Rechtsprechung / ArbG Köln / 2008

ArbG Köln Urteil vom 19.11.2008 – 5 Ca 7903/08

ECLI:DE:ARBGK:2008:1119.5CA7903.08.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 3.260,52 €.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_2

Der Kläger begehrt einen kindergeldbezogenen Entgeltbestandteil nach § 11 TVÜVKA.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_3

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1983 als Schlosser beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand ursprünglich der BAT Anwendung, der inzwischen in den Anwendungsbereich des TvöDVKA übergeleitet worden ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_4

Der Kläger hat für seinen ..............., geboren am 19.11.1987, für den Zeitraum vom 01.11.1987 bis einschließlich 31.01.2007 Kindergeld und den entsprechenden Sozialzuschlag nach den damals anwendbaren Vorschriften des BAT erhalten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_5

Auch nach der Überleitung vom BAT in den Anwendungsbereich des TvöDVKA hat der Kläger bis einschließlich Januar 2007 kinderbezogene Entgeltbestandteile als Besitzstandzulage nach § 11 TVÜVKA von der Beklagten erhalten in Höhe von 90,57 € brutto monatlich.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_6

Im Zeitraum 01.08.2003 bis einschließlich 30.01.2007 absolvierte der Sohn des Klägers eine Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker, Automatendrehtechnik, die er im Januar 2007 erfolgreich abschloss (Bl. 24 d.A.).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_7

Vom 30.01.2007 bis 31.01.2008 war er in seinem erlernten Ausbildungsberuf tätig (Bl. 24 d.A.).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_8

Seit dem 01.02.2008 absolviert er eine weiterführende Technikerausbildung mit dem Schwerpunkt Produktions und Qualitätsmanagement im Fachbereich Maschinenbau an der staatlichen Technikerschule Weilburg (Studienbescheinigung Bl. 25 d.A.).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_9

Während der Beschäftigung in seinem Ausbildungsberuf vom 31.01.2007 bis 31.01.2008 erhielt der Kläger für seinen Sohn weder Kindergeld noch die kinderbezogenen Entgeltbestandteile.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_10

Seit dem 01.02.2008 absolviert der Sohn des Klägers eine weiterführende Technikerausbildung mit dem Schwerpunkt Produktions und Qualitätsmanagement im Fachbereich Maschinenbau an der staatlichen Technikerschule Weilburg (Studienbescheinigung Bl. 25 d.A.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_11

Zugangsvoraussetzung zu dieser Weiterbildung ist nach dem vorgelegten Studienführer eine 1jährige einschlägige Berufspraxis nach der Ausbildung (Bl. 26/27 d.A.).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_12

Seit der Aufnahme des Studiums im Februar 2008 erhält der Kläger für seinen Sohn wieder Kindergeld.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_13

Daraufhin beantragte er weiter bei der Beklagten die Wiederaufnahme der Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage für seinen Sohn für den Zeitraum 01.02.2008 bis 28.01.2010 (Antrag Bl. 28 d.A.).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_14

Dies lehnte die Beklagte ab (Bl. 29 d.A.).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_15

Der Kläger ist der Auffassung, über den bloßen Wortlaut des § 11 TVÜVKA hinaus stehe ihm der geltend gemachte Anspruch zu.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_16

Denn wie sich aus der in § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜVKA getroffenen Regelung ergebe, könne es auch unschädliche Ausnahmen der Unterbrechung von Kindergeldzahlungen geben.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_17

Er ist der Ansicht, es sei eine Auslegung der Vorschrift erforderlich, die in seinem Fall ebenfalls zur Weitergewährung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile führen müsse.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_18

Denn für die Aufnahme des weiterführenden Studiums sei nach den Studienbedingungen die vorherige Absolvierung eines 1jährigen Praktikums. Diese den Bezug von Kindergeld und kinderbezogenen Entgeltbestandteilen unterbrechende Tätigkeit sei deshalb nicht freiwillig erfolgt, sondern sei zwingende Studienvoraussetzung, die klägerseits nicht hätte vermieden werden können.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_19

Er beantragt deshalb die Zahlung der aufgelaufenen Rückstände sowie die Feststellung der Zahlung für die restliche Ausbildungszeit.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_21

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Kind ................., geboren am 19.11.1987, kinderbezogene Entgeltbestandteile seit Februar 2008 in Höhe von monatlich 90,57 € brutto, mithin aktuell einen Gesamtbetrag in Höhe von 633,39 € brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (10.10.2008) zu zahlen;

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_22

2. festzustellen, dass die Beklagte auch zukünftig bis zum 28.10.2010 verpflichtet sei, ihm für das Kind ................., geboren am 19.11.1987, einen monatlichen kinderbezogenen

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_23

Entgeltbestandteil in Höhe von 90,57 € brutto zu zahlen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_24

Die Beklagte beantragt

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_26

Sie ist der Ansicht, dem Kläger stehe kein kindergeldbezogener Vergütungsbestandteil im Rahmen der Besitzstandswahrung nach § 11 TVÜVKA zu.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_27

Denn § 11 Abs. 1 Satz 1 verlange eine ununterbrochene Kindergeldzahlung. Satz 3 lasse lediglich abschließend aufgeführte Ausnahmetatbestände zu.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_28

Im Falle des Klägers sei jedoch keiner dieser aufgeführten Ausnahmetatbestände gegeben. Der Kläger habe vielmehr nach seiner Ausbildung ein Jahr in dem erlernten Beruf mit höherer Vergütung gearbeitet und sich erst danach freiwillig dazu entschlossen, ein Weiterbildungsstudium aufzunehmen. Dass die Kindergeldzahlung wegen der neu begonnenen Ausbildung wieder aufgenommen worden sei, lasse nicht zwingend auch einen Anspruch auf Auszahlung auch der kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜVKA zu.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_29

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von Klägerseite angeführten Entscheidung des LAG Niedersachsen vom 16.11.2007 – 3 Sa 9/07 -. In der dortigen Entscheidung sei der Klägerin lediglich deshalb der Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil zugesprochen worden, weil die Klägerin ihn nur deshalb im Übergangszeitpunkt nicht erhalten hatte, weil sie zu dieser Zeit sich in Elternzeit befunden und deshalb überhaupt keinen Entgeltanspruch gehabt hatte. Das LAG Niedersachsen habe deshalb nur darauf abgestellt, dass die Klägerin ohne Elternzeit für den fraglichen Bemessungszeitraum den Vergütungsbestandteil dann erhalten hätte, wenn sie selbst Gehalt bezogen hätte.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_30

Anders sei aber der Fall des Klägers, der jedenfalls deshalb nicht ununterbrochen Kindergeld erhalten hatte, weil durch den 1jährigen Beschäftigungszeitraum im Ausbildungsberuf die Voraussetzungen für die Kindergeldzahlung entfallen waren.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_31

Dieser Wegfall des Kindergeldes habe aber auf einer freiwilligen Entscheidung beruht, nämlich diesen Beruf für ein Jahr auszuüben.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_32

Während es im vom LAG Niedersachsen entschiedenen Fall also um eine Stichtagsregelung gegangen sei, wolle sich der Kläger auf eine Auslegung der Tarifvorschrift berufen. Angesichts ihres eindeutigen Wortlautes sei aber für eine Auslegung kein Raum gegeben.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_33

Die Parteien haben übereinstimmend im Gütetermin am 05.11.2008 eine Entscheidung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter beantragt.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_34

Auf die gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_36

Die Klage ist nicht begründet.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_37

Für eine ergänzende Auslegung der maßgeblichen Vorschrift § 11 TVÜVKA im Sinne des Klägers besteht kein Raum.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_38

Denn die Regelung mit der abschließenden Aufzählung von Ausnahmen (Depler, TvöD Kommentar 07 zu § 11 TVÜVKA) ist insoweit eindeutig, so dass eine Auslegung im Sinne des Klägers ausgeschlossen ist.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_39

Die Regelung macht zur Voraussetzung für die Zahlung des kinderbezogenen Entgeltbestandteils einen ununterbrochenen Bezug von Kindergeld. In der Ausnahmevorschrift in Abs. 3 werden lediglich solche Unterbrechungen der Kindergeldzahlung als unschädlich angesehen, die auf öffentlich-rechtlich ausgelösten Unterbrechungen beruhen wie Grundwehrdienst, Zivildienst, Wehrübung oder freiwilliges soziales Jahr.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_40

Keine dieser Voraussetzungen ist im Falle des Klägers gegeben.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_41

Die Voraussetzungen für Zahlung von Kindergeld und kinderbezogenem Entgeltbestandteil war im Zeitraum 31.01.2007 bis 31.01.2008 deshalb weggefallen, weil der Kläger in seinem Ausbildungsberuf gearbeitet und ein entsprechend hohes Verdienst erzielt hat, das über den Bemessungsgrenzen für die Zahlung von Kindergeld lag.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_42

Anders als in dem vom LAG Niedersachsen entschiedenen Fall lagen hier die Voraussetzungen für Kindergeldzahlung in diesem Jahr nicht mehr vor, weil der Sohn des Klägers ein entsprechend höheres Gehalt erzielte, während dem vom LAG entschieden Fall die Voraussetzungen für die Kindergeldzahlung weiter unverändert vorlagen, es nur deshalb nicht ausgezahlt wurde, weil die Klägerin selbst wegen Elternzeit keinen Vergütungsanspruch hatte.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_43

Dieser Fall ist deshalb mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_44

Es kann daher auch nicht darauf ankommen, ob die 1jährige Berufspraxis Voraussetzung für die Aufnahme des Weiterbildungsstudiums war.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_45

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen, wobei als Gegenstandswert die wiederkehrende Leistung ohne Berücksichtigung aufgelaufener Rückstände angesetzt worden ist gemäß § 42 GKG.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_46

Rechtsmittelbelehrung

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_47

Gegen dieses Urteil kann von der Partei

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_50

Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_52

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_53

beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_54

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_55

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_57

Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-19/5-ca-7903-08#rd_58

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.