Rechtsprechung / ArbG Paderborn / 2018

ArbG Paderborn Beschluss vom 03.03.2018 – 1 Ca 81/18

ECLI:DE:ARBGPB:2018:0303.1CA81.18.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Wird der Streitwert für das Verfahren auf 14.488,76 Euro und für den Vergleich vom 30.01.2018 auf 18.110,95 Euro festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-paderborn/2018-03-03/1-ca-81-18#rd_1

Der Streitwert für das Verfahren beträgt 14.488,76 Euro. Dabei war der Streitwert für den Kündigungsschutzantrag in Höhe von drei Monatseinkommen á 3.622,19 Euro und damit in Höhe von 10.866,57 Euro festzusetzen. Der Klageantrag zu 2) führt nicht zu einer Streitwerterhöhung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-paderborn/2018-03-03/1-ca-81-18#rd_2

Der Weiterbeschäftigungsantrag war mit einem Monatseinkommen zu bewerten (3.622,19 Euro). Der Hilfsantrag aus § 113 BetrVG (Bl. 4 d. A.) führt nicht zu einer Streitwerterhöhung. Über ihn ist nicht entschieden worden (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-paderborn/2018-03-03/1-ca-81-18#rd_3

Der Streitwert für den Vergleich beträgt 18.110,95 Euro. Zu dem Wert von 14.488,76 Euro (s. o.) war nämlich ein Monatseinkommen á 3.622,19 Euro wegen der in der Ziffer 17 des Vergleichs getroffenen Zeugnisregelung hinzuzurechnen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-paderborn/2018-03-03/1-ca-81-18#rd_4

Eine weitere Erhöhung wegen des Anspruchs auf einen Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG) war jedoch entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht vorzunehmen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-paderborn/2018-03-03/1-ca-81-18#rd_5

Ein Hilfsantrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs kann nur dann streitwerterhöhend berücksichtigt werden, wenn eine ausdrückliche Regelung darüber – positiv oder negativ – in den Vergleich aufgenommen worden ist (vgl. LAG Frankfurt, Beschluss vom 05.08.2013 – 1 Ta 251/13 – Rand-Nr. 8).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-paderborn/2018-03-03/1-ca-81-18#rd_6

Dieses ist hier nicht der Fall. Im Vergleich vom 30.01.2018 ist keine ausdrückliche Regelung über einen Nachteilsausgleich getroffen worden. Dieses gilt auch für die Ziffer 13 des Vergleichs. Diese Regelung beinhaltet lediglich eine Anrechnungsvereinbarung, regelt aber nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Nachteilsausgleichsanspruchs. Schließlich beinhaltet auch die Ziffer 25 des Vergleichs (Ausgleichsklausel) keine Regelung eines Anspruchs auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs.