf auszulegende "Anfechtung" der von ihnen abgegebenen Erklärung zur Erledigung der Hauptsache unzutreffend ausgelegt und mithin als wirksam beurteilen sowie den Rechtsstreit fortführen müssen, einen Revisionszulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend dargelegt haben (vgl. hierzu etwa Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 15. April 1999 VII B 179/98, BFH/NV 1999, 1471; vom 12. Mai 1999 I B 98/98, BFH/NV 1999, 1487). Der behauptete Verfahrensfehler liegt jedenfalls nicht vor.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-05-25/ix-b-141-10#rd_3

Nach ständiger Rechtsprechung darf das Revisionsgericht die Auslegung von Prozesserklärungen selbst vornehmen. Nach Auffassung des Senats ist die vom FG in analoger Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgenommene Auslegung der maßgeblichen Erledigungserklärung indes nicht zu beanstanden. Denn selbst wenn den sachkundig vertretenen Klägern bei der Abfassung ihrer Erledigungserklärung ein --möglicherweise vom FG ausgelöster-- Irrtum über deren Reichweite unterlaufen wäre, ist eine auf fehlerhafter Erkenntnis beruhende Motivation für die Wirksamkeit von eindeutigen Prozesserklärungen ohne Bedeutung (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2009 7 LB 185/06, Der öffentliche Dienst 2009, 231).